Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

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Entscheidungstext 92/14/0146

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

92/14/0146

Entscheidungsdatum

06.10.1992

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag;
64/03 Landeslehrer;
70/02 Schulorganisation;

Norm

BAO §299 Abs1;
BAO §299 Abs2;
EStG 1988 §16 Abs1;
LDG 1984 §55 Abs4;
SchOG 1962 §131d;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
  1. BAO § 299 heute
  2. BAO § 299 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  3. BAO § 299 gültig von 26.03.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  4. BAO § 299 gültig von 20.12.2003 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2003
  5. BAO § 299 gültig von 01.01.2003 bis 19.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  6. BAO § 299 gültig von 19.04.1980 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980
  1. BAO § 299 heute
  2. BAO § 299 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  3. BAO § 299 gültig von 26.03.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  4. BAO § 299 gültig von 20.12.2003 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2003
  5. BAO § 299 gültig von 01.01.2003 bis 19.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  6. BAO § 299 gültig von 19.04.1980 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980
  1. EStG 1988 § 16 heute
  2. EStG 1988 § 16 gültig ab 01.01.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2026
  3. EStG 1988 § 16 gültig von 24.12.2025 bis 31.12.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2025
  4. EStG 1988 § 16 gültig von 01.01.2025 bis 23.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2024
  5. EStG 1988 § 16 gültig von 01.01.2025 bis 09.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2024
  6. EStG 1988 § 16 gültig von 10.10.2024 bis 31.12.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2024
  7. EStG 1988 § 16 gültig von 01.01.2024 bis 22.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  8. EStG 1988 § 16 gültig von 01.01.2024 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 18/2021
  9. EStG 1988 § 16 gültig von 23.12.2023 bis 09.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2023
  10. EStG 1988 § 16 gültig von 20.07.2022 bis 22.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  11. EStG 1988 § 16 gültig von 26.03.2021 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2021
  12. EStG 1988 § 16 gültig von 08.01.2021 bis 25.03.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 18/2021
  13. EStG 1988 § 16 gültig von 25.07.2020 bis 07.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2020
  14. EStG 1988 § 16 gültig von 30.10.2019 bis 24.07.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2019
  15. EStG 1988 § 16 gültig von 15.08.2015 bis 29.10.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  16. EStG 1988 § 16 gültig von 30.12.2014 bis 14.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2014
  17. EStG 1988 § 16 gültig von 01.05.2013 bis 29.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2013
  18. EStG 1988 § 16 gültig von 21.03.2013 bis 30.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2013
  19. EStG 1988 § 16 gültig von 15.12.2012 bis 20.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  20. EStG 1988 § 16 gültig von 31.12.2010 bis 14.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  21. EStG 1988 § 16 gültig von 27.06.2008 bis 30.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2008
  22. EStG 1988 § 16 gültig von 29.12.2007 bis 26.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2007
  23. EStG 1988 § 16 gültig von 24.05.2007 bis 28.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2007
  24. EStG 1988 § 16 gültig von 27.06.2006 bis 23.05.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2006
  25. EStG 1988 § 16 gültig von 28.10.2005 bis 26.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2005
  26. EStG 1988 § 16 gültig von 31.12.2004 bis 27.10.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2004
  27. EStG 1988 § 16 gültig von 05.06.2004 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2004
  28. EStG 1988 § 16 gültig von 21.08.2003 bis 04.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  29. EStG 1988 § 16 gültig von 05.10.2002 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2002
  30. EStG 1988 § 16 gültig von 14.08.2002 bis 04.10.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2002
  31. EStG 1988 § 16 gültig von 19.12.2001 bis 13.08.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2001
  32. EStG 1988 § 16 gültig von 27.06.2001 bis 18.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2001
  33. EStG 1988 § 16 gültig von 15.07.1999 bis 26.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/1999
  34. EStG 1988 § 16 gültig von 01.05.1996 bis 14.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  35. EStG 1988 § 16 gültig von 05.05.1995 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 297/1995
  36. EStG 1988 § 16 gültig von 01.12.1993 bis 04.05.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  37. EStG 1988 § 16 gültig von 31.12.1991 bis 30.11.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 695/1991
  38. EStG 1988 § 16 gültig von 30.12.1989 bis 30.12.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989
  39. EStG 1988 § 16 gültig von 30.07.1988 bis 29.12.1989
  1. LDG 1984 § 55 heute
  2. LDG 1984 § 55 gültig ab 24.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2020
  3. LDG 1984 § 55 gültig von 01.09.2019 bis 23.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2018
  4. LDG 1984 § 55 gültig von 01.09.2018 bis 31.08.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  5. LDG 1984 § 55 gültig von 15.06.2012 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 55/2012
  6. LDG 1984 § 55 gültig von 10.08.2002 bis 14.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 119/2002
  7. LDG 1984 § 55 gültig von 01.09.2001 bis 09.08.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  8. LDG 1984 § 55 gültig von 01.09.1997 bis 31.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 772/1996
  9. LDG 1984 § 55 gültig von 29.07.1989 bis 31.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 372/1989
  10. LDG 1984 § 55 gültig von 01.09.1984 bis 28.07.1989
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schubert und die Hofräte Dr. Hnatek, Dr. Karger, Dr. Baumann und Mag. Heinzl als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Cerne, über die Beschwerde der M in B, vertreten durch Dr. R, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Oberösterreich vom 29. Juni 1992, Zl. 250/1-5/Ae-1992, betreffend aufsichtsbehördliche Aufhebung eines Bescheides des Finanzamtes (Jahresausgleich 1990), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 11.510,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die belangte Behörde hob die Berufungsvorentscheidung des Finanzamtes, mit der in Stattgebung der Berufung der Beschwerdeführerin für das Streitjahr bei Durchführung des Jahresausgleichs Fahrtkosten (S 10.800,--) zu einem Aufbaulehrgang für Arbeitslehrer am Pädagogischen Institut als Werbungskosten anerkannt worden waren, wodurch sich eine zusätzliche Gutschrift von S 1.980,-- ergab, gemäß Paragraph 299, Absatz 2, BAO mit folgender Begründung auf:

Nachträglich durchgeführte Erhebungen beim genannten Institut hätten ergeben, daß der Aufbaulehrgang einen Maturaersatzkurs darstelle, sodaß die Kosten als Berufsausbildungskosten zu beurteilen seien. Das Finanzamt habe somit den Sachverhalt in einem wesentlichen Punkt unrichtig festgestellt und einen inhaltlich rechtswidrigen Bescheid erlassen, weshalb die Oberbehörde gemäß Paragraph 299, Absatz 2, BAO die Möglichkeit habe, den Bescheid unter Beachtung des Paragraph 20, BAO aufzuheben. Im Hinblick auf die Art und Schwere des Fehlers hätten sich keine Gründe ergeben, die Bescheidaufhebung wegen Unbilligkeit zu unterlassen. Dem Prinzip der Rechtsrichtigkeit sei der Vorrang vor dem Prinzip der Rechtssicherheit zu geben gewesen.

Die Beschwerdeführerin erachtet sich durch diesen Bescheid in ihrem Recht auf Berücksichtigung von Werbungskosten aus der Berufsfortbildung, in ihrem Recht auf Unterbleiben einer aufsichtsbehördlichen Aufhebung der rechtskräftigen Entscheidung des Finanzamtes sowie in ihrem Recht auf gesetzmäßige Handhabung von Verfahrensvorschriften (Sachverhaltsermittlung, Parteiengehör, Bescheidbegründung) verletzt. Sie behauptet inhaltliche Rechtswidrigkeit sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und beantragt deshalb die Aufhebung des angefochtenen Bescheides. Zur Begründung der behaupteten Rechtsverletzung trug die Beschwerdeführerin vor, der Begriff des "Maturaersatzkurses" werde in der aus einem einzigen Satz bestehenden Begründung der Unrichtigkeit des Bescheides des Finanzamtes im angefochtenen Bescheid nicht erklärt. Aus der Bescheidbegründung lasse sich daher nicht entnehmen, welches Ergebnis durch den Kurs erzielt wurde und welche Funktion dem erzielten Ergebnis in der Berufstätigkeit der Beschwerdeführerin zukomme. Die rechtlich entscheidende Frage, ob es sich bei den Aufwendungen um solche für Berufsausbildung oder solche für Berufsfortbildung handle, lasse sich daher unter diesen Umständen nicht beantworten. Es sei hiezu weder Parteiengehör gewährt noch eine amtswegige Ermittlung durchgeführt worden. Bei Vermeidung dieser Verfahrensmängel wäre die belangte Behörde zum Ergebnis gelangt, daß die Beschwerdeführerin sich durch den Ausbildungslehrgang nicht für einen anderen Beruf als den von ihr schon innegehabten ausgebildet habe, sondern daß sie ihn nur zu dem Zweck absolviert habe, um sich in ihrer gegebenen Berufssparte angesichts deren Neugestaltung behaupten zu können. Die Beschwerdeführerin unterrichte die Fächer "Werkerziehung für Mädchen" und "Hauswirtschaft". Da der Werkunterricht umstrukturiert werde, stünden immer weniger derartige Unterrichtseinheiten zur Verfügung. Um der Beschwerdeführerin ihre Berufschancen zu wahren, habe diese von einem Angebot des Landesschulrates zum Besuch eines Aufbaulehrganges Gebrauch gemacht. In ihrem Falle bestünde weder die Absicht, einen anderen Beruf zu ergreifen, noch auch nur in eine höhere Kategorie des Lehrberufes zu gelangen. Ziel und Zweck des Aufbaulehrganges sei es allein gewesen, sich dem Wandel an beruflichen Anforderungen so anzupassen, daß die Beschwerdeführerin nicht eines Tages ein Qualifikationsniveau aufzuweisen habe, für welches es überhaupt oder jedenfalls für sie keine Arbeit mehr gebe. Es handle sich daher um einen typischen Fall der Fortbildung, in dem es nur darum gegangen sei, zu gewährleisten, mit den von außen bestimmten Entwicklungen auf dem eigenen Arbeitsgebiet Schritt zu halten. Der entscheidende Fehler der belangten Behörde bestehe darin, daß sie glaube, allein das Wort "Maturaersatzkurs" besage, daß es sich um eine Ausbildung handeln müsse. In Wahrheit habe dieses Wort keine solche generelle Bedeutung, weshalb die Behörde bei richtiger rechtlicher Beurteilung hätte erkennen müssen, daß damit in concreto keine ausreichende Klärung gegeben sei.

Der belangten Behörde wurde vom Verwaltungsgerichtshof gemäß Paragraph 35, Absatz 2, VwGG Gelegenheit gegeben, innerhalb einer gesetzten Frist alles vorzubringen, was geeignet erscheine, das Vorliegen der von der Beschwerdeführerin behaupteten Rechtsverletzung, die sich schon aus dem angefochtenen Bescheid zu ergeben scheine, als nicht gegeben erkennen zu lassen.

Die belangte Behörde hat durch Erstattung einer Stellungnahme von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der belangten Behörde ist es durch ihre Stellungnahme nicht gelungen, die sich aus dem angefochtenen Bescheid ergebende, in der Beschwerde geltend gemachte Rechtsverletzung zu widerlegen.

Der angefochtene Bescheid wurde von der belangten Behörde auf Paragraph 299, Absatz 2, BAO gestützt, der Bescheid des Finanzamtes also von der Oberbehörde wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Ein derartiger aufsichtsbehördlicher Behebungsbescheid ist dergestalt zu begründen, daß die Oberbehörde das Vorliegen der dem Behebungstatbestand entsprechenden Voraussetzungen darlegt und auch die Gründe für die von ihr durchgeführte Ermessensübung eingehend ausführt. Diese Verpflichtung der Behörde, alle von ihr angestellten Erwägungen bekanntzugeben, gebietet, daß vor Erlassung eines Aufhebungsbescheides gemäß Paragraph 299, Absatz 2, BAO der Sachverhalt, aus dem sich die Rechtswidrigkeit des Inhaltes des aufzuhebenden Bescheides ergibt, eindeutig geklärt sein muß. Hievon ist aber nur dann zu sprechen, wenn alle tatbestandsmäßigen Voraussetzungen in einem einwandfreien Verfahren ermittelt wurden und die Partei vom Ergebnis desselben zwecks allfälliger Stellungnahme Kenntnis erlangt hat vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 5. April 1989, 88/13/0173, ÖStZB 1989, 429, und die darin zitierte Vorjudikatur). Eine solche Vorgangsweise hat die belangte Behörde nicht eingehalten.

Sie hat sich im angefochtenen Bescheid nämlich damit begnügt, den Aufbaulehrgang als "Maturaersatzkurs" zu bezeichnen, ohne darzulegen, was sie darunter überhaupt versteht. Die Beschwerdeführerin hat recht, daß diesem Ausdruck keine Bedeutung innewohnt, die es erlaubte, zwischen Berufsausbildung und Berufsfortbildung zu unterscheiden. In der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wurden Schul- und Kursbesuche, die dazu dienen, die Reifeprüfung an einer AHS, einer HTL oder HAK abzulegen, ebenso als Berufsausbildung angesehen wie der Besuch von Kursen zur Vorbereitung auf die Beamten-Aufstiegsprüfung; dies auch dann, wenn die Ausbildung neben einem bereits ausgeübten Beruf im Rahmen des sogenannten "zweiten Bildungsweges" erfolgt. Dies jeweils unter dem Gesichtspunkt, daß das in solchen Schulen bzw. Kursen vermittelte Wissen eine umfassende Ausbildungsgrundlage für verschiedene Berufe darstelle und nicht der spezifischen fachlichen Weiterbildung (= Fortbildung) in einem bereits ausgeübten Beruf diene. Der Umstand allein, daß der erfolgreiche Abschluß einer derartigen Schule für das berufliche Fortkommen vorteilhaft sein könne, vermöge an dieser Beurteilung nichts zu ändern, weil jede gediegene Ausbildung geeignet sei, die Chancen im (künftigen) Berufsleben zu verbessern, ohne deswegen die Eigenschaften einer Ausbildung zu verlieren vergleiche das hg. Erkenntnis vom 22. Oktober 1991, 91/14/0148). Dabei hat der Verwaltungsgerichtshof es auch jeweils für entscheidungswesentlich angesehen, ob der Beruf, zu dessen Ausübung der erfolgreiche Schul- oder Kursbesuch schließlich befähige, ein anderer Beruf ist, als derjenige, der bereits ausgeübt wird vergleiche das eben zitierte Erkenntnis sowie das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 30. Jänner 1990, 89/14/0227, ÖStZB 1990, 307), und, daß die Unterscheidung zwischen Ausbildung und Fortbildung jeweils nur in bezug auf einen bestimmten Steuerpflichtigen beantwortet werden könne; was für den einen Beruf erst Anzustrebenden Berufsausbildung sei, könne für den bereits Berufstätigen Berufsfortbildung darstellen vergleiche das bereits zitierte Erkenntnis vom 22. Oktober 1991 und das darin zitierte Erkenntnis vom 18. März 1986, 85/14/0156, ÖStZB 1987, 8). So hat der Verwaltungsgerichtshof etwa den Besuch eines Vorbereitungslehrganges für die Lehramtsprüfung an der Berufspädagogischen Akademie des Bundes durch Lehrer an Berufsschulen als Berufsfortbildung eingestuft vergleiche die hg. Erkenntnisse vom 3. April 1990, 89/14/0276, ÖStZB 1991, 36, und vom 18. Dezember 1990, 87/14/0149).

Geht man von diesen in der Rechtsprechung entwickelten, für die Unterscheidung zwischen Berufsausbildung und Berufsfortbildung wesentlichen Gesichtspunkten aus, erweist sich der Vorwurf der Beschwerdeführerin berechtigt, daß die einzige Aussage des angefochtenen Bescheides, es habe sich um einen "Maturaersatzkurs" gehandelt, unzureichend ist, um den Kursbesuch als Berufsausbildung einzustufen. Daran ändert auch der Hinweis in der Stellungnahme der belangten Behörde nichts, es habe sich um einen Vorbereitungslehrgang für Arbeitslehrerinnen gemäß Paragraph 131 d, Absatz 2, SchOG gehandelt, diese Tatsache habe sich bereits aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin im Verwaltungsverfahren ergeben und deshalb keiner Feststellung und Begründung im angefochtenen Bescheid mehr bedurft. Selbst wenn man nämlich hievon ausginge, ließe sich auf dieser Grundlage weder beurteilen, ob der Kursbesuch ein der Matura an einer Höheren Schule oder einer Beamtenaufstiegsprüfung vergleichbares Berufsspektrum oder vergleichbare Studienberechtigungen (siehe Paragraph 131 d, Absatz 4, SchOG und den darin enthaltenen Verordnungsvorbehalt) eröffnet, noch, ob das Berufsbild der Arbeitslehrerin bereits dadurch verlassen wird, daß auf Grund des erfolgreichen Abschlusses des Aufbaulehrganges für Arbeitslehrerinnen die Lehrberechtigung in einem weiteren Fach zur Hauptschulbefähigung erworben wird. Es ist nämlich durchaus möglich, daß weiterhin das Berufsbild des Arbeitslehrers überwiegt, mag dieser nun auch berechtigt sein, ein Zusatzfach zu unterrichten. Die bessere Einstufung im Gehaltsschema allein (VGr L 2a 2) ist nämlich für die Frage des Berufsbildes und damit die entscheidungswesentliche Frage der Berufsidentität nicht ausschlaggebend vergleiche Paragraph 55, Absatz 4, LDG 1984).

Auch die Beurteilung des Kurses in bezug auf einen bestimmten Steuerpflichtigen - hier die Beschwerdeführerin - war der belangten Behörde mangels entsprechender Feststellungen unmöglich. Sollte das Vorbringen der Beschwerdeführerin zutreffen, zielte ihr Besuch des Aufbaulehrganges nämlich nur darauf ab, ihren Platz als Arbeitslehrerin auch unter den Gegebenheiten verringerter Stundenanzahl ihres Faches in den Lehrplänen dadurch zu sichern, daß sie neben ihrer eigentlichen Tätigkeit (Unterricht in "Werkerziehung für Mädchen" und in "Hauswirtschaft") zu ihrer Auslastung auch noch in einem anderen Fach eingesetzt werden kann. Der Kursbesuch erfolgte dann nach den Umständen des vorliegenden Falles nur zur Erhaltung der Tätigkeit als Arbeitslehrer.

Die belangte Behörde hat daher ihre Entscheidung gemäß Paragraph 299, Absatz 2, BAO getroffen, ohne den wesentlichen Sachverhalt in einem ordnungsgemäßen Verfahren ermittelt und festgestellt zu haben. Dem angefochtenen Bescheid haftet deshalb Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften an, was zur Aufhebung des Bescheides gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 2, Litera b und c VwGG führen mußte. Dieser Verfahrensmangel ist wesentlich.

Zwar resultiert aus einer allfälligen unrichtigen Subsumtion der Aufhebung unter einem Aufhebungstatbestand des Paragraph 299, BAO durch die Aufsichtsbehörde noch keine Verletzung subjektiver Rechte, wenn sich die Aufhebung aus einem von der Aufsichtsbehörde herangezogenen Aufhebungsgrund als berechtigt erweist vergleiche das hg. Erkenntnis vom 16. März 1988, 87/13/0206, ÖStZB 1988, 379). Der von der belangten Behörde festgestellte Sachverhalt erlaubte der Aufsichtsbehörde aber auch keine Aufhebung des Bescheides des Finanzamtes aus einem anderen Aufhebungstatbestand des Paragraph 299, BAO als dem des Absatz 2, dieser Gesetzesstelle. Einen wesentlichen Mangel des Verfahrens des Finanzamtes hat die belangte Behörde nämlich nicht als erwiesen angenommen. Einen solchen müßte die Aufsichtsbehörde aber konkret dartun vergleiche das hg. Erkenntnis vom 19. Jänner 1988, 87/14/0034, ÖStZB 1988, 448). Nur dann wäre die Subsumtion unter den falschen Aufhebungstatbestand unwesentlich.

Der angefochtene Bescheid war deshalb gemäß Paragraph 35, Absatz 2, VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung aus dem bereits genannten Grund aufzuheben, weil sich die in der Beschwerde geltendgemachte Rechtsverletzung bereits aus dem Inhalt des angefochtenen Bescheides ergab.

Die Entscheidung über Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1991,.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992140146.X00

Im RIS seit

06.10.1992

Dokumentnummer

JWT_1992140146_19921006X00

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