Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 § 55

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 10/1985 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 55

Inkrafttretensdatum

01.09.1997

Außerkrafttretensdatum

30.06.2008

Abkürzung

VwGG

Index

10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit

Text

Paragraph 55,
  1. Absatz eins,In den Fällen einer Säumnisbeschwerde, in denen der Verwaltungsgerichtshof gemäß Paragraph 42, Absatz 4, vorgeht, ist die Frage des Anspruches auf Aufwandersatz (Paragraph 47,) so zu beurteilen, wie wenn der Beschwerdeführer obsiegende Partei im Sinne des Paragraph 47, Absatz eins, wäre. Im Fall einer Säumnisbeschwerde, in dem das Verfahren wegen Nachholung des versäumten Bescheides eingestellt wurde, ist der Pauschbetrag für den Ersatz des Schriftsatzaufwandes in der Verordnung gemäß Paragraph 49, Absatz eins, um die Hälfte niedriger festzusetzen als der sonst auf Grund dieser Bestimmung für den Ersatz des Schriftsatzaufwandes festzustellende Pauschbetrag.
  2. Absatz 2,Absatz eins, ist nicht anzuwenden, wenn die belangte Behörde Gründe nachzuweisen vermag, die eine fristgerechte Erlassung des Bescheides unmöglich gemacht haben, und diese Gründe von ihr dem Beschwerdeführer vor der Einbringung der Säumnisbeschwerde bekanntgegeben worden sind.
  3. Absatz 3,Absatz eins, ist weiters nicht anzuwenden, wenn die Verzögerung der behördlichen Entscheidung ausschließlich auf das Verschulden der Partei zurückzuführen war.
  4. Absatz 4,Absatz eins, letzter Satz ist nicht anzuwenden, wenn die der Säumnisbeschwerde zugrundeliegende Verwaltungssache mutwillig betrieben wird.

Anmerkung

Die Novellierungsanordnung in Art. II Z 12, BGBl. I Nr. 88/1997,
(12. Im § 55 Abs. 1 hat das Zitat statt ,,§ 42 Abs. 5`` ,,§ 42
Abs. 4`` zu lauten.) kann nicht eingearbeitet werden, da bereits in
Z 7 der Novelle BGBl. Nr. 470/1995 eine nahezu wortidente
Novellierungsanordnung (7. In § 55 Abs. 1 lautet das Zitat statt
,,§ 42 Abs. 5`` ,,§ 42 Abs. 4``.) normiert wurde.

Zuletzt aktualisiert am

02.01.2014

Gesetzesnummer

10000795

Dokumentnummer

NOR12016164

Alte Dokumentnummer

N1199710972I

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1985/10/P55/NOR12016164

Navigation im Suchergebnis