Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

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Entscheidungstext 93/14/0032

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

93/14/0032

Entscheidungsdatum

15.06.1993

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag;

Norm

BAO §20;
BAO §93 Abs3 lita;
B-VG Art130 Abs2;
EStG 1972 §2 Abs2;
EStG 1972 §2 Abs4;
EStG 1972 §4 Abs1;
EStG 1972 §4 Abs3;
EStG 1972 §5;
LiebhabereiV;
  1. B-VG Art. 130 heute
  2. B-VG Art. 130 gültig ab 01.02.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  5. B-VG Art. 130 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  6. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2015 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  7. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2013
  8. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  9. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  10. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  11. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  12. B-VG Art. 130 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  13. B-VG Art. 130 gültig von 18.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  14. B-VG Art. 130 gültig von 25.12.1946 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  15. B-VG Art. 130 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  16. B-VG Art. 130 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. EStG 1972 § 4 gültig von 18.07.1987 bis 31.12.2018 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018
  2. EStG 1972 § 4 gültig von 21.12.1985 bis 17.07.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 557/1985
  3. EStG 1972 § 4 gültig von 22.12.1984 bis 20.12.1985 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 531/1984
  4. EStG 1972 § 4 gültig von 01.01.1982 bis 21.12.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 520/1981
  5. EStG 1972 § 4 gültig von 31.12.1981 bis 31.12.1981 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 620/1981
  6. EStG 1972 § 4 gültig von 20.12.1980 bis 30.12.1981 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 563/1980
  7. EStG 1972 § 4 gültig von 17.12.1976 bis 19.12.1980 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 664/1976
  8. EStG 1972 § 4 gültig von 23.07.1975 bis 16.12.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 391/1975
  9. EStG 1972 § 4 gültig von 09.08.1974 bis 22.07.1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 469/1974
  10. EStG 1972 § 4 gültig von 01.08.1974 bis 08.08.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 409/1974
  11. EStG 1972 § 4 gültig von 13.12.1972 bis 31.07.1974
  1. EStG 1972 § 4 gültig von 18.07.1987 bis 31.12.2018 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018
  2. EStG 1972 § 4 gültig von 21.12.1985 bis 17.07.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 557/1985
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  4. EStG 1972 § 4 gültig von 01.01.1982 bis 21.12.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 520/1981
  5. EStG 1972 § 4 gültig von 31.12.1981 bis 31.12.1981 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 620/1981
  6. EStG 1972 § 4 gültig von 20.12.1980 bis 30.12.1981 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 563/1980
  7. EStG 1972 § 4 gültig von 17.12.1976 bis 19.12.1980 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 664/1976
  8. EStG 1972 § 4 gültig von 23.07.1975 bis 16.12.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 391/1975
  9. EStG 1972 § 4 gültig von 09.08.1974 bis 22.07.1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 469/1974
  10. EStG 1972 § 4 gültig von 01.08.1974 bis 08.08.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 409/1974
  11. EStG 1972 § 4 gültig von 13.12.1972 bis 31.07.1974

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Onder und die Hofräte Dr. Hnatek, Dr. Karger, Dr. Baumann und Mag. Heinzl als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Cerne, über die Beschwerde des Dr. H in F, vertreten durch Dr. B, Rechtsanwalt in römisch eins, gegen den Bescheid (Berufungsentscheidung) der Finanzlandesdirektion für Tirol (Berufungssenat römisch eins) vom 30. Dezember 1992, Zl 30.667-3/92, betreffend Umsatz-, Einkommen- und Gewerbesteuer 1982 bis 1988, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Nach der Beschwerde und dem ihr angeschlossenen angefochtenen Bescheid ist zwischen den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens strittig, ob sich die vom Beschwerdeführer neben seiner Tätigkeit als Facharzt in Form eines Hotel garni betriebene Fremdenpension als Einkunftsquelle (Ansicht des Beschwerdeführers) oder als steuerlich unbeachtliche Liebhaberei (Ansicht der belangten Behörde) darstellt.

Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den im Instanzenzug ergangenen Bescheid in seinem Recht auf richtige Berechnung der Umsatz- und Einkommensteuer in den Streitjahren, insbesondere auf Anerkennung des Hotels als Einkunftsquelle und nachhaltige unternehmerische Tätigkeit und auf ein gesetzmäßiges Berufungsverfahren verletzt und beantragt dessen Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Mit der im vorliegenden Beschwerdefall bezüglich des Zeitraumes 1982 bis 1988 strittigen Frage hat sich der Verwaltungsgerichtshof, damals für den Zeitraum 1979 bis 1981 bereits in seinem Erkenntnis vom 7. August 1992, 92/14/0132, befaßt. Damals ist der Gerichtshof zur Auffassung gelangt, daß die vom Beschwerdeführer behaupteten Rechtsverletzungen nicht vorliegen.

Nach Ergehen dieses Erkenntnisses hat die belangte Behörde im wesentlichen gestützt auf die Argumente, die den Erwägungen des Gerichtshofes zugrunde lagen, den nunmehr angefochtenen Bescheid erlassen.

Festzuhalten ist, daß die Liebhaberei-Verordnung auch im vorliegenden Beschwerdefall nicht anzuwenden ist.

Gegen diesen Bescheid wendet der Beschwerdeführer zum Teil unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit des Inhaltes, zum Teil unter dem Gesichtspunkt einer Verletzung von Verfahrensvorschriften ein, daß die Gegenüberstellung von Einnahmen und Verlusten unter Berücksichtigung der AfA und der vorzeitigen Abschreibung in keiner Weise hinreiche, das Vorliegen eines Voluptuarbetriebes zu beurteilen. Bei Wahrnehmung ihrer Ermittlungspflicht wäre die belangte Behörde zum gleichen Ergebnis gekommen, wie der gerichtlich beeidete Sachverständige in seinem (der Beschwerde beigelegten) Gutachten vom 1. März 1993, wonach sich der Betrieb unter der Annahme der Betriebsfortführung im Jahr 2002, unter der Annahme der Betriebsveräußerung bereits seit dem Jahr 1991 in der Totalgewinnzone befinde.

Dem ist entgegenzuhalten, daß dieses Gutachten entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers in keiner Weise geeignet ist, eine durch mangelhafte Ermittlungen der belangten Behörde verursachte Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen. Wie die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid richtig ausgeführt hat, ist für die Beurteilung der Ertragsfähigkeit des Betriebes im Streitzeitraum von einer unveränderten Fortsetzung der Wirtschaftsführung auszugehen. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem oben zitierten Erkenntnis vom 7. August 1992 der belangten Behörde darin beigepflichtet, daß der Bau des Tageskaffeehauses im Jahr 1991 ebenso wie ein maßgeblicher Abbau des Fremdmitteleinsatzes eine Änderung der Wirtschaftsführung darstellen. Dessenungeachtet legte der Gutachter seiner Ausgabenermittlung und Gewinn-Vorschau einerseits einen Fremdkapitalaufwand auf Basis des "derzeitigen Schuldenstandes" (= 1. März 1993) - somit nach maßgeblichem Abbau der Fremdmittel - und andererseits Einnahmen aus der Verpachtung des Kaffeehauses - somit nach diesbezüglich maßgeblicher Änderung der Wirtschaftsführung durch dessen Bau - zugrunde, sodaß er schon deshalb zu einem Ergebnis kommen mußte, welchem für den Streitzeitraum keine Entscheidungsrelevanz zukommt.

Soweit der Gutachter zum Ergebnis gelangt, daß der Betrieb unter der Annahme der Betriebsveräußerung schon 1991 in die Totalgewinnzone gekommen wäre, ist darauf hinzuweisen, daß das Bemühen des Beschwerdeführers nach dem Beschwerdevorbringen weder auf die Erzielung eines Veräußerungsgewinnes ausgerichtet war vergleiche das hg Erkenntnis vom 19. Februar 1985, 84/14/0096), noch behauptet wurde, daß die Veräußerung beabsichtigt gewesen sei oder tatsächlich stattgefunden hätte vergleiche die

hg Erkenntnisse vom 6. November 1984, 84/14/0078, und vom 4. Oktober 1983, 82/14/0182, 0189, 0190). Der Beschwerdeführer vermochte somit weder aufzuzeigen, daß die belangte Behörde den Sachverhalt nicht ausreichend ermittelt hat, noch daß sie die Tätigkeit des Beschwerdeführers als Liebhaberei nicht nach objektiven Kriterien ermittelt hat.

Weder der Umstand, daß das Betreiben eines Hotels nicht der Liebhaberei in der "ursprünglichen Bedeutung dieses Begriffes" zugeordnet werden könne, noch der Umstand, daß die Tätigkeit des Beschwerdeführers als Betreiber eines Hotels nicht der persönlichen Neigung des Beschwerdeführers, sondern wirtschaftlichen Überlegungen entsprochen hätte, ist geeignet aufzuzeigen, daß im Streitzeitraum die Möglichkeit zur Erzielung eines Gesamtgewinnes bestanden hat.

Die in ähnlicher Form bereits in der zu 92/14/0132 protokollierten Beschwerde vorgebrachten Behauptungen, der Beschwerdeführer hätte seit jeher geplant, die hohen Fremdmittel ua durch laufende Gewinne aus seiner Arztpraxis zu reduzieren, hat der Verwaltungsgerichtshof bereits in seinem diese Beschwerde erledigenden Erkenntnis als nicht objektivierbar verworfen.

Mit ihrer - entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers - nach objektiven Kriterien erfolgten Beurteilung hat die belangte Behörde keine "Vermutung" einer Liebhaberei geäußert. Die belangte Behörde mußte diese "Vermutung" daher auch nicht dahin begründen, "wieso ein Arzt als Liebhaberei eine Fremdenpension betreiben sollte".

Da die Beurteilung einer Tätigkeit als Liebhaberei entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers keine Ermessensentscheidung darstellt, geht auch das Argument des Beschwerdeführers, die belangte Behörde hätte eine Begründung, warum sie das Ermessen zum Nachteil der Partei ausgeübt hat, nicht gegeben, ins Leere.

Soweit in der Beschwerde als unrichtige Beweiswürdigung gerügt wird, daß für den Beschwerdeführer sowohl nach objektiven als auch nach subjektiven Kriterien die Möglichkeit "besteht" - somit offenbar bezogen auf den Zeitpunkt der Erhebung der Beschwerde -, Gewinne zu erzielen, ist der Umstand der in den Jahren 1989 bis 1991 erfolgten geänderten Wirtschaftsführung in Erinnerung zu rufen. Daß die belangte Behörde jedoch unter Berücksichtigung der Wirtschaftsführung im Streitzeitraum in unschlüssiger Weise zu der Ansicht gelangt sei, daß hinsichtlich der strittigen Tätigkeit Ertragsunfähigkeit vorliegt, weil innerhalb absehbarer Zeit ein Gesamtüberschuß nicht zu erzielen ist, behauptet der Beschwerdeführer nicht.

Da sohin schon der Inhalt der Beschwerde erkennen ließ, daß die vom Beschwerdeführer behaupteten Rechtsverletzungen nicht vorliegen, war die Beschwerde gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren - also auch ohne Durchführung der vom Beschwerdeführer beantragten mündlichen Verhandlung - in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Da durch die Entscheidung in der Hauptsache der Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, gegenstandslos wird, erübrigt sich ein Abspruch über diesen Antrag.

Schlagworte

Ermessen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993140032.X00

Im RIS seit

20.11.2000

Dokumentnummer

JWT_1993140032_19930615X00

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