Der Verwaltungsgerichtshof hat mit dem Beschluß vom 22. September 1969 die Beschwerde der Kärntner Gebietskrankenkasse für Arbeiter und Angestellte gegen die gemäß § 35 Abs. 2 des Tiroler Fremdenverkehrsgesetzes, LGBl. Nr./1963, beim Amt der Tiroler Landesregierung eingerichtete Berufungskommission wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß § 33 Abs. 1 VwGG 1965 als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt. Die Entscheidung über den Antrag der Beschwerdeführerin auf Zuerkennung von Aufwandersatz hat er gemäß § 59 Abs. 3 VwGG 1965 einem abgesonderten Beschluß vorbehalten, weil sich der Senat wegen Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes auf dem Boden der Auslegung des § 56 VwGG 1965 durch den Verwaltungsgerichtshof zu einer Antragstellung beim Verfassungsgerichtshof gemäß Art40 B-VG veranlaßt sah. Diesem Antrag hat der Verfassungsgerichtshof mit seinem Erkenntnis vom 5. März 1970, Zl. G 34/69, nicht Folge gegeben, weil die Regelung des § 33 Abs. 1 VwGG 1965 über die Klaglosstellung auch den Fall des § 36 Abs. 2 letzter Satz VwGG 1965 umfasse, was bedeutet, daß auch im Falle einer Klaglosstellung unter der beim Verwaltungsgerichtshof üblichen Zitierung des § 36 Abs. 2 VwGG 1965 die Frage so zu beurteilen ist, als wenn der Beschwerdeführer obsiegende Partei wäre.Der Verwaltungsgerichtshof hat mit dem Beschluß vom 22. September 1969 die Beschwerde der Kärntner Gebietskrankenkasse für Arbeiter und Angestellte gegen die gemäß Paragraph 35, Absatz 2, des Tiroler Fremdenverkehrsgesetzes, Landesgesetzblatt Nr. aus 1963,, beim Amt der Tiroler Landesregierung eingerichtete Berufungskommission wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Paragraph 33, Absatz eins, VwGG 1965 als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt. Die Entscheidung über den Antrag der Beschwerdeführerin auf Zuerkennung von Aufwandersatz hat er gemäß Paragraph 59, Absatz 3, VwGG 1965 einem abgesonderten Beschluß vorbehalten, weil sich der Senat wegen Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes auf dem Boden der Auslegung des Paragraph 56, VwGG 1965 durch den Verwaltungsgerichtshof zu einer Antragstellung beim Verfassungsgerichtshof gemäß Art40 B-VG veranlaßt sah. Diesem Antrag hat der Verfassungsgerichtshof mit seinem Erkenntnis vom 5. März 1970, Zl. G 34/69, nicht Folge gegeben, weil die Regelung des Paragraph 33, Absatz eins, VwGG 1965 über die Klaglosstellung auch den Fall des Paragraph 36, Absatz 2, letzter Satz VwGG 1965 umfasse, was bedeutet, daß auch im Falle einer Klaglosstellung unter der beim Verwaltungsgerichtshof üblichen Zitierung des Paragraph 36, Absatz 2, VwGG 1965 die Frage so zu beurteilen ist, als wenn der Beschwerdeführer obsiegende Partei wäre.
Dem Antrag der Beschwerdeführerin auf Ersatz von Aufwendungen in der Höhe von S 1.000,--- für den Schriftsatzaufwand war daher gemäß § 47 Abs. 1 und 2 lit. a, § 48 Abs. 1 lit. b, § 49 Abs. 1, § 56 und § 59 Abs. 1 und 2 lit. a VwGG 1965 in Verbindung mit Art. I A Z. 1 der Verordnung des Bundeskanzleramtes vom 4. Jänner 1965, BGBl. Nr. 4, in der begehrten Höhe zu entsprechen. Die Festsetzung der Leistungspflicht gründet sich auf § 59 Abs. 4 VwGG 1965.Dem Antrag der Beschwerdeführerin auf Ersatz von Aufwendungen in der Höhe von S 1.000,--- für den Schriftsatzaufwand war daher gemäß Paragraph 47, Absatz eins und 2 Litera a,, Paragraph 48, Absatz eins, Litera b,, Paragraph 49, Absatz eins,, Paragraph 56 und Paragraph 59, Absatz eins und 2 Litera a, VwGG 1965 in Verbindung mit Artikel römisch eins, A Ziffer eins, der Verordnung des Bundeskanzleramtes vom 4. Jänner 1965, Bundesgesetzblatt Nr. 4, in der begehrten Höhe zu entsprechen. Die Festsetzung der Leistungspflicht gründet sich auf Paragraph 59, Absatz 4, VwGG 1965.
Wien, am 25. Mai 1970