Mit Rücksicht auf eine bewilligte Aussetzung der Einhebung von Abgabenschuldigkeiten gemäß § 212a BAO schrieb das Finanzamt dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom 4. November 1992 Aussetzungszinsen in Höhe von S 44.088,-- vor.Mit Rücksicht auf eine bewilligte Aussetzung der Einhebung von Abgabenschuldigkeiten gemäß Paragraph 212 a, BAO schrieb das Finanzamt dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom 4. November 1992 Aussetzungszinsen in Höhe von S 44.088,-- vor.
Der Beschwerdeführer erhob Berufung und verwies darauf, daß er gegen die Abgabenschuldigkeiten, betreffend derer die Aussetzung der Einbringung bewilligt worden war, Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben habe. Sie seien daher "Gegenstand eines weiterführenden Verfahrens". Außerdem sei zu beachten, daß eine Berufung innerhalb angemessener Frist zu erledigen sei. Diese Frist sei mit sechs Monaten anzunehmen. Aussetzungszinsen dürften daher nur längstens für die Dauer eines solchen Zeitraumes vorgeschrieben werden. In seinem Fall wären dies S 8.438,49.
Das Finanzamt wies die Berufung mit Berufungsvorentscheidung ab und begründete seine Entscheidung mit dem Hinweis auf die einschlägigen gesetzlichen Vorschriften des § 212 Abs. 2 und § 212a Abs. 9 BAO. Das Finanzamt wies die Berufung mit Berufungsvorentscheidung ab und begründete seine Entscheidung mit dem Hinweis auf die einschlägigen gesetzlichen Vorschriften des Paragraph 212, Absatz 2 und Paragraph 212 a, Absatz 9, BAO.
Der Beschwerdeführer beantragte die Entscheidung über seine Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz und wies nochmals daraufhin, daß Aussetzungszinsen nur für eine angemessene Dauer des Berufungsverfahrens vorgeschrieben werden dürften.
Die belangte Behörde wies die Berufung ab und verwies zur Begründung ausschließlich auf die Berufungsvorentscheidung des Finanzamtes.
Gegen diese Entscheidung wendet sich die "wegen
Rechtswidrigkeit" erhobene Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der Beschwerdeführer rügt zunächst, daß die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid ausschließlich mit dem Hinweis auf die Begründung der Berufungsvorentscheidung begründet habe. Eine solche Vorgangsweise sei unzulässig.
Der Gerichtshof teilt diese Rechtsansicht nicht. Geht das Finanzamt in einer Berufungsvorentscheidung sachbezogen ausreichend auf das Berufungsvorbringen ein und erstattet der Berufungswerber in seinem Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz kein weiteres Vorbringen, so ist der Abgabenbehörde zweiter Instanz kein Begründungsmangel anzulasten, wenn sie zur Begründung ihrer Entscheidung auf jene der Berufungsvorentscheidung verweist.
Im Beschwerdefall wurde die Berufung gegen die Vorschreibung von Aussetzungszinsen gemäß § 212a Abs. 9 BAO einerseits damit begründet, daß der Beschwerdeführer bezüglich jener ihm vorgeschriebenen Abgabenschuldigkeiten, die den Aussetzungszinsen zugrunde lagen, Verwaltungsgerichtshofbeschwerde erhoben habe, sodaß ein "weiterführendes Verfahren" anhängig sei; andererseits habe ein Berufungswerber ein Recht auf Entscheidung über seine Berufung innerhalb "eines zumutbaren Zeitraumes". Als solcher sei ein Zeitraum von sechs Monaten anzunehmen. Über diesen Zeitraum hinaus sei die Vorschreibung von Aussetzungszinsen unzulässig. Im Beschwerdefall wurde die Berufung gegen die Vorschreibung von Aussetzungszinsen gemäß Paragraph 212 a, Absatz 9, BAO einerseits damit begründet, daß der Beschwerdeführer bezüglich jener ihm vorgeschriebenen Abgabenschuldigkeiten, die den Aussetzungszinsen zugrunde lagen, Verwaltungsgerichtshofbeschwerde erhoben habe, sodaß ein "weiterführendes Verfahren" anhängig sei; andererseits habe ein Berufungswerber ein Recht auf Entscheidung über seine Berufung innerhalb "eines zumutbaren Zeitraumes". Als solcher sei ein Zeitraum von sechs Monaten anzunehmen. Über diesen Zeitraum hinaus sei die Vorschreibung von Aussetzungszinsen unzulässig.
Das Finanzamt hat seine abweisende Berufungsvorentscheidung unter Bezugnahme auf die einschlägigen gesetzlichen Vorschriften (§ 212 Abs. 2 und § 212a Abs. 9 BAO) begründet. Da das Gesetz die Vorschreibung von Aussetzungszinsen für die gesamte Dauer des Berufungsverfahrens vorsieht, selbst wenn dieses unangemessen lange dauert, und die Bestimmungen betreffend die Aussetzung der Einhebung nur für die Dauer eines Berufungsverfahrens, nicht jedoch für ein allenfalls anschließendes verwaltungsgerichtliches Verfahren gelten, enthält die Berufungsvorentscheidung mit dem Hinweis auf die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen eine (gerade noch) ausreichende Begründung, auf die auch die belangte Behörde Bezug nehmen konnte. Der vom Beschwerdeführer gerügte Begründungsmangel liegt demnach nicht vor. Das Finanzamt hat seine abweisende Berufungsvorentscheidung unter Bezugnahme auf die einschlägigen gesetzlichen Vorschriften (Paragraph 212, Absatz 2 und Paragraph 212 a, Absatz 9, BAO) begründet. Da das Gesetz die Vorschreibung von Aussetzungszinsen für die gesamte Dauer des Berufungsverfahrens vorsieht, selbst wenn dieses unangemessen lange dauert, und die Bestimmungen betreffend die Aussetzung der Einhebung nur für die Dauer eines Berufungsverfahrens, nicht jedoch für ein allenfalls anschließendes verwaltungsgerichtliches Verfahren gelten, enthält die Berufungsvorentscheidung mit dem Hinweis auf die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen eine (gerade noch) ausreichende Begründung, auf die auch die belangte Behörde Bezug nehmen konnte. Der vom Beschwerdeführer gerügte Begründungsmangel liegt demnach nicht vor.
Der Beschwerdeführer bringt weiters vor, daß der Verfassungsgerichtshof die Bestimmung des § 212a Abs. 9 BAO mit Erkenntnis vom 30. Juni 1993, G 275/92, VerfGH Slg 13493 als verfassungswidrig aufgehoben habe, sodaß die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid nicht mehr auf diese Bestimmung hätte stützen dürfen. Der Beschwerdeführer bringt weiters vor, daß der Verfassungsgerichtshof die Bestimmung des Paragraph 212 a, Absatz 9, BAO mit Erkenntnis vom 30. Juni 1993, G 275/92, VerfGH Slg 13493 als verfassungswidrig aufgehoben habe, sodaß die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid nicht mehr auf diese Bestimmung hätte stützen dürfen.
Der Beschwerdeführer übersieht dabei, daß der Verfassungsgerichtshof in dem zitierten Erkenntnis für das Außerkrafttreten des § 212a Abs. 9 BAO eine Frist bis zum 31. Dezember 1993 gesetzt hat. Da der Beschwerdeführer einerseits nicht behauptet, Anlaßfall für die Aufhebung der genannten Bestimmung gewesen zu sein, und andererseits die streitgegenständlichen Aussetzungszinsen einen vor dem Wirksamwerden der Aufhebung liegenden Zeitraum, nämlich jenen vom 18. April 1990 bis 4. November 1992 betrafen, war § 212a Abs. 9 BAO in der ursprünglichen Fassung anzuwenden. Der Beschwerdeführer übersieht dabei, daß der Verfassungsgerichtshof in dem zitierten Erkenntnis für das Außerkrafttreten des Paragraph 212 a, Absatz 9, BAO eine Frist bis zum 31. Dezember 1993 gesetzt hat. Da der Beschwerdeführer einerseits nicht behauptet, Anlaßfall für die Aufhebung der genannten Bestimmung gewesen zu sein, und andererseits die streitgegenständlichen Aussetzungszinsen einen vor dem Wirksamwerden der Aufhebung liegenden Zeitraum, nämlich jenen vom 18. April 1990 bis 4. November 1992 betrafen, war Paragraph 212 a, Absatz 9, BAO in der ursprünglichen Fassung anzuwenden.
Die Beschwerde erweist sich demnach zur Gänze als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen. Die Beschwerde erweist sich demnach zur Gänze als unbegründet und war daher gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung, BGBl. Nr. 416/1994. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 416 aus 1994,.