(2)Absatz 2,Für die im § 189 Abs. 1 vorgesehene Feststellung des gemeinen Wertes ist das zur Erhebung der Körperschaftsteuer der Gesellschaft berufene Finanzamt (§ 58) und für die im § 189 Abs. 3 vorgesehene Feststellung des gemeinen Wertes ist das Betriebsfinanzamt (Abs. 1 lit. b) der Bank örtlich zuständig.Für die im Paragraph 189, Absatz eins, vorgesehene Feststellung des gemeinen Wertes ist das zur Erhebung der Körperschaftsteuer der Gesellschaft berufene Finanzamt (Paragraph 58,) und für die im Paragraph 189, Absatz 3, vorgesehene Feststellung des gemeinen Wertes ist das Betriebsfinanzamt (Absatz eins, Litera b,) der Bank örtlich zuständig.