Die bloße Wahrscheinlichkeit, dass sich in 2 Jahren der Geisteszustand des Besitzers einer Lenkerberechtigung verschlechtern werde, gibt der Behörde keine Handhabe zu einer Einschränkung der Lenkerberechtigung nach § 73 Abs 1 KFG.Die bloße Wahrscheinlichkeit, dass sich in 2 Jahren der Geisteszustand des Besitzers einer Lenkerberechtigung verschlechtern werde, gibt der Behörde keine Handhabe zu einer Einschränkung der Lenkerberechtigung nach Paragraph 73, Absatz eins, KFG.