Mit dem gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 ergangenen Berufungsbescheid der Wiener Landesregierung vom 9. Dezember 1986 wurde der Beschwerdeführer im Instanzenzug schuldig erkannt, er habe am 11. September 1985 um 22.30 Uhr in Wien 22, Rennbahnweg vor ONr. 44, ein dem Kennzeichen nach bestimmtes Kraftfahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt; er habe hiedurch eine Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit § 5 Abs. 1 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO) begangen; es wurde eine Geld- und eine Ersatzarreststrafe verhängt. In der Begründung des Berufungsbescheides führte die Behörde aus, das dem Beschwerdeführer um 23.25 Uhr des Tattages abgenommene Blut habe einen Blutalkoholwert von 1,85 %o ergeben. Die vom Beschwerdeführer gegenüber dem Amtsarzt gemachten Angaben über die Trinkmengen seien falsch gewesen und als Schutzbehauptungen zu werten; auch die späteren Angaben über einen Schluß- oder Sturztrunk im Ausmaß von drei Stamperln Slibowitz seien falsch. Die letztere, negative Feststellung wurde sodann ausführlich einerseits aus der Art der Verantwortung des Beschwerdeführers und andererseits aus den in bestimmter Art als unglaubwürdig dargestellten Aussagen dreier Entlastungszeugen begründet. Es werde daher angenommen, daß der Beschwerdeführer im Laufe des Abends vor der Tat wesentlich mehr Alkohol konsumiert habe als von ihm eingestanden worden sei, und zwar nicht als Sturztrunk. Der vom Amtssachverständigen Dr. S in seinem Nachtragsgutachten errechnete Blutalkoholwert von 1,95 %o für die Tatzeit sei daher durchaus richtig. Hingegen sei der weitere Amtssachverständige, der Chefarzt der Bundespolizeidirektion Wien, von unrichtigen Trinkmengen ausgegangen, weshalb seine Aussage nicht relevant sei.Mit dem gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG 1950 ergangenen Berufungsbescheid der Wiener Landesregierung vom 9. Dezember 1986 wurde der Beschwerdeführer im Instanzenzug schuldig erkannt, er habe am 11. September 1985 um 22.30 Uhr in Wien 22, Rennbahnweg vor ONr. 44, ein dem Kennzeichen nach bestimmtes Kraftfahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt; er habe hiedurch eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 99, Absatz eins, Litera a, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz eins, der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO) begangen; es wurde eine Geld- und eine Ersatzarreststrafe verhängt. In der Begründung des Berufungsbescheides führte die Behörde aus, das dem Beschwerdeführer um 23.25 Uhr des Tattages abgenommene Blut habe einen Blutalkoholwert von 1,85 %o ergeben. Die vom Beschwerdeführer gegenüber dem Amtsarzt gemachten Angaben über die Trinkmengen seien falsch gewesen und als Schutzbehauptungen zu werten; auch die späteren Angaben über einen Schluß- oder Sturztrunk im Ausmaß von drei Stamperln Slibowitz seien falsch. Die letztere, negative Feststellung wurde sodann ausführlich einerseits aus der Art der Verantwortung des Beschwerdeführers und andererseits aus den in bestimmter Art als unglaubwürdig dargestellten Aussagen dreier Entlastungszeugen begründet. Es werde daher angenommen, daß der Beschwerdeführer im Laufe des Abends vor der Tat wesentlich mehr Alkohol konsumiert habe als von ihm eingestanden worden sei, und zwar nicht als Sturztrunk. Der vom Amtssachverständigen Dr. S in seinem Nachtragsgutachten errechnete Blutalkoholwert von 1,95 %o für die Tatzeit sei daher durchaus richtig. Hingegen sei der weitere Amtssachverständige, der Chefarzt der Bundespolizeidirektion Wien, von unrichtigen Trinkmengen ausgegangen, weshalb seine Aussage nicht relevant sei.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 5 Abs. 1 StVO der zur Tatzeit anzuwendenden Fassung nach der 10. Novelle, BGBl. Nr. 174/1983, darf, wer sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befindet, ein Fahrzeug weder lenken noch in Betrieb nehmen. Bei einem Blutalkoholgehalt von 0,8 %o und darüber gilt der Zustand einer Person als von Alkohol beeinträchtigt.Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, StVO der zur Tatzeit anzuwendenden Fassung nach der 10. Novelle, Bundesgesetzblatt Nr. 174 aus 1983,, darf, wer sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befindet, ein Fahrzeug weder lenken noch in Betrieb nehmen. Bei einem Blutalkoholgehalt von 0,8 %o und darüber gilt der Zustand einer Person als von Alkohol beeinträchtigt.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 10. Oktober 1973, Slg. N.F. Nr. 8477/A) ist unter dem Begriff „durch Alkohol beeinträchtigter Zustand“ zu verstehen, daß sich der Fahrzeuglenker in einer solchen körperlichen und geistigen Verfassung befindet, in der er ein Fahrzeug nicht zu beherrschen und die beim Lenken eines Fahrzeuges zu beachtenden Rechtsvorschriften nicht zu befolgen vermag. Eine auf die Einwirkung durch Alkohol zurückzuführende Fahruntüchtigkeit stellt - ohne Rücksicht auf die Höhe des Alkoholspiegels - eine Übertretung nach § 5 Abs. 1 StVO dar.Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 10. Oktober 1973, Slg. N.F. Nr. 8477/A) ist unter dem Begriff „durch Alkohol beeinträchtigter Zustand“ zu verstehen, daß sich der Fahrzeuglenker in einer solchen körperlichen und geistigen Verfassung befindet, in der er ein Fahrzeug nicht zu beherrschen und die beim Lenken eines Fahrzeuges zu beachtenden Rechtsvorschriften nicht zu befolgen vermag. Eine auf die Einwirkung durch Alkohol zurückzuführende Fahruntüchtigkeit stellt - ohne Rücksicht auf die Höhe des Alkoholspiegels - eine Übertretung nach Paragraph 5, Absatz eins, StVO dar.
Die Beschwerde bekämpft vornehmlich die Beweiswürdigung durch die belangte Behörde. Nun schließt zwar nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. z.B. Erkenntnis vom 24. Mai 1974, Slg. N.F. Nr. 8619/A und Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Oktober 1985, Zl. 85/02/0053) die auch im Verwaltungsstrafverfahren anzuwendende Bestimmung des § 45 Abs. 2 AVG 1950 eine verwaltungsgerichtliche Kontrolle in der Richtung nicht aus, ob der Sachverhalt genügend erhoben ist und ob die bei der Beweiswürdigung vorgenommenen Erwägungen schlüssig sind, d.h. ob sie den Denkgesetzen und dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut entsprechen, weshalb wesentliche Mängel der Sachverhaltsfeststellung einschließlich der Beweiswürdigung zur Aufhebung des Bescheides führen. Ob aber der Akt einer Beweiswürdigung richtig in dem Sinne ist, daß z.B. eine den Beschwerdeführer belastende Darstellung und nicht dessen Verantwortung den Tatsachen entspricht, kann der Verwaltungsgerichtshof auf Grund seiner (dargestellten eingeschränkten) Prüfungsbefugnis in einem Verfahren über eine Bescheidbeschwerde nicht überprüfen.Die Beschwerde bekämpft vornehmlich die Beweiswürdigung durch die belangte Behörde. Nun schließt zwar nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche , z.B. Erkenntnis vom 24. Mai 1974, Slg. N.F. Nr. 8619/A und Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Oktober 1985, Zl. 85/02/0053) die auch im Verwaltungsstrafverfahren anzuwendende Bestimmung des Paragraph 45, Absatz 2, AVG 1950 eine verwaltungsgerichtliche Kontrolle in der Richtung nicht aus, ob der Sachverhalt genügend erhoben ist und ob die bei der Beweiswürdigung vorgenommenen Erwägungen schlüssig sind, d.h. ob sie den Denkgesetzen und dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut entsprechen, weshalb wesentliche Mängel der Sachverhaltsfeststellung einschließlich der Beweiswürdigung zur Aufhebung des Bescheides führen. Ob aber der Akt einer Beweiswürdigung richtig in dem Sinne ist, daß z.B. eine den Beschwerdeführer belastende Darstellung und nicht dessen Verantwortung den Tatsachen entspricht, kann der Verwaltungsgerichtshof auf Grund seiner (dargestellten eingeschränkten) Prüfungsbefugnis in einem Verfahren über eine Bescheidbeschwerde nicht überprüfen.
An diesem Maß gemessen, stellen sich die Feststellungen der belangten Behörde, den Behauptungen des Beschwerdeführers und der Entlastungszeugen über die Trinkmengen sei nicht zu folgen, als ordnungsgemäß begründete und daher nicht überprüfbare Akte der Beweiswürdigung dar.
Den einzelnen, in Richtung der Behauptung von Verfahrensmängeln ausgeführten Beschwerdeargumenten ist zu erwidern:
Warum dem Gutachten des weiteren Amtssachverständigen, des Chefarztes der Bundespolizeidirektion Wien, nicht gefolgt wurde, wurde von der belangten Behörde schlüssig begründet, nämlich, daß dieser Amtssachverständige von solchen Trinkmengen ausgegangen sei, die die belangte Behörde ausdrücklich nicht als erwiesen annahm.
Die Wendung auf Seiten 2/3 der Bescheidbegründung, der Beschwerdeführer habe im Laufe des Verwaltungsstrafverfahrens angegeben, bei den Befragungen durch den Meldungsleger und durch den ersten einschreitenden Amtssachverständigen auf die Angabe des Schlußtrunkes vergessen zu haben, stützt sich wohl auf keine ausdrückliche wörtliche Angabe des Beschwerdeführers, aber auf sein Vorbringen im Schriftsatz vom 2. Oktober 1985, er müsse nun zugeben, daß die ursprünglichen Angaben über die Trinkmengen unvollständig waren. Dies habe er quasi als Schutzbehauptung angegeben.
Inwiefern die Qualifikation dieses Verhaltens mit „Vergessen“ zu einer wesentlichen Aktenwidrigkeit im Sinne des § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. a VwGG geführt haben sollte, wurde von der Beschwerde nicht dargetan.Inwiefern die Qualifikation dieses Verhaltens mit „Vergessen“ zu einer wesentlichen Aktenwidrigkeit im Sinne des Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, Litera a, VwGG geführt haben sollte, wurde von der Beschwerde nicht dargetan.
Das vom Beschwerdeführer zitierte Erkenntnis vom 30. September 1970, Zl. 187/69, enthält nicht den vom Beschwerdeführer behaupteten Rechtssatz, ein Ergänzungsgutachten eines Amtssachverständigen sei erst dann zulässig, wenn die Möglichkeiten einer strikten Ermittlung des Tatbestandes ausgeschöpft seien (ein solcher Rechtssatz wäre auch unverständlich, würde er doch das Beweismittel „Gutachten des Amtssachverständigen“ auf eine niedrigere Stufe stellen als die übrigen Beweismittel). Das Erkenntnis sagte nur (dort Seite 14), man dürfe bei der Beweiswürdigung auf bloße Annahmen oder Wahrscheinlichkeiten erst dann zurückgreifen, wenn die Möglichkeit einer strikten Ermittlung des Tatbestandes ausgeschöpft sei. Daß nun aber das erste oder zweite Gutachten des Amtssachverständigen Dr. S die Eigenschaft einer „bloßen Annahme oder Wahrscheinlichkeit“ habe, wurde von der belangten Behörde mit Recht nicht angenommen.
Die Frage der direkten oder indirekten Beweisführung spielt beim vorliegenden Sachverhalt deshalb keine Rolle, weil die Annahme einer Fahruntüchtigkeit gemäß § 5 Abs. 1 StVO stets nur indirekt, nämlich aus dem Verhalten und aus körperlichen Merkmalen des Lenkers, beurteilt werden kann.Die Frage der direkten oder indirekten Beweisführung spielt beim vorliegenden Sachverhalt deshalb keine Rolle, weil die Annahme einer Fahruntüchtigkeit gemäß Paragraph 5, Absatz eins, StVO stets nur indirekt, nämlich aus dem Verhalten und aus körperlichen Merkmalen des Lenkers, beurteilt werden kann.
Entgegen der Meinung der Beschwerde erachtet der Verwaltungsgerichtshof die von der belangten Behörde gezogenen Folgerungen als durchaus schlüssig. Daß die Feststellungen der belangten Behörde mit einigen Beweisergebnissen in Widerspruch stehen, stellt gerade das Wesen der freien Beweiswürdigung dar, die dann unbedenklich im Sinne der Schlüssigkeit ist, wenn sich die Behörde mit den widersprechenden Beweisergebnissen auseinandergesetzt hat. Sie tat dies sowohl im Hinblick auf die Aussagen der drei Entlastungszeugen als auch im Hinblick auf das Gutachten des Chefarztes der Bundespolizeidirektion Wien. Die belangte Behörde hat in genügender Weise dargetan, auf welche Verfahrensergebnisse und sonstigen Erwägungen sie ihre Annahme stützte.
Der Verwaltungsgerichtshof steht durchaus auf dem Boden seines von der Beschwerde zitierten Erkenntnisses vom 25. September 1951, Zl. 980/51. Darin wird die Pflicht der Behörden betont, den Sachverhalt vollständig zu ermitteln und sich nötigenfalls zum Wert der einzelnen Beweismittel zu äußern. Das hat die belangte Behörde im vorliegenden Fall getan.
Da es der Beschwerde somit nicht gelungen ist, die von ihr behauptete Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides darzutun, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.Da es der Beschwerde somit nicht gelungen ist, die von ihr behauptete Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides darzutun, war sie gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers vom 30. Mai 1985, BGBl. Nr. 243.Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers vom 30. Mai 1985, Bundesgesetzblatt , Nr. 243.
Wien, am 17. Juni 1987