Bundesrecht konsolidiert

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Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz § 55

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 302/1984 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2018

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 55

Inkrafttretensdatum

01.09.2019

Außerkrafttretensdatum

23.12.2020

Abkürzung

LDG 1984

Index

64/03 Landeslehrer

Text

Amtstitel

Paragraph 55,
  1. Absatz eins,Der Landeslehrer ist zur Führung eines Amtstitels berechtigt.

    Anmerkung, Absatz 2, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 119 aus 2002,)

  2. Absatz 3,Der Landeslehrer des Ruhestandes ist berechtigt, den Amtstitel zu führen, zu dessen Führung er im Zeitpunkt der Versetzung oder des Übertrittes in den Ruhestand berechtigt war. Er hat dabei dem Amtstitel den Zusatz „im Ruhestand“ („i. R.“) hinzuzufügen.
  3. Absatz 4,Den Landeslehrern kommen folgende Amtstitel zu:

Verwendungsgruppe und Schulart

ab Gehaltsstufe (Paragraph 55, Absatz eins, des Gehaltsgesetzes 1956)

Planstelle

Amtstitel

Leiterin oder Leiter eines Schulclusters

Schulcluster-Leiterin oder Schulcluster-Leiter

L 2a 1, L 2b 1 Volksschulen

-, 10

Lehrer

Volksschullehrer Volksschuloberlehrer

-

Leiter

Volksschuldirektor

L 2a 2, Neue Mittelschulen

-, 10

Lehrer

Lehrerin bzw. Lehrer an der Neuen Mittelschule Oberlehrerin bzw. Oberlehrer an der Neuen Mittelschule

-

Leiter

Direktorin bzw. Direktor an der Neuen Mittelschule

L 2a 2, Sonderschulen (ein-schließlich Blinden-institute und Institut für Gehörlosen-bildung)

-, 10

Lehrer

Sonderschullehrer Sonderschuloberlehrer

-

Leiter von als selbständige Schulen geführten Sonderschulen

Sonderschuldirektor

L 2a 2, Polytechnische Schulen

-, 10

Lehrer

Lehrer der Polytechnischen Schule Oberlehrer der Polytechnischen Schule

-

Leiter von als selbständige Schulen geführten Polytechnischen Schulen

Direktor der Polytechnischen Schule

L 2a 2, L 2a 1 Berufsschulen

-, 10

Lehrer

Berufsschullehrer Berufsschuloberlehrer

-

Leiter

Berufsschuldirektor

L 2a 2, L 2a 1, L 2b 1, L 3, Lehrer für einzelne Unterrichtsgegen-stände an Volks-schulenLehrer Neue Mittelschulen, Sonderschulen (einschließlich Blindeninstituten und Institut für Gehörlosenbildung), Polytechnischen Schulen, Berufsschulen

-

Lehrer für den betreffenden Unterrichtsgegenstand

Lehrer mit einem das Unterrichtsfach bezeichnenden Zusatz: zB Religionslehrer, Sprachlehrer, Lehrer für Leibesübungen, Lehrer für Musikerziehung, Lehrer für Werker-ziehung

10

 

Oberlehrer mit demselben Zusatz: zB Religionsoberlehrer, Sprachoberlehrer, Oberlehrer für Leibesübungen, Oberlehrer für Musikerziehung, Oberlehrer für Werkerziehung

L 1, Blindeninstitute und Institute für Gehörlosenbildung in Graz und in Linz

-

Lehrer

Professor d. (unter Hinzufügung der Bezeichnung der Schule)

 

Leiter

Direktor d. (unter Hinzufügung der Bezeichnung der Schule)

Landeslehrerinnen führen diese Amtstitel in der weiblichen Form.

  1. Absatz 5,Landeslehrern, die gemäß Paragraph 52, Absatz 11, zum Stellvertreter des Leiters einer Berufsschule bestellt werden, kommt für die Dauer dieser Bestellung der Amtstitel „Berufsschuldirektorstellvertreter“ zu.
  2. Absatz 6,Wird ein Landeslehrer in eine andere Verwendungsgruppe überstellt und steht ihm in der bisherigen Verwendungsgruppe ein Amtstitel zu, auf den er in der neuen Verwendungsgruppe erst später Anspruch hätte, so behält er den bisherigen Amtstitel.
  3. Absatz 7,Die Wirkung der mit der Erreichung einer höheren Gehaltsstufe verbundenen Änderung des Amtstitels tritt während eines Dizsiplinarverfahrens bis zu dessen rechtskräftigem Abschluss nicht ein. Wird jedoch das Disziplinarverfahren eingestellt oder der Landeslehrer freigesprochen, tritt diese Wirkung rückwirkend ein. Im Falle eines Schuldspruches ohne Strafe kann mit Bescheid festgestellt werden, dass diese Wirkung rückwirkend eintritt, wenn
    1. Ziffer eins
      die Schuld des Landeslehrers gering ist,
    2. Ziffer 2
      die Tat keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat und
    3. Ziffer 3
      keine dienstlichen Interessen entgegenstehen.

Schlagworte

Überstellung, Schulleiter

Im RIS seit

05.02.2019

Zuletzt aktualisiert am

11.01.2021

Gesetzesnummer

10008549

Dokumentnummer

NOR40212428

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1984/302/P55/NOR40212428

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