Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Navigation im Suchergebnis

Entscheidungstext 93/13/0100

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

93/13/0100

Entscheidungsdatum

17.09.1997

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;

Norm

BAO §212 Abs2;
BAO §212a Abs9;
BAO §276 Abs1;
BAO §288 Abs1 litd;
BAO §93 Abs3 lita;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
  1. BAO § 212 heute
  2. BAO § 212 gültig ab 01.01.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2023
  3. BAO § 212 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  4. BAO § 212 gültig von 31.12.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2004
  5. BAO § 212 gültig von 21.08.2003 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  6. BAO § 212 gültig von 01.01.2003 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  7. BAO § 212 gültig von 26.06.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  8. BAO § 212 gültig von 01.01.2002 bis 25.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2001
  9. BAO § 212 gültig von 30.12.2000 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  10. BAO § 212 gültig von 01.12.1993 bis 29.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  11. BAO § 212 gültig von 30.07.1988 bis 30.11.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 412/1988
  12. BAO § 212 gültig von 18.07.1987 bis 29.07.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 312/1987
  13. BAO § 212 gültig von 01.01.1986 bis 17.07.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 557/1985
  1. BAO § 212a heute
  2. BAO § 212a gültig ab 01.01.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  3. BAO § 212a gültig von 01.09.2019 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2019
  4. BAO § 212a gültig von 01.01.2014 bis 31.08.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  5. BAO § 212a gültig von 31.12.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2004
  6. BAO § 212a gültig von 21.08.2003 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  7. BAO § 212a gültig von 01.01.2003 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  8. BAO § 212a gültig von 26.06.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  9. BAO § 212a gültig von 30.12.2000 bis 25.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  10. BAO § 212a gültig von 01.01.1995 bis 29.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 681/1994
  11. BAO § 212a gültig von 27.08.1994 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 680/1994
  12. BAO § 212a gültig von 01.01.1994 bis 26.08.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  13. BAO § 212a gültig von 01.01.1994 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 583/1993
  14. BAO § 212a gültig von 01.12.1993 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  15. BAO § 212a gültig von 01.12.1987 bis 30.11.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 312/1987
  1. BAO § 276 heute
  2. BAO § 276 gültig ab 01.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  3. BAO § 276 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  4. BAO § 276 gültig von 26.03.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  5. BAO § 276 gültig von 12.08.2006 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 143/2006
  6. BAO § 276 gültig von 21.08.2003 bis 11.08.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  7. BAO § 276 gültig von 01.01.2003 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  8. BAO § 276 gültig von 10.01.1998 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/1998
  9. BAO § 276 gültig von 30.12.1989 bis 09.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989
  10. BAO § 276 gültig von 19.04.1980 bis 29.12.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980
  1. BAO § 288 heute
  2. BAO § 288 gültig ab 01.03.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2014
  3. BAO § 288 gültig von 01.01.2014 bis 28.02.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  4. BAO § 288 gültig von 21.08.2003 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  5. BAO § 288 gültig von 01.01.2003 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  6. BAO § 288 gültig von 01.01.1962 bis 31.12.2002
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Weiss und Senatspräsident Dr. Pokorny sowie die Hofräte Dr. Fellner, Dr. Hargassner und Mag. Heinzl als Richter, im Beisein des Schriftführers DDDr. Jahn, über die Beschwerde des G in W, vertreten durch Dr. Peter Rustler, Rechtsanwalt in Wien römisch fünfzehn, Mariahilfer Straße 196, gegen den Bescheid (Berufungsentscheidung) der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 5. Mai 1993, Zl. Ga 7 - 974/93, betreffend Aussetzungszinsen, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Rücksicht auf eine bewilligte Aussetzung der Einhebung von Abgabenschuldigkeiten gemäß Paragraph 212 a, BAO schrieb das Finanzamt dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom 4. November 1992 Aussetzungszinsen in Höhe von S 44.088,-- vor.

Der Beschwerdeführer erhob Berufung und verwies darauf, daß er gegen die Abgabenschuldigkeiten, betreffend derer die Aussetzung der Einbringung bewilligt worden war, Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben habe. Sie seien daher "Gegenstand eines weiterführenden Verfahrens". Außerdem sei zu beachten, daß eine Berufung innerhalb angemessener Frist zu erledigen sei. Diese Frist sei mit sechs Monaten anzunehmen. Aussetzungszinsen dürften daher nur längstens für die Dauer eines solchen Zeitraumes vorgeschrieben werden. In seinem Fall wären dies S 8.438,49.

Das Finanzamt wies die Berufung mit Berufungsvorentscheidung ab und begründete seine Entscheidung mit dem Hinweis auf die einschlägigen gesetzlichen Vorschriften des Paragraph 212, Absatz 2 und Paragraph 212 a, Absatz 9, BAO.

Der Beschwerdeführer beantragte die Entscheidung über seine Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz und wies nochmals daraufhin, daß Aussetzungszinsen nur für eine angemessene Dauer des Berufungsverfahrens vorgeschrieben werden dürften.

Die belangte Behörde wies die Berufung ab und verwies zur Begründung ausschließlich auf die Berufungsvorentscheidung des Finanzamtes.

Gegen diese Entscheidung wendet sich die "wegen

Rechtswidrigkeit" erhobene Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer rügt zunächst, daß die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid ausschließlich mit dem Hinweis auf die Begründung der Berufungsvorentscheidung begründet habe. Eine solche Vorgangsweise sei unzulässig.

Der Gerichtshof teilt diese Rechtsansicht nicht. Geht das Finanzamt in einer Berufungsvorentscheidung sachbezogen ausreichend auf das Berufungsvorbringen ein und erstattet der Berufungswerber in seinem Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz kein weiteres Vorbringen, so ist der Abgabenbehörde zweiter Instanz kein Begründungsmangel anzulasten, wenn sie zur Begründung ihrer Entscheidung auf jene der Berufungsvorentscheidung verweist.

Im Beschwerdefall wurde die Berufung gegen die Vorschreibung von Aussetzungszinsen gemäß Paragraph 212 a, Absatz 9, BAO einerseits damit begründet, daß der Beschwerdeführer bezüglich jener ihm vorgeschriebenen Abgabenschuldigkeiten, die den Aussetzungszinsen zugrunde lagen, Verwaltungsgerichtshofbeschwerde erhoben habe, sodaß ein "weiterführendes Verfahren" anhängig sei; andererseits habe ein Berufungswerber ein Recht auf Entscheidung über seine Berufung innerhalb "eines zumutbaren Zeitraumes". Als solcher sei ein Zeitraum von sechs Monaten anzunehmen. Über diesen Zeitraum hinaus sei die Vorschreibung von Aussetzungszinsen unzulässig.

Das Finanzamt hat seine abweisende Berufungsvorentscheidung unter Bezugnahme auf die einschlägigen gesetzlichen Vorschriften (Paragraph 212, Absatz 2 und Paragraph 212 a, Absatz 9, BAO) begründet. Da das Gesetz die Vorschreibung von Aussetzungszinsen für die gesamte Dauer des Berufungsverfahrens vorsieht, selbst wenn dieses unangemessen lange dauert, und die Bestimmungen betreffend die Aussetzung der Einhebung nur für die Dauer eines Berufungsverfahrens, nicht jedoch für ein allenfalls anschließendes verwaltungsgerichtliches Verfahren gelten, enthält die Berufungsvorentscheidung mit dem Hinweis auf die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen eine (gerade noch) ausreichende Begründung, auf die auch die belangte Behörde Bezug nehmen konnte. Der vom Beschwerdeführer gerügte Begründungsmangel liegt demnach nicht vor.

Der Beschwerdeführer bringt weiters vor, daß der Verfassungsgerichtshof die Bestimmung des Paragraph 212 a, Absatz 9, BAO mit Erkenntnis vom 30. Juni 1993, G 275/92, VerfGH Slg 13493 als verfassungswidrig aufgehoben habe, sodaß die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid nicht mehr auf diese Bestimmung hätte stützen dürfen.

Der Beschwerdeführer übersieht dabei, daß der Verfassungsgerichtshof in dem zitierten Erkenntnis für das Außerkrafttreten des Paragraph 212 a, Absatz 9, BAO eine Frist bis zum 31. Dezember 1993 gesetzt hat. Da der Beschwerdeführer einerseits nicht behauptet, Anlaßfall für die Aufhebung der genannten Bestimmung gewesen zu sein, und andererseits die streitgegenständlichen Aussetzungszinsen einen vor dem Wirksamwerden der Aufhebung liegenden Zeitraum, nämlich jenen vom 18. April 1990 bis 4. November 1992 betrafen, war Paragraph 212 a, Absatz 9, BAO in der ursprünglichen Fassung anzuwenden.

Die Beschwerde erweist sich demnach zur Gänze als unbegründet und war daher gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 416 aus 1994,.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1993130100.X00

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2008

Dokumentnummer

JWT_1993130100_19970917X00

Navigation im Suchergebnis