Die Behörde ist berechtigt, sich auf ein von ihr eingeholtes Sachverständigengutachten zu stützen, wenn eine vom Versorgungswerber vorgelegte, diesem Gutachten widersprechende Bescheinigung sich auf Behauptungen beschränkt und die Versuche der Behörde, die Grundlagen dieser Behauptungen zu erlangen, fehlgeschlagen sind.