Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

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Entscheidungstext 2002/17/0241

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

2002/17/0241

Entscheidungsdatum

23.06.2003

Index

L34007 Abgabenordnung Tirol;
L37157 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Tirol;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;

Norm

BAO §101 Abs1;
BAO §6;
BAO §93 Abs2;
B-VG Art130 Abs2;
LAO Tir 1984 §4;
LAO Tir 1984 §73 Abs2;
LAO Tir 1984 §82 Abs1;
VerkehrsaufschließungsabgabenG Tir 1998 §14 Abs2;
VerkehrsaufschließungsabgabenG Tir 1998 §8 Abs2;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §47;
VwGG §48 Abs2;
VwGG §53 Abs1;
  1. BAO § 101 heute
  2. BAO § 101 gültig ab 20.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2024
  3. BAO § 101 gültig von 22.07.2023 bis 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2023
  4. BAO § 101 gültig von 31.12.2016 bis 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2016
  5. BAO § 101 gültig von 27.06.2006 bis 30.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  6. BAO § 101 gültig von 20.12.2003 bis 26.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2003
  7. BAO § 101 gültig von 01.03.1983 bis 19.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1982
  1. BAO § 6 heute
  2. BAO § 6 gültig ab 19.04.1980 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980
  1. B-VG Art. 130 heute
  2. B-VG Art. 130 gültig ab 01.02.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  5. B-VG Art. 130 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  6. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2015 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  7. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2013
  8. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  9. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  10. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  11. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  12. B-VG Art. 130 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  13. B-VG Art. 130 gültig von 18.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  14. B-VG Art. 130 gültig von 25.12.1946 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  15. B-VG Art. 130 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  16. B-VG Art. 130 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997
  1. VwGG § 47 heute
  2. VwGG § 47 gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. VwGG § 47 gültig von 01.01.2014 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 47 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. VwGG § 47 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 47 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 47 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004
  1. VwGG § 48 heute
  2. VwGG § 48 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 48 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  4. VwGG § 48 gültig von 01.01.1999 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. VwGG § 48 gültig von 01.09.1997 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  6. VwGG § 48 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997
  1. VwGG § 53 heute
  2. VwGG § 53 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 53 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 53 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 53 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 53 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2002/17/0242 2002/17/0243

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Puck und die Hofräte Dr. Höfinger, Dr. Holeschofsky, Dr. Köhler und Dr. Zens als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hackl, über die Beschwerden 1. des KG,

  1. Ziffer 2
    der RG, 3. des MK, 4. des SK, 5. der BK, 6. des HJ und
  1. Ziffer 7
    der BJ, alle in römisch eins und vertreten durch Dr. Markus Knoll, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Eduard-Bodem-Gasse 9, gegen drei Bescheide der Berufungskommission in Abgabensachen der Landeshauptstadt Innsbruck jeweils vom 20. Juni 2002, Zl. I- 495 aus 2002,, 1.) betreffend Vorschreibung von Kanalanschlussgebühren,
                  2.)              betreffend Vorschreibung eines Erschließungsbeitrages und 3.) betreffend Vorschreibung eines Gehsteigbeitrages,

Spruch

1. den Beschluss gefasst:

Die Beschwerde der zweit- bis siebentbeschwerdeführenden Parteien wird zurückgewiesen.

Die zweit- bis siebentbeschwerdeführenden Parteien haben der Landeshauptstadt Innsbruck Aufwendungen in der Höhe von EUR 41,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

2. zu Recht erkannt:

Auf Grund der Beschwerde des Erstbeschwerdeführers werden die angefochtenen Bescheide wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes aufgehoben.

Die Landeshauptstadt Innsbruck hat dem Erstbeschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 3.264,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die beschwerdeführenden Parteien haben das Baurecht auf einem näher bezeichneten Grundstück. Ihr Anteil beträgt jeweils ein Siebentel. Grundstückseigentümer ist H.S. Mit Bescheid des Stadtmagistrates Innsbruck vom 15. Jänner 2001 wurde der I GmbH in römisch eins die Baubewilligung für die Errichtung eines Park- und Bürohauses erteilt.

Mit drei Bescheiden vom 19. Juni 2001 schrieb der Stadtmagistrat Innsbruck den Adressaten"(Erstbeschwerdeführer) und Mitberechtigte lt. beiliegender Liste" für die Errichtung eines Bürohauses mit Parkdeck gemäß Paragraphen 7 bis 12 des Tiroler Verkehrsaufschließungsabgabengesetzes (TVAAG), LGBL. Nr. 22 aus 1998,, den Erschließungsbeitrag mit S 1,891.687,-- (EUR 137.474,26), gemäß Paragraphen 13, bis 16 TVAAG den Gehsteigbeitrag mit S 844.715,-- (EUR 61.387,83) und "auf Grund der Bestimmungen der Vorschrift über die Erhebung von Kanalanschlussgebühren (Gemeinderatsbeschluss vom 7. Juli 1960 in der geltenden Fassung)" die Kanalanschlussgebühr mit S 1,075.496,40 (EUR 78.159,37) vor. In den drei Bescheiden wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass gemäß Paragraph 82, Absatz eins, Tiroler Landesabgabenordnung, Landesgesetzblatt Nr. 34 aus 1984, idgF (im Folgenden Tir LAO), da kein gemeinsamer Zustellungsbevollmächtigter namhaft gemacht worden sei, mit der Zustellung dieser Bescheidausfertigung die Zustellung auch an alle in der Beilage genannten "Miteigentümer" als vollzogen gelte. Den Bescheiden war jeweils eine Liste angeschlossen, in der die übrigen sechs Baurechtsinhaber mit Namen und Adressen angeführt waren.

Die beschwerdeführenden Parteien erhoben gegen diese Bescheide Berufungen.

Mit Berufungsvorentscheidungen vom 19. Februar 2002 gab der Stadtmagistrat Innsbruck den Berufungen keine Folge. Bescheidadressaten waren jeweils "(Erstbeschwerdeführer) und Mitberechtigte". Die Zustellung der Bescheide erfolgte an den ausgewiesenen Beschwerdevertreter.

Die beschwerdeführenden Parteien stellten Vorlageanträge.

Mit den angefochtenen Bescheiden wies die belangte Behörde die Berufungen der beschwerdeführenden Parteien als unbegründet ab und bestätigte vollinhaltlich die erstinstanzlichen Entscheidungen. Bescheidadressaten dieser Bescheide waren "(Erstbeschwerdeführer) und Mitberechtigte". Die Zustellung der Bescheide erfolgte an den ausgewiesenen Beschwerdevertreter.

Gegen diese Bescheide richten sich die von den beschwerdeführenden Parteien erhobenen Beschwerden an den Verwaltungsgerichtshof, in denen sie Rechtswidrigkeit des Inhaltes und in eventu Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machen. Die beschwerdeführenden Parteien erachten sich in ihrem Recht auf Nichtvorschreibung des Erschließungsbeitrages und des Gehsteigbeitrages sowie der Kanalanschlussgebühr verletzt.

Die belangte Behörde legte den Verwaltungsakt vor und erstattete Gegenschriften, in denen sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerden beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat die Verbindung der drei Beschwerdefälle wegen ihres persönlichen und rechtlichen Zusammenhanges beschlossen und hierüber - hinsichtlich des Spruchpunktes 1. in dem gemäß Paragraph 12, Absatz 3, VwGG gebildeten Senat - erwogen:

Das Tiroler Verkehrsaufschließungsabgabengesetz, Landesgesetzblatt 22 aus 1998, (im Folgenden: Tir VerkAAbgG), lautet auszugsweise wie folgt:

"§ 7

Abgabengegenstand, Erschließungsbeitragssatz

  1. Absatz eins,Die Gemeinden werden ermächtigt, im Falle des Neubaus eines Gebäudes oder der Änderung eines Gebäudes, durch die seine Baumasse vergrößert wird, einen Erschließungsbeitrag zu erheben...

Paragraph 8

Abgabenschuldner

  1. Absatz eins,Abgabenschuldner ist der Eigentümer des Bauplatzes, auf dem der Neubau errichtet wird oder das Gebäude, dessen Baumasse vergrößert wird, besteht.
  2. Absatz 2,Abweichend von Absatz eins, ist bei Neubauten oder Gebäuden auf fremdem Grund der Eigentümer des Neubaus bzw. des Gebäudes, im Falle eines Baurechtes der Bauberechtigte Abgabenschuldner.

...

Paragraph 13

Abgabengegenstand, Gehsteigbeitragssatz

  1. Absatz eins,Die Gemeinden werden ermächtigt,

a) im Falle des Neubaus eines Gebäudes oder der Änderung eines Gebäudes, durch die seine Baumasse vergrößert wird,

b) im Falle, dass ein Bauplatz, auf dem ein Gebäude bereits besteht und für den nicht bereits ein Gehsteigbeitrag nach diesem Gesetz oder nach früheren Rechtsvorschriften oder ein Kostenersatz nach Paragraph 68, der Bauordnung der Landeshauptstadt Innsbruck, Landesgesetzblatt Nr. 31 aus 1896,, in der Fassung vor der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 22 aus 1969, entrichtet wurde, unmittelbar oder über eine Privatstraße durch eine Verkehrsfläche, auf der ein zeitgemäßer Gehsteig noch nicht errichtet wurde, erschlossen ist, einen Gehsteigbeitrag zu erheben.

Paragraph 14

Abgabenschuldner

  1. Absatz eins,Abgabenschuldner ist

a) im Falle des Paragraph 13, Absatz eins, Litera a, der Eigentümer des Bauplatzes, auf dem der Neubau errichtet wird oder das Gebäude, dessen Baumasse vergrößert wird, besteht,

b) im Falle des Paragraph 13, Absatz eins, Litera b, der Eigentümer des Bauplatzes, auf dem das Gebäude besteht.

  1. Absatz 2,Abweichend von Absatz eins, ist bei Neubauten oder Gebäuden auf fremdem Grund der Eigentümer des Neubaus bzw. des Gebäudes, im Falle eines Baurechtes der Bauberechtigte Abgabenschuldner."

Die im Beschwerdefall anzuwendende Vorschrift über die Erhebung von Kanalanschlussgebühren (Gemeinderatsbeschluss vom 7. Juli 1960 in der Fassung der Beschlüsse vom 5. Mai 1966, 26. Juni 1969, 18. Februar 1971, 25. Jänner 1972 und 16. Dezember 1974) lautet auszugsweise wie folgt.

"§ 1

Allgemeines

Die Stadtgemeinde Innsbruck erhebt zu ihrem Kostenaufwand für die Herstellung der öffentlichen Kanalanlagen von allen Anwesen, welche an diese Anlagen angeschlossen werden, eine einmalige Gebühr (Kanalanschlussgebühr).

...

Paragraph 5

Gebührenpflichtiger

Zur Errichtung der Gebühr ist jene Person verpflichtet, welche im Zeitpunkt der Vorschreibung Eigentümerin des Bauplatzes ist. Im Falle des Bestehens von Miteigentum an Bauplätzen sind alle Miteigentümer Gesamtschuldner zur ungeteilten Hand."

Die beschwerdeführenden Parteien sind auf einer näher bezeichneten Liegenschaft mit einem Anteil von je einem Siebentel bauberechtigt und bilden eine Baurechtsgemeinschaft.

Bei einer solchen zivilrechtlich nicht rechtsfähigen Baurechtsgemeinschaft hat im Verfahren nach den Bestimmungen der Tiroler Landesabgabenordnung der Spruch des Bescheides die Personen der Baurechtsgemeinschaft namentlich zu nennen, damit keine Zweifel darüber bestehen, wer durch den Bescheid der Abgabenbehörde verpflichtet wird. Der Bescheidadressat muss aus dem Bescheid zumindest erkennbar sein. Die Verwendung der Beifügung "und Mitberechtigte" nach dem Namen einer Person aus der Baurechtsgemeinschaft lässt jedoch nicht erkennen, gegenüber welchen anderen Adressaten die belangte Behörde den Bescheid erlassen wollte. Ist die Erledigung an mehrere Personen gerichtet, setzt dies ihre Nennung im normativen Teil des Bescheides voraus vergleiche , das eine Personengemeinschaft ohne Rechtspersönlichkeit betreffende hg. Erkenntnis vom 21. Juli 1995, Zl. 92/17/0270).

Im Beschwerdefall kann nicht davon ausgegangen werden, dass die belangte Behörde die Bescheide an die Baurechtsgemeinschaft ohne Rechtspersönlichkeit selbst adressieren wollte. Eine derartige hier als abgabepflichtige Person in Betracht kommende Personengemeinschaft liegt nicht vor.

In den Bescheiden erster Instanz wurden alle beschwerdeführenden Parteien auf Grund der den Bescheiden angeschlossenen Listen namentlich genannt. Die Zustellung erfolgte an eine Person aus der Baurechtsgemeinschaft (Erstbeschwerdeführer) mit dem Hinweis auf Paragraph 82, Absatz eins, Tir LAO, sodass mit der Zustellung des Bescheides an die eine Person der Baurechtsgemeinschaft die Zustellung des Bescheides auch an die übrigen beschwerdeführenden Parteien bewirkt war und der Bescheid somit an alle beschwerdeführenden Parteien wirksam ergangen ist.

Auf Grund der von den beschwerdeführenden Parteien erhobenen Berufungen hatte die belangte Behörde über diese zu entscheiden. Ob die Berufungsvorentscheidungen rechtmäßig an alle beschwerdeführenden Parteien ergangen sind, kann dahingestellt bleiben, weil dies für den Ausgang des Verfahrens ohne Relevanz ist.

Die angefochtenen Bescheide nennen als Bescheidadressaten namentlich nur den Erstbeschwerdeführer und nicht auch die übrigen Personen der Baurechtsgemeinschaft. Aus dem Bescheid selbst ist nicht erkennbar, um welche Personen es sich bei diesen Mitberechtigten handelt. Die Zustellung der Bescheide erfolgte an den ausgewiesenen Beschwerdevertreter.

Die angefochtenen Bescheide sind damit nur an die erstbeschwerdeführende, nicht aber auch an die zweit- bis siebentbeschwerdeführenden Parteien ergangen, weil diese nicht namentlich als Bescheidadressaten angeführt sind und damit in den angefochtenen Bescheiden nicht verbindlich und für ein Einhebungsverfahren in eindeutiger Weise festgelegt ist, dass auch die zweit- bis siebentbeschwerdeführenden Parteien mit dem Erstbeschwerdeführer gemeinsam zur Entrichtung der Beiträge herangezogen werden können. Die Anführung "und Mitberechtigte" im Adressfeld des angefochtenen Bescheides allein ist ein inhaltsleerer Zusatz, dem keine weitere rechtliche Wirksamkeit zukommt.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine auf Artikel 131, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG gestützte Beschwerde nur dann zulässig, wenn zumindest die Möglichkeit besteht, dass der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in einem subjektiv-öffentlichen Recht verletzt wurde. Demjenigen, demgegenüber ein abgabenrechtlicher Bescheid nicht ergangen ist und demgegenüber er auch nicht wirkt, kommt vor dem Verwaltungsgerichtshof keine Beschwerdelegitimation zu vergleiche , hg. Erkenntnis vom 17. Dezember 2002, Zl. 2002/17/0273).

Da die angefochtenen Bescheide an die zweit- bis siebentbeschwerdeführenden Parteien nicht ergangen sind, war deren Beschwerde gemäß Paragraph 34, Absatz eins und 3 VwGG wegen des Mangels der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde gegen die nur gegenüber dem Erstbeschwerdeführer erlassenen Bescheide ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

Entsprechend dem in den angefochtenen Bescheiden jeweils angegebenen Bescheidadressaten erfolgte die Vorschreibung des Erschließungs- und Gehsteigbeitrages sowie der Kanalbenützungsgebühr nur an die erstbeschwerdeführende Partei. Nach Paragraph 8, Absatz 2, bzw. Paragraph 14, Absatz 2, Tir VerkAAbgG ist bei der Vorschreibung des Erschließungs- bzw. Gehsteigbeitrages unter den dort genannten Voraussetzungen der Bauberechtigte Beitragsschuldner. In diesen Fällen hat die Vorschreibung des Erschließungsbeitrages und des Gehsteigbeitrages an den Bauberechtigten zu erfolgen. Dies sind im Fall einer Baurechtsgemeinschaft alle Bauberechtigten, denen als Gesamtschuldner die genannten Beiträge vorzuschreiben sind. Ob und in welchem Ausmaß ein Mitschuldner zur Erfüllung seiner gesamtschuldnerischen Leistung herangezogen wird, liegt hiebei im entsprechend zu begründenden Ermessen der Abgabenbehörde vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 30. Juli 1992, Zl. 89/17/0106).

Im Beschwerdefall ergingen die angefochtenen Bescheide nur an die erstbeschwerdeführende Partei, ohne dass die belangte Behörde ihr Auswahlermessen unter Bedachtnahme auf die Ermessensrichtlinie der Billigkeit und Zweckmäßigkeit begründet hätte.

Abgabepflichtiger bei der Kanalanschlussgebühr ist nach den zitierten Bestimmungen nicht die Baurechtsgemeinschaft, sondern die Person, welche im Zeitpunkt der Vorschreibung Eigentümerin des Bauplatzes ist. Der Erstbeschwerdeführer war im Zeitpunkt des Entstehens des Anspruches auf Entrichtung der Kanalanschlussgebühr nach dem Inhalt der vorgelegten Akten nicht Eigentümer der Liegenschaft, sodass er hinsichtlich der Kanalanschlussgebühr nicht abgabepflichtig war.

Aus diesen Erwägungen erweist sich die Vorschreibung des Erschließungsbeitrages, des Gehsteigbeitrages und der Kanalanschlussgebühr an die erstbeschwerdeführende Partei als rechtswidrig. Auf Grund der Beschwerde des Erstbeschwerdeführers war der angefochtene Bescheid gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff, im Besonderen auf Paragraph 53, Absatz eins, VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 501 aus 2001,, wobei in der Kostenentscheidung den unterschiedlichen Prozesserfolgen der beschwerdeführenden Parteien, nämlich des Erstbeschwerdeführers als obsiegender Partei einerseits und der Zweit- bis Siebentbeschwerdeführer als unterlegener Partei im Sinne des Paragraph 47, VwGG andererseits, Rechnung zu tragen war vergleiche , das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 18. September 1967, Slg. Nr. 7175/A). Was den Kostenersatzanspruch des Rechtsträgers, in dessen Namen die belangte Behörde gehandelt hat, gegen die Zweit- bis Siebentbeschwerdeführer anlangt, war zu berücksichtigen, dass die belangte Behörde in den verbundenen drei Rechtssachen einen gemeinsamen Verwaltungsakt vorgelegt hat, so dass der Vorlageaufwand in Höhe von EUR 41,-- zuzusprechen war. Über den Vorlageaufwand hinausgehende Kosten waren nicht zuzusprechen, weil in den Gegenschriften der belangten Behörde auf die in den Beschwerdesachen der Zweit- bis Siebentbeschwerdeführer entscheidungsrelevanten Fragen, insbesondere auf die Frage der Prozessvoraussetzungen, nicht eingegangen und somit kein zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung erforderliches sachliches Vorbringen erstattet worden ist.

Soweit Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zitiert werden, die in der Amtlichen Sammlung der Erkenntnisse und Beschlüsse dieses Gerichtshofes nicht veröffentlicht sind, wird auf Artikel 14, Absatz 4, der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, Bundesgesetzblatt Nr. 45 aus 1965,, hingewiesen.

Wien, am 23. Juni 2003

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2002170241.X00

Im RIS seit

31.07.2003

Dokumentnummer

JWT_2002170241_20030623X00

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