Voraussetzung der Zulässigkeit einer Bescheidbeschwerde ist die Möglichkeit der Verletzung eines subjektiven Rechtes des Beschwerdeführers, bezogen auf den Tag der Einbringung der Beschwerde beim VwGH. Eine solche Möglichkeit ist gegenüber einem Bescheid auf Ablehnung eines Karenzurlaubes für einen Universitätsassistenten dann nicht gegeben, wenn am erwähnten Tag bereits feststeht, dass der Beschwerdeführer in der Zeit, für die der Karenzurlaub beantragt war, nicht mehr in einem Dienstverhältnis als Universitätsassistent stand. Eine solche Beschwerde ist daher mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung zurückzuweisen.