Bundesrecht konsolidiert

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Einkommensteuergesetz 1988 § 16

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Einkommensteuergesetz 1988

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 400/1988

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 16

Inkrafttretensdatum

30.07.1988

Außerkrafttretensdatum

29.12.1989

Abkürzung

EStG 1988

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Beachte


Bezugszeitraum: ab 1.1.1989 (§ 125)

Text

Werbungskosten

Paragraph 16,
  1. Absatz einsWerbungskosten sind die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen. Aufwendungen und Ausgaben für den Erwerb oder Wertminderungen von Wirtschaftsgütern sind nur insoweit als Werbungskosten abzugsfähig, als dies im folgenden ausdrücklich zugelassen ist. Hinsichtlich der durchlaufenden Posten ist Paragraph 4, Absatz 3, anzuwenden. Werbungskosten sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen sind. Werbungskosten sind auch:
    1. Ziffer eins
      Schuldzinsen und auf besonderen Verpflichtungsgründen beruhende Renten und dauernde Lasten, soweit sie mit einer Einkunftsart in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen. Abzuziehen sind auch Renten und dauernde Lasten zum Erwerb einer Einkunftsquelle, soweit sie den auf den Zeitpunkt der Übertragung kapitalisierten Wert der Rentenverpflichtung (Paragraph 16, Absatz 2 und 4 des Bewertungsgesetzes 1955) übersteigen.
    2. Ziffer 2
      Abgaben und Versicherungsbeiträge, soweit sie sich auf Wirtschaftsgüter beziehen, die dem Steuerpflichtigen zur Einnahmenerzielung dienen.
    3. Ziffer 3
      1. Litera a
        Pflichtbeiträge zu gesetzlichen Interessenvertretungen auf öffentlich-rechtlicher Grundlage sowie Betriebsratsumlagen.
      2. Litera b
        Beiträge für die freiwillige Mitgliedschaft bei Berufsverbänden und Interessenvertretungen. Die Beiträge sind nur unter folgenden Voraussetzungen abzugsfähig:
        • Strichaufzählung
          Die Berufsverbände und Interessenvertretungen müssen sich nach ihrer Satzung und tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich oder überwiegend mit der Wahrnehmung der beruflichen Interessen ihrer Mitglieder befassen.
        • Strichaufzählung
          Die Beiträge können nur in angemessener, statutenmäßig festgesetzter Höhe abgezogen werden.
    4. Ziffer 4
      1. Litera a
        Beiträge des Versicherten zur Pflichtversicherung in der gesetzlichen Sozialversicherung.
      2. Litera b
        Beiträge zu den zusätzlichen Pensionsversicherungen, die vom Pensionsinstitut der Linzer Elektrizitäts-, Fernwärme- und Verkehrsbetriebe AG und nach der Bundesforste-Dienstordnung durchgeführt werden.
      3. Litera c
        Pensions(Provisions)pflichtbeiträge der Bediensteten der Gebietskörperschaften und Pflichtbeiträge der Bediensteten öffentlich-rechtlicher Körperschaften zu Versorgungseinrichtungen, soweit auf Grund öffentlich-rechtlicher Vorschriften eine Verpflichtung zur Teilnahme an einer solchen Versorgungseinrichtung besteht.
      4. Litera d
        Beiträge auf Grund gesetzlicher Verpflichtungen der von Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 4 und Paragraph 29, Ziffer 4, erfaßten Personen.
      5. Litera e
        Pflichtbeiträge zu Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen, soweit diese Einrichtungen der Kranken-, Alters-, Invaliditäts- und Hinterbliebenenversorgung dienen.
      6. Litera f
        Beiträge von Arbeitnehmern zu einer ausländischen Pflichtversicherung, die einer inländischen gesetzlichen Sozialversicherung entspricht.
      7. Litera g
        Beiträge von Grenzgängern zu einer inländischen oder ausländischen gesetzlichen Krankenversicherung. Grenzgänger sind im Inland ansässige Arbeitnehmer, die im Ausland ihren Arbeitsort haben und sich in der Regel an jedem Arbeitstag von ihrem Wohnort dorthin begeben.
    5. Ziffer 5
      Von Arbeitnehmern beim Steuerabzug vom Arbeitslohn entrichtete Wohnbauförderungsbeiträge im Sinne des Bundesgesetzes über die Einführung eines Wohnbauförderungsbeitrages, Bundesgesetzblatt Nr. 13 aus 1952,.
    6. Ziffer 6
      Ausgaben des Steuerpflichtigen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Für die Berücksichtigung dieser Aufwendungen gilt:
      1. Litera a
        Diese Ausgaben sind bei einer einfachen Fahrtstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte bis 20 km grundsätzlich durch den Verkehrsabsetzbetrag (Paragraph 33, Absatz 5 und Paragraph 57, Absatz 3,) abgegolten.
      2. Litera b
        Beträgt die einfache Fahrtstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, die der Arbeitnehmer im Lohnzahlungszeitraum überwiegend zurücklegt, mehr als 20 km und ist die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zumutbar, dann werden zusätzlich als Pauschbeträge berücksichtigt:

        Bei einer Fahrtstrecke von

        20 km bis                    3 600,- S jährlich

          40 km                        300,- S monatlich

                                        70,- S wöchentlich

                                        12,- S täglich

        40 km bis                    7 200,- S jährlich

          60 km                        600,- S monatlich

                                       140,- S wöchentlich

                                        24,- S täglich

        über 60 km                  10 800,- S jährlich

                                       900,- S monatlich

                                       210,- S wöchentlich

                                        36,- S täglich.

  1. Litera c
    Ist dem Arbeitnehmer im Lohnzahlungszeitraum überwiegend die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zumindest hinsichtlich der halben Fahrtstrecke nicht zumutbar, dann werden anstelle der Pauschbeträge nach Litera b, folgende Pauschbeträge berücksichtigt:

        Bei einer einfachen Fahrtstrecke von

        2 km bis 20 km               1 800,- S jährlich

                                       150,- S monatlich

                                        35,- S wöchentlich

                                         6,- S täglich

        20 km bis                    7 200,- S jährlich

          40 km                        600,- S monatlich

                                       140,- S wöchentlich

                                        24,- S täglich

        40 km bis                   12 600,- S jährlich

          60 km                      1 050,- S monatlich

                                       245,- S wöchentlich

                                        42,- S täglich

        über 60 km                  18 000,- S jährlich

                                     1 500,- S monatlich

                                       350,- S wöchentlich

                                        60,- S täglich.

Mit dem Verkehrsabsetzbetrag und den Pauschbeträgen nach Litera b und c sind alle Ausgaben für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte abgegolten. Für die Inanspruchnahme der Pauschbeträge hat der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber auf einem amtlichen Vordruck eine Erklärung über das Vorliegen der Voraussetzungen der Litera b und c abzugeben. Der Arbeitgeber hat die Erklärung des Arbeitnehmers zum Lohnkonto (Paragraph 76,) zu nehmen. Änderungen der Verhältnisse für die Berücksichtigung dieser Pauschbeträge muß der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber innerhalb eines Monates melden. Die Pauschbeträge sind auch für Feiertage sowie für Lohnzahlungszeiträume zu berücksichtigen, in denen sich der Arbeitnehmer im Krankenstand oder auf Urlaub (Karenzurlaub) befindet. Wird der Arbeitnehmer im Lohnzahlungszeitraum überwiegend im Werkverkehr (Paragraph 26, Ziffer 5,) befördert, dann stehen ihm die Pauschbeträge nach Litera b und c nicht zu. Erwachsen ihm für die Beförderung im Werkverkehr Kosten, dann sind diese bis zur Höhe der sich aus Litera b und c ergebenden Beträge als Werbungskosten zu berücksichtigen.
  1. Ziffer 7
    Ausgaben für Arbeitsmittel (zB Werkzeug und Berufskleidung). Ist die Nutzungsdauer der Arbeitsmittel länger als ein Jahr, ist Ziffer 8, anzuwenden.
  2. Ziffer 8
    Absetzungen für Abnutzung und für Substanzverringerung (Paragraphen 7 und 8). Gehört ein Gebäude oder ein sonstiges Wirtschaftsgut nicht zu einem Betriebsvermögen, so gilt für die Bemessung der Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung folgendes:
    1. Litera a
      Grundsätzlich sind die tatsächlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten zugrunde zu legen. Bei der Ermittlung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten ist Paragraph 6, Ziffer 11 und 12 zu berücksichtigen. Paragraph 13, ist anzuwenden.
    2. Litera b
      Wird ein Gebäude unentgeltlich erworben, dann ist der gesamte Einheitswert für den letzten Feststellungszeitpunkt vor dem unentgeltlichen Erwerb zugrunde zu legen. Auf Antrag sind auch die fiktiven Anschaffungskosten im Zeitpunkt des unentgeltlichen Erwerbes (Paragraph 6, Ziffer 9,) anzusetzen.
    3. Litera c
      Wird ein sonstiges Wirtschaftsgut unentgeltlich erworben, sind die fiktiven Anschaffungskosten im Zeitpunkt des unentgeltlichen Erwerbes (Paragraph 6, Ziffer 9,) anzusetzen.
    4. Litera d
      Wird ein vom Steuerpflichtigen früher angeschafftes oder hergestelltes Wirtschaftsgut erstmalig zur Erzielung von Einkünften verwendet, dann sind der Bemessung der Absetzung für Abnutzung die ungekürzten tatsächlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten zugrunde zu legen. Wurde ein Gebäude vor mehr als zehn Jahren oder ein sonstiges Wirtschaftsgut vor mehr als einem Jahr angeschafft oder hergestellt, dann darf der höhere gemeine Wert angesetzt werden.
    5. Litera e
      Bei Gebäuden, die der Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung dienen, können ohne Nachweis der Nutzungsdauer jährlich 1,5% der Bemessungsgrundlage (Litera a bis d) als Absetzung für Abnutzung geltend gemacht werden.
  3. Ziffer 9
    Reisekosten bei ausschließlich beruflich veranlaßten Reisen. Diese Aufwendungen sind ohne Nachweis ihrer Höhe als Werbungskosten anzuerkennen, soweit sie die sich aus Paragraph 26, Ziffer 4, ergebenden Beträge nicht übersteigen. Höhere Aufwendungen für Verpflegung sind nicht zu berücksichtigen.
  1. Absatz 2Zu den Werbungskosten zählt auch die Erstattung (Rückzahlung) von Einnahmen, sofern weder der Zeitpunkt des Zufließens der Einnahmen noch der Zeitpunkt der Erstattung willkürlich festgesetzt wurde. Steht ein Arbeitnehmer in einem aufrechten Dienstverhältnis zu jenem Arbeitgeber, dem er Arbeitslohn zu erstatten (rückzuzahlen) hat, so hat der Arbeitgeber die Erstattung (Rückzahlung) beim laufenden Arbeitslohn als Werbungskosten zu berücksichtigen, ohne daß es einer Eintragung auf der Lohnsteuerkarte bedarf.
  2. Absatz 3Für Werbungskosten, die bei nichtselbständigen Einkünften erwachsen, ist ohne besonderen Nachweis ein Pauschbetrag von 1 800 S jährlich abzusetzen. Dies gilt nicht, wenn diese Einkünfte den Anspruch auf den Pensionistenabsetzbetrag (Paragraph 33, Absatz 6 und Paragraph 57, Absatz 4,) begründen. Der Abzug des Pauschbetrages darf nicht zu einem Verlust aus nichtselbständiger Arbeit führen. Ohne Anrechnung auf den Pauschbetrag sind abzusetzen:
    • Strichaufzählung
      Werbungskosten im Sinne des Absatz eins, Ziffer 3, mit Ausnahme der Betriebsratsumlagen
    • Strichaufzählung
      Werbungskosten im Sinne des Absatz eins, Ziffer 4 und 5
    • Strichaufzählung
      der Pauschbetrag gemäß Absatz eins, Ziffer 6,
    • Strichaufzählung
      dem Arbeitnehmer für den Werkverkehr erwachsende Kosten (Absatz eins, Ziffer 6, letzter Satz) und
    • Strichaufzählung
      Werbungskosten im Sinne des Absatz 2,

Schlagworte

Pensionspflichtbeitrag, Provisionspflichtbeitrag, Krankenversorgung,
Altersversorgung, Invaliditätsversorgung, Anschaffungskosten

Zuletzt aktualisiert am

10.05.2017

Gesetzesnummer

10004570

Dokumentnummer

NOR12049896

Alte Dokumentnummer

N3198811104E

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1988/400/P16/NOR12049896

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