Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

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Entscheidungstext 87/13/0090

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Sammlungsnummer

VwSlg 6679 F/1992

Geschäftszahl

87/13/0090

Entscheidungsdatum

17.06.1992

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag;

Norm

BAO §115;
BAO §188 Abs1;
BAO §188;
BAO §311 Abs1;
BAO §51 Abs1;
BAO §53;
BAO §54;
BAO §85 Abs1;
BAO §93;
EStG 1972 §23;
EStG 1972 §28;
  1. BAO § 188 heute
  2. BAO § 188 gültig ab 01.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2018
  3. BAO § 188 gültig von 30.12.2014 bis 30.06.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2014
  4. BAO § 188 gültig von 18.04.2013 bis 29.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2013
  5. BAO § 188 gültig von 12.01.2013 bis 17.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  6. BAO § 188 gültig von 15.12.2012 bis 11.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  7. BAO § 188 gültig von 26.03.2009 bis 14.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  8. BAO § 188 gültig von 19.12.2001 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2001
  9. BAO § 188 gültig von 01.12.1993 bis 18.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  10. BAO § 188 gültig von 19.04.1980 bis 30.11.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980
  1. BAO § 188 heute
  2. BAO § 188 gültig ab 01.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2018
  3. BAO § 188 gültig von 30.12.2014 bis 30.06.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2014
  4. BAO § 188 gültig von 18.04.2013 bis 29.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2013
  5. BAO § 188 gültig von 12.01.2013 bis 17.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  6. BAO § 188 gültig von 15.12.2012 bis 11.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  7. BAO § 188 gültig von 26.03.2009 bis 14.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  8. BAO § 188 gültig von 19.12.2001 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2001
  9. BAO § 188 gültig von 01.12.1993 bis 18.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  10. BAO § 188 gültig von 19.04.1980 bis 30.11.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980
  1. BAO § 311 gültig von 26.03.2009 bis 31.12.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 14/2013
  2. BAO § 311 gültig von 12.08.2006 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 143/2006
  3. BAO § 311 gültig von 01.01.2003 bis 11.08.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  4. BAO § 311 gültig von 30.12.2000 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  5. BAO § 311 gültig von 15.07.1999 bis 29.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/1999
  6. BAO § 311 gültig von 18.07.1987 bis 14.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 312/1987
  7. BAO § 311 gültig von 01.01.1962 bis 17.07.1987
  1. BAO § 51 heute
  2. BAO § 51 gültig ab 01.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2019
  3. BAO § 51 gültig von 01.01.1962 bis 30.06.2010 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 9/2010
  1. BAO § 53 heute
  2. BAO § 53 gültig ab 01.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2019
  3. BAO § 53 gültig von 01.01.2003 bis 30.06.2010 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 9/2010
  4. BAO § 53 gültig von 30.12.1989 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989
  5. BAO § 53 gültig von 18.07.1987 bis 29.12.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 312/1987
  6. BAO § 53 gültig von 01.01.1987 bis 17.07.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 325/1986
  1. BAO § 54 heute
  2. BAO § 54 gültig ab 20.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  3. BAO § 54 gültig von 01.01.2021 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2020
  4. BAO § 54 gültig von 01.01.2021 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2019
  5. BAO § 54 gültig von 26.03.2009 bis 30.06.2010 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 9/2010
  6. BAO § 54 gültig von 01.01.1962 bis 25.03.2009
  1. BAO § 85 heute
  2. BAO § 85 gültig ab 01.01.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2025
  3. BAO § 85 gültig von 26.03.2009 bis 31.12.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  4. BAO § 85 gültig von 01.01.1990 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989
  5. BAO § 85 gültig von 01.01.1962 bis 31.12.1989
  1. EStG 1972 § 23 gültig von 13.12.1972 bis 31.12.2018 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018
  1. EStG 1972 § 28 gültig von 23.12.1987 bis 31.12.2018 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018
  2. EStG 1972 § 28 gültig von 01.01.1985 bis 22.12.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 483/1984
  3. EStG 1972 § 28 gültig von 27.11.1982 bis 31.12.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 570/1982
  4. EStG 1972 § 28 gültig von 01.01.1982 bis 26.11.1982 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 520/1981
  5. EStG 1972 § 28 gültig von 01.08.1974 bis 31.12.1981 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 409/1974
  6. EStG 1972 § 28 gültig von 13.12.1972 bis 31.07.1974

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde des 1. Dr. B und 2. der H, beide in L, beide vertreten durch Dr. J, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 3. April 1987, Zl. GA 6/3-3061/2/87, betreffend Bescheidaufhebung gemäß Paragraph 299, Absatz eins, Litera a, BAO (einheitliche und gesonderte Feststellung von Einkünften für die Jahre 1979 bis 1982 sowie Nichtfestsetzung von Umsatzsteuer für die Jahre 1979 bis 1982), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat den Beschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von S 11.780,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Kostenmehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Die Beschwerdeführer - ein Ehepaar - wurden für die Jahre 1979 bis 1981 als Miteigentümergemeinschaft betreffend ein in Wien gelegenes Wohnhaus steuerlich erfaßt und als sogenannte Hausgemeinschaft zur Umsatzsteuer veranlagt. Die Einkünfte aus der Liegenschaft wurden als solche aus Vermietung und Verpachtung gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Litera d, BAO einheitlich und gesondert festgestellt.

Im Zuge einer abgabenbehördlichen Prüfung durch das Lagefinanzamt in Wien vertrat der Prüfer die Rechtsansicht, daß die Liegenschaft Bestandteil eines gewerblichen Grundstückshandels sei, der von den beiden Ehegatten in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts betrieben werde. Mit Rücksicht auf den gemeinsamen Wohnsitz, von dem aus dieser Betrieb bzw. das Unternehmen geleitet werde, sei das Finanzamt B für die Erlassung der entsprechenden Bescheide zuständig.

Am 4. September 1984 fand im Finanzamt B eine Besprechung über das Prüfungsergebnis statt, bei der der steuerliche Vertreter der Beschwerdeführer sich weigerte, die Niederschrift gemäß Paragraph 151, Absatz 3, BAO zu unterschreiben. Begründet wurde dies damit, daß durch zwischenzeitliche Verlegung des Hauptwohnsitzes das Finanzamt W zuständig geworden sei.

Das Lagefinanzamt in Wien folgte den Prüfungsfeststellungen und erließ im wiederaufgenommenen Verfahren für die genannten Jahre Feststellungsbescheide, in denen die "Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung" jeweils mit S 0,00 festgestellt wurden, sowie Bescheide, mit denen ausgesprochen wurde, daß für die genannten Jahre gemäß Paragraph 21, Absatz 7, UStG 1972 keine Umsatzsteuer festgesetzt werde. Letzteres hatte zur Folge, daß Vorsteuergutschriften nicht mehr berücksichtigt wurden. Für das Jahr 1982 ergingen inhaltsgleiche Bescheide.

Die Beschwerdeführer erhoben Berufung gegen die Bescheide betreffend Umsatzsteuer sowie einheitliche und gesonderte Feststellung von Einkünften; die Bescheide betreffend die Wiederaufnahme der Verfahren blieben unbekämpft. In der Begründung wurde ausgeführt, daß der "Betriebsprüfungsbericht" so gut wie nichts aussage. Er verweise auf eine abgabenbehördliche Prüfung durch das Finanzamt B, deren Ergebnis jedoch noch nicht bekannt sei. Es werde daher der Antrag "auf Mitteilung der zur Gänze fehlenden Begründung" gestellt.

In der Folge erhoben die Beschwerdeführer Säumnisbeschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Dieses Verfahren wurde mit hg. Beschluß vom 20. Mai 1987, 86/13/0194, eingestellt, nachdem die belangte Behörde die mit Berufung angefochtenen erstinstanzlichen Bescheide des Lagefinanzamtes gemäß Paragraph 299, Absatz eins, Litera a, BAO wegen Unzuständigkeit der bescheiderlassenden Behörde aufgehoben hatte. Gegen diese Entscheidung wendet sich die Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die belangte Behörde begründet den angefochtenen Bescheid damit, daß die Beschwerdeführer in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts einen gewerblichen Grundstückshandel führten, weil sie verschiedene Liegenschaftsobjekte gekauft und verkauft und dabei auch Fremdkapital eingesetzt hätten. Diese rechtliche Beurteilung habe zur Folge, daß für die einheitliche und gesonderte Feststellung der Einkünfte nicht das Lagefinanzamt örtlich zuständig sei (Paragraph 54, Absatz 2, BAO), sondern das Betriebsfinanzamt, in dessen Bereich sich die Geschäftsleitung befinde (Paragraph 54, Absatz eins, Litera b, in Verbindung mit Paragraph 53, Absatz eins, Litera b, BAO). Für die Erhebung der Umsatzsteuer sei gemäß Paragraph 61, BAO das Finanzamt örtlich zuständig, von dessen Bereich aus der Unternehmer sein Unternehmen betreibe. Sowohl der Ort der Geschäftsleitung als auch der Ort, von dem aus das Unternehmen betrieben werde, sei der Wohnsitz der Ehegatten. Dieser liege unbestritten nicht im Bereich des Lagefinanzamtes. Das Lagefinanzamt sei daher "weder für die Feststellung der Einkünfte noch für eine allfällige (Nicht-)Erhebung der Umsatzsteuer örtlich zuständig".

In ihrer Gegenschrift vertritt die belangte Behörde weiters die Auffassung, daß die Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in keinem subjektiven öffentlichen Recht verletzt wurden. Dies hätte nur dann der Fall sein können, wenn die Beschwerdeführer auch die Bescheide betreffend die Wiederaufnahme der Verfahren bekämpft hätten, weil mit diesen Bescheiden die erklärungsgemäß ergangenen Erstbescheide beseitigt worden seien. Die Bescheide betreffend Wiederaufnahme der Verfahren seien jedoch nicht bekämpft worden und daher in Rechtskraft erwachsen. Durch die Aufhebung der übrigen von den Beschwerdeführern bekämpften Bescheide könnten sie in keinem subjektiven öffentlichen Recht verletzt sein, weil dadurch keine Benachteiligung oder Schlechterstellung eingetreten sei. Im übrigen habe das Lagefinanzamt mit den aufgehobenen Bescheiden seine Unzuständigkeit erklärt und damit Bescheide erlassen, die nach Verfahrensvorschriften weder vorgesehen noch zulässig seien.

Der Gerichtshof teilt diese Auffassung nicht.

Unbestritten ist, daß die Beschwerdeführer für die Streitjahre beim Lagefinanzamt in Wien entsprechende Abgabenerklärungen und damit Anbringen im Sinne des Paragraph 85, Absatz eins, BAO eingebracht haben. Für das Lagefinanzamt bestand daher grundsätzlich Entscheidungspflicht gemäß Paragraph 311, Absatz eins, BAO.

Es trifft zwar zu, daß die Abgabenbehörden ihre sachliche und örtliche Zuständigkeit von Amts wegen wahrzunehmen haben; langen bei ihnen Anbringen ein, zu deren Behandlung sie nicht zuständig sind, so haben sie diese ohne unnötigen Aufschub auf Gefahr des Einschreiters an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder den Einschreiter an diese zu verweisen.

Der Beschwerdefall ist aber insofern besonders gelagert, als die Frage der Unzuständigkeit vom Ergebnis jenes Ermittlungsverfahrens abhängt, das für die Erlassung der Sachbescheide erforderlich ist. Die Ursache für diese Besonderheit liegt in der Regelung des Paragraph 54, BAO, wonach die Subsumtion der erzielten Einkünfte unter eine bestimmte Einkunftsart, nämlich unter Einkünfte aus Gewerbebetrieb oder unter Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, maßgebend dafür ist, welches Finanzamt für diese Feststellung überhaupt zuständig ist. Paragraph 54, BAO lautet nämlich auszugsweise wie folgt:

"§ 54 (1) Für die gesonderten Feststellungen gemäß Paragraph 187 und für die einheitlichen und gesonderten Feststellungen gemäß Paragraph 188, Absatz eins, Litera a bis c ist örtlich zuständig:

  1. Litera a
    ...
  2. Litera b
    bei Einkünften aus Gewerbebetrieb das Betriebsfinanzamt (Paragraph 53, Absatz eins, Litera b,);
  3. Litera c
    ...
  1. Absatz 2,Für die einheitlichen und gesonderten Feststellungen der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung unbeweglichen Vermögens (Paragraph 188, Absatz eins, Litera d,) ist das Lagefinanzamt (Paragraph 53, Absatz eins, Litera a,) örtlich zuständig."

Um seine Zuständigkeit beurteilen zu können, muß das Finanzamt gerade jene Erhebungen durchführen und jene Feststellungen treffen, für die es möglicherweise nicht zuständig ist. Kommt das Betriebsfinanzamt zu dem Ergebnis, daß die erklärten Einkünfte nicht solche aus Gewerbebetrieb, sondern solche aus Vermietung und Verpachtung sind, so führt erst diese Feststellung zur weiteren Feststellung seiner Unzuständigkeit. Beurteilt andererseits - wie im Beschwerdefall - das Lagefinanzamt die erklärten Einkünfte nicht als solche aus Vermietung und Verpachtung, sondern als solche aus Gewerbebetrieb, so hat auch diese Feststellung, der ein umfangreiches Ermittlungs- und Prüfungsverfahren vorangegangen sein kann, die Verneinung jener vermeintlichen Zuständigkeit zur Folge, auf Grund derer das Verfahren geführt wurde. Zusätzliche Schwierigkeiten können dadurch entstehen, daß es zu einem negativen Kompetenzkonflikt kommt, bei dem die beiden in Betracht kommenden Finanzämter in der Frage der Einkunftsart gegensätzliche Standpunkte vertreten.

Nun hat aber der Abgabepflichtige einen Rechtsanspruch darauf, daß über seine Anbringen abgesprochen wird (Paragraph 311, BAO). Sein rechtliches Interesse kann z.B. an der Feststellung eines ausgleichsfähigen Verlustes oder an der Gutschrift von Vorsteuern bestehen. Die in der Gegenschrift der belangten Behörde erkennbar zum Ausdruck gebrachte Auffassung, "ein völlig offenes Verfahren hinsichtlich Umsatzsteuer und Feststellung von Einkünften" sei nicht geeignet, eine Verletzung subjektiver öffentlicher Rechte des Abgabepflichtigen herbeizuführen, ist daher verfehlt. Durch einen Zuständigkeitsstreit kann der Abgabepflichtige durchaus in seinen Rechten verletzt werden. Ein an den Grundsätzen der Rechtsstaatlichkeit orientiertes Verfahrensrecht muß dem Abgabepflichtigen die Möglichkeit einräumen, bei Zuständigkeitsstreitigkeiten als Partei seine rechtlichen Interessen geltend zu machen. Dementsprechend sieht Paragraph 51, Absatz eins, BAO vor, daß über Zuständigkeitsstreitigkeiten zwischen Abgabenbehörden die gemeinsame Oberbehörde entscheidet. Ein solches Verfahren muß auch vom Abgabepflichtigen in Gang gesetzt werden können, weil er anderenfalls keine Möglichkeit hätte, sein rechtliches Interesse an der Beendigung des Zuständigkeitsstreites und damit letztlich an einer Entscheidung über seine Anbringen geltend zu machen. Eine zweckentsprechende Rechtsverfolgung setzt aber regelmäßig voraus, daß der Partei jene Sachverhaltsannahme und rechtliche Beurteilung bekanntgegeben werden, über die der Zuständigkeitsstreit besteht. Das Recht des Abgabepflichtigen, daß über seine Anbringen entschieden wird, schließt auch das Recht mit ein, daß bescheidmäßig darüber abgesprochen wird, welche Gründe der angestrebten Entscheidung über das Anbringen entgegenstehen. Das gilt auch für Fälle, in denen (noch) kein Zuständigkeitsstreit zwischen Abgabenbehörden besteht. Die rechtliche Situation läßt sich durchaus vergleichen mit dem Antrag eines Abgabepflichtigen, für ein bestimmtes Kalenderjahr zur Einkommensteuer veranlagt zu werden. Sind die rechtlichen Voraussetzungen hiefür nicht gegeben, so entspricht die Abgabenbehörde nicht mit Untätigbleiben, sondern nur mit entsprechender bescheidmäßiger Feststellung, daß die gesetzlichen Voraussetzungen für die Durchführung einer Einkommensteuerveranlagung nicht gegeben sind, ihrer Entscheidungspflicht. Gleiches muß gelten, wenn vom Abgabpflichtigen - wie im Beschwerdefall - ein Bescheid über die einheitliche und gesonderte Feststellung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung angestrebt wird und das Lagefinanzamt einen solchen Feststellungsbescheid deswegen nicht erläßt, weil es die Rechtsansicht vertritt, daß die erklärten Einkünfte nicht solche aus Vermietung und Verpachtung, sondern solche aus Gewerbebetrieb sind, für deren einheitliche und gesonderte Feststellung es nicht zuständig ist. Zu einer Entscheidung, mit der eine solche Rechtsansicht normativ zum Ausdruck gebracht wird, ist das Lagefinanzamt berechtigt und verpflichtet. Von einer Unzuständigkeit zur Erlassung eines derartigen Bescheides kann keine Rede sein. Unzuständig wäre das Lagefinanzamt in einem solchen Fall für die Erlassung eines Bescheides über die einheitliche und gesonderte Feststellung von Einkünften aus Gewerbebetrieb. Einen derartigen Bescheid hat jedoch das Lagefinanzamt im Beschwerdefall nicht erlassen.

Der belangten Behörde kann auch nicht zugestimmt werden, wenn sie die Auffassung vertritt, daß mit den aufgehobenen Bescheiden des Lagefinanzamtes eine (unzulässige) "behördliche Unzuständigkeitserklärung" ausgesprochen worden sei. Vielmehr beschränkt sich der normative Gehalt der aufgehobenen Bescheide auf die Feststellung, daß dem auf die Erlassung bestimmter Bescheide gerichteten Anbringen der Beschwerdeführer nicht zu entsprechen sei.

Mit Rücksicht auf die Formulierung der die einheitliche und gesonderte Feststellung von Einkünften betreffenden Bescheide des Lagefinanzamtes sieht sich der Gerichtshof dazu veranlaßt, auf sein Erkenntnis vom 20. Februar 1992, 91/13/0004, zu verweisen, wonach eine Feststellung von gemeinschaftlich erzielten Einkünften mit 0 dann als Bescheid zu deuten ist, mit dem ausgesprochen wird, daß eine Feststellung von Einkünften zu unterbleiben hat, wenn ein solcher Bescheidwille zwar nicht dem Spruch, wohl aber der Begründung des betreffenden Bescheides zweifelsfrei entnommen werden kann.

Die obigen Überlegungen betreffend die Entscheidungskompetenz und Entscheidungspflicht des Lagefinanzamtes gelten gleichermaßen für die Bescheide, mit denen ausgesprochen wurde, daß Umsatzsteuer nicht festgesetzt wird. Da die belangte Behörde in Verkennung der Rechtslage die Bescheide des Lagefinanzamtes wegen Unzuständigkeit zu Unrecht aufgehoben hat, erweist sich der angefochtene Bescheid als inhaltlich rechtswidrig und war daher gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben. Dabei konnte es auf sich beruhen, ob die Rechtsauffassung zutreffend war, daß die Beschwerdeführer in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts einen gewerblichen Grundstückshandel betrieben haben oder nicht, weil der angefochtene Bescheid nur (zu Unrecht) die Unzuständigkeit des Lagefinanzamtes zur Bescheiderlassung als Aufhebungsgrund aufgegriffen hat und allfällige andere Aufhebungsgründe nicht Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens sind. Ebenso erübrigt es sich auf die Ausführungen der Beschwerdeführer einzugehen, die die wiederholte Verlegung ihres Wohnsitzes und die Durchführung der abgabenbehördlichen Prüfungen betreffen.

Von der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 6, VwGG abgesehen werden, weil die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers, Bundesgesetzblatt Nr. 106 aus 1991,. Das Kostenmehrbegehren war abzuweisen, weil der Ersatz von Stempelgebühren nur für Schriftsätze und Beilagen gebührt, zu deren Vorlage der Beschwerdeführer verhalten ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1987130090.X00

Im RIS seit

17.06.1992

Dokumentnummer

JWT_1987130090_19920617X00

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