Bundesverwaltungsgericht (BVwG)

Navigation im Suchergebnis

Entscheidungstext W156 2115527-1

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Entscheidungsart

Erkenntnis

Geschäftszahl

W156 2115527-1

Entscheidungsdatum

26.01.2016

Norm

B-VG Art.133 Abs4
INVEKOS-CC-V 2010 §3 Abs1
INVEKOS-GIS-V 2011 §3
INVEKOS-GIS-V 2011 §4
INVEKOS-GIS-V 2011 §7
INVEKOS-GIS-V 2011 §8
INVEKOS-GIS-V 2011 §9
INVEKOS-GIS-V 2011 §9 Abs2
MOG 2007 §19 Abs7
MOG 2007 §6
MOG 2007 §8i
VwGVG §14 Abs1
VwGVG §15 Abs1
VwGVG §24
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2 Z1
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. § 3 gültig von 01.01.2010 bis 07.05.2015 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 100/2015

Spruch

W156 2115527-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Krebitz als Einzelrichterin über die Beschwerde der Personengemeinschaft römisch 40 , gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 30.07.2015, AZ II/7-EBP/12-XXXX, betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2012 zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins

Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz

(B-VG), Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, idgF, nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

römisch eins. Verfahrensgang

1. Die Beschwerdeführer als Personengemeinschaft, im gegenständlichen Erkenntnis als Beschwerdeführerin bezeichnet, stellte für das Antragsjahr 2012 einen Mehrfachantrag-Flächen und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für das Antragsjahr 2012 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen. Sie ist Auftreiberin auf die Almen mit der BNr. römisch 40 und römisch 40 , für die durch deren Bewirtschafter ebenfalls jeweils ein Mehrfachantrag gestellt wurde.

2. Mit Bescheid der AMA vom 28.12.2012, AZ II/7-EBP/12-XXXX, wurde der Beschwerdeführerin für das Antragsjahr 2012 eine Einheitliche Betriebsprämie in Höhe von EUR 2.552,62 gewährt. Dabei wurden 73,52 flächenbezogene Zahlungsansprüche, eine beantragte Fläche im Ausmaß von 25,61 ha und eine ermittelte Fläche von 25,46 ha zugrunde gelegt.

Begründend wurde ausgeführt, für dass die Futterflächen der Almen, BNR. römisch 40 und römisch 40 , vorerst nicht berücksichtigt würden.

Gegen diesen Bescheid wurde kein Rechtsmittel erhoben und erwuchs dieser in Rechtskraft.

3. Mit Bescheid der AMA vom 26.09.2013, AZ II/7-EBP/12-XXXX, wurde der Beschwerdeführerin für das Antragsjahr 2012 eine Einheitliche Betriebsprämie in Höhe von EUR 6.080,62 gewährt. Dabei wurden 73,52 flächenbezogene Zahlungsansprüche, eine beantragte Fläche im Ausmaß von 65,20 ha und eine ermittelte Fläche von 63,24 ha zugrunde gelegt. Die anteilige Almfutterfläche der Alm, BNr. römisch 40 wurde mit einer beantragten Fläche von 29,82 ha und einer ermittelten Fläche von 28,01 ha, für die Alm, BNr römisch 40 mit einer beantragten Fläche von 9,77 ha und einer ermittelten Fläche von 9,77 ha, zugrunde gelegt. Gegen diesen Bescheid wurde kein Rechtsmittel erhoben und erwuchs dieser in Rechtskraft.

4. Mit Bescheid der AMA vom 26.02.2014, AZ II/7-EBP/12-XXXX, wurde der Beschwerdeführerin für das Antragsjahr 2012 eine Einheitliche Betriebsprämie in Höhe von EUR 6.080,62 gewährt. Begründend wurde ausgeführt, dass sich die Zahlungsansprüche im Vergleich zum letzten Bescheid geändert hätten. Gegen diesen Bescheid wurde kein Rechtsmittel erhoben und erwuchs dieser in Rechtskraft.

5. Mit Datum vom 10.07.2014 fand auf der Alm, BNR XXXXeine Vor-Ort-Kontrolle statt. Im Rahmen dieser Vor-Ort-Kontrolle wurden hinsichtlich des Antragsjahres 2010 festgestellt, dass die Futterfläche statt der beantragten 96,42 ha nur 80,76 ha betrug, was für die Beschwerdeführerin eine Flächendifferenz von 4,85 ha bedeutet.

6. Mit Bescheid der AMA vom 26.03.2015, AZ II/7-EBP/12-XXXX, wurde der Beschwerdeführerin für das Antragsjahr 2012 eine Einheitliche Betriebsprämie in Höhe von EUR 4.931,05 gewährt und eine Rückforderung von EUR 1.149,57 ausgesprochen. Dabei wurden 73,52 flächenbezogene Zahlungsansprüche, eine beantragte Fläche im Ausmaß von 65,20 ha und eine ermittelte Fläche von 60,20 ha zugrunde gelegt. Die anteilige Almfutterfläche der Alm, BNr. römisch 40 wurde mit einer beantragten Fläche von 29,82 ha und einer ermittelten Fläche von 24,97 ha, für die Alm, BNr. römisch 40 mit einer beantragten Fläche von 9,77 ha und einer ermittelten Fläche von 9,77 ha, zugrunde gelegt.

Begründend wurde ausgeführt, dass aufgrund der durchgeführten Vor-Ort-Kontrolle Flächenabweichungen von über 3% oder über 2 ha und bis höchstens 20% festgestellt worden seien und daher der Beihilfebetrag um das Doppelte der Differenzfläche gekürzt werden müsse.

7. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit, insbesondere wegen Verfahrensmängeln, unrichtiger Feststellungen und unrichtiger rechtlicher Beurteilung. Nähere und substantiierte Ausführungen enthält die Beschwerde nicht. Der Beschwerde wurde eine Erklärung gemäß Paragraph 8 i, MOG 2007 hinsichtlich der Alm, BNr. römisch 40 , beigelegt.

8. Mit der angefochtenen Beschwerdevorentscheidung der AMA vom 30.07.2015, AZ II/7-EBP/XXXX, betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2012 wurde eine Betriebsprämie für das Antragjahr 2012 in Höhe von EUR 5.806,31 gewährt und unter Berücksichtigung der bereits erfolgten Zahlung von EUR 4.931,05 eine weitere Zahlung von EUR 875,26 gewährt.

Aus dem Begründungsteil ist ersichtlich, dass seitens der AMA nunmehr bei einer beantragten Fläche im Ausmaß von 67,38 ha und einer Fläche nach Verwaltungskontrolle im Ausmaß von 67,32 ha eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 60,20 ha zugrunde gelegt wurde. Daraus ergab sich eine relevante Abweichung der Almfutterfläche der Alm, BNr. römisch 40 , von 4,85 ha.

Da durch Vorlage einer Erklärung glaubhaft gemacht worden sei, dass der Beschwerdeführerin keine Umstände erkennbar gewesen seien, die sie an der Zuverlässigkeit des Antragstellers der Alm-/Weidefutterfläche mit der Betriebsnummer römisch 40 zweifeln hätte lassen können, wäre eine Richtigstellung der Fläche ohne Sanktion vorzunehmen gewesen.

9. Mit Schreiben vom 18.08.2015 beantragte die Beschwerdeführerin fristgerecht die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Ergänzende Vorbringen wurden nicht erstattet.

römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen (Sachverhalt):

Die Beschwerdeführer stellte für das Antragsjahr 2012 einen Mehrfachantrag-Flächen und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für das Antragsjahr 2012 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen. Sie ist Auftreiberin auf die Almen mit der BNr. 9645209 und römisch 40 , für die durch deren Bewirtschafter ebenfalls jeweils ein Mehrfachantrag gestellt wurde.

Mit Bescheid der AMA vom 28.12.2012, AZ II/7-EBP/12-XXXX, wurde der Beschwerdeführerin für das Antragsjahr 2012 eine Einheitliche Betriebsprämie in Höhe von EUR 2.552,62 gewährt. Dabei wurden 73,52 flächenbezogene Zahlungsansprüche, eine beantragte Fläche im Ausmaß von 25,61 ha und eine ermittelte Fläche von 25,46 ha zugrunde gelegt.

Mit Bescheid der AMA vom 26.09.2013, AZ II/7-EBP/12-XXXX, wurde der Beschwerdeführerin für das Antragsjahr 2012 eine Einheitliche Betriebsprämie in Höhe von EUR 6.080,62 gewährt. Dabei wurden 73,52 flächenbezogene Zahlungsansprüche, eine beantragte Fläche im Ausmaß von 65,20 ha und eine ermittelte Fläche von 63,24 ha zugrunde gelegt. Die anteilige Almfutterfläche der Alm, BNr. römisch 40 , wurde mit einer beantragten Fläche von 29,82 ha und einer ermittelten Fläche von 28,01 ha, für die Alm, BNr römisch 40 , mit einer beantragten Fläche von 9,77 ha und einer ermittelten Fläche von 9,77 ha, zugrunde gelegt.

Mit Bescheid der AMA vom 26.02.2014, AZ II/7-EBP/12-XXXX, wurde der Beschwerdeführerin für das Antragsjahr 2012 eine Einheitliche Betriebsprämie in Höhe von EUR 6.080,62 gewährt. Begründend wurde ausgeführt, dass sich die Zahlungsansprüche im Vergleich zum letzten Bescheid geändert hätten.

Mit Datum vom 10.07.2014 fand auf der Alm, BNR römisch 40 eine Vor-Ort-Kontrolle statt. Im Rahmen dieser Vor-Ort-Kontrolle wurden hinsichtlich des Antragsjahres 2012 festgestellt, dass die Futterfläche statt der beantragten 96,42 nur 80, 76ha betrug, was für die Beschwerdeführerin eine Flächendifferenz von 4,85 ha bedeutet.

Mit Bescheid der AMA vom 26.03.2015, AZ II/7-EBP/12-XXXX, wurde der Beschwerdeführerin für das Antragsjahr 2012 eine Einheitliche Betriebsprämie in Höhe von EUR 4.931,05 gewährt und eine Rückforderung von EUR 1.149,57 ausgesprochen. Dabei wurden 73,52 flächenbezogene Zahlungsansprüche, eine beantragte Fläche im Ausmaß von 65,20 ha und eine ermittelte Fläche von 60,20 ha zugrunde gelegt. Die anteilige Almfutterfläche der Alm, BNr. römisch 40 , wurde mit einer beantragten Fläche von 29,82 ha und einer ermittelten Fläche von 24,97 ha, für die Alm, BNr. römisch 40 , mit einer beantragten Fläche von 9,77 ha und einer ermittelten Fläche von 9,77 ha, zugrunde gelegt.

Mit der angefochtenen Beschwerdevorentscheidung der AMA vom 30.07.2015, AZ II/7-EBP/12-XXXX, betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2012 wurde eine Betriebsprämie für das Antragjahr 2012 in Höhe von EUR 5.806,31 gewährt und unter Berücksichtigung der bereits erfolgten Zahlung von EUR 4.931,05 eine weitere Zahlung von EUR 875,26 gewährt.

Es wurde aufgrund der vorgelegten Erklärung gemäß Paragraph 8 i, MOG 2007 eine Richtigstellung der Fläche ohne Sanktion vorgenommen

2. Beweiswürdigung:

Die angeführten Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt. Die festgestellten Flächenabweichungen der Alm, BNrXXXXwurden von der Beschwerdeführerin nicht bestritten und kein substantiiertes Vorbringen erstattet.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Anwendbare Rechtsvorschriften:

Zur Zuständigkeit:

Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß Artikel 131, Absatz 2, B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Gemäß Paragraph 6, Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007, i. d.g.F., ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.

Gemäß Paragraph eins, AMA-Gesetz, Bundesgesetzblatt 376 aus 1992, i.d.g.F., können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.

Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, (MRK), noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.3.2010 S. 389, entgegenstehen.

Zum Beschwerdegegenstand:

Die Behörde hat ihren Bescheid nach Einbringung des Rechtsmittels abgeändert. Aus der Rechtsmittelbelehrung des Abänderungsbescheides, in der auf die Möglichkeit eines Vorlageantrages hingewiesen wird, ergibt sich, dass die Behörde eine Beschwerdevorentscheidung erlassen wollte.

Gemäß Paragraph 19, Absatz 7, MOG 2007 beträgt die Frist für eine Beschwerdevorentscheidung vier Monate beträgt. Gemäß Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag).

In der Sache selbst:

Artikel 19, Absatz eins, sowie Artikel 33 bis 35 und 37 der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, des Rates vom 19. Januar 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290 aus 2005,, (EG) Nr. 247 aus 2006,, (EG) Nr. 378 aus 2007, sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003,, Amtsblatt L 30 vom 31.01.2009, S. 16 (im Folgenden:

VO (EG) 73 aus 2009,), legen fest, dass Betriebsinhaber Betriebsprämie in Anspruch nehmen können, wenn sie eine entsprechende Zahl von Zahlungsansprüchen besitzen und diese durch Stellung eines entsprechenden Antrages je beihilfefähige Hektarfläche aktivieren. Dabei ist beihilfefähig jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs und jede Fläche mit Niederwald mit Kurzumtrieb, die für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, oder, wenn die Fläche auch für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt wird, hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird. Als landwirtschaftliche Fläche definiert Artikel 2, Litera h, der Verordnung jede Fläche, die als Ackerland, Dauergrünland oder Dauerkulturen genutzt wird. Die Betriebsinhaber melden die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Fall höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen diese Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat für die Änderung des Beihilfeantrags festgesetzten Zeitpunkt liegen darf.

Zum Begriff des "Dauergründlandes" gilt dazu die Definition des Artikel 2, Litera c, der Verordnung (EG) Nr. 1120 aus 2009,. Danach sind dies Flächen, die durch Einsaat oder auf natürliche Weise (Selbstaussaat) zum Anbau von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen genutzt werden und mindestens fünf Jahre lang nicht Bestandteil der Fruchtfolge des landwirtschaftlichen Betriebs waren, ausgenommen Flächen im Rahmen von Stilllegungsregelungen; "Gras oder andere Grünfutterpflanzen" sind alle Grünpflanzen, die herkömmlicherweise in natürlichem Grünland anzutreffen oder normalerweise Teil von Saatgutmischungen für Grünland oder Wiesen in dem Mitgliedstaat sind (unabhängig davon, ob die Flächen als Viehweiden genutzt werden). Die Mitgliedstaaten können Kulturpflanzen einschließen, die in Anhang römisch eins aufgeführt sind.

Aus Artikel 19, Absatz eins, in Verbindung mit Artikel 2, Litera a und b dieser VO ergibt sich, dass nur der Betriebsinhaber einen Beihilfeantrag stellen kann, wobei Betriebsinhaber eine natürliche oder juristische Person oder eine Vereinigung natürlicher oder juristischer Personen ist, unabhängig davon, welchen rechtlichen Status die Vereinigung und ihre Mitglieder aufgrund nationalen Rechts haben, deren Betrieb sich im Gebiet der Gemeinschaft befindet und die eine landwirtschaftliche Tätigkeit ausübt.

Gemäß Artikel 25, der Verordnung (EG) Nr. 1122 aus 2009, der Kommission vom 30. November 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234 aus 2007, hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor, Amtsblatt L 316 vom 2.12.2009, 65, in der Folge VO (EG) 1122 aus 2009,, kann ein Beihilfeantrag jederzeit schriftlich ganz oder teilweise zurückgenommen werden. Hat die zuständige Behörde den Betriebsinhaber jedoch bereits auf Unregelmäßigkeiten im Beihilfeantrag hingewiesen oder ihn von ihrer Absicht unterrichtet, eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, und werden bei dieser Kontrolle Unregelmäßigkeiten festgestellt, so können die von einer Unregelmäßigkeit betroffenen Teile des Beihilfeantrags nicht zurückgenommen werden.

Artikel 34, 57, 58, 73 und 80 der Verordnung (EG) Nr. 1122 aus 2009, der Kommission vom 30. November 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234 aus 2007, hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor, ABl. L 316 vom 2.12.2009, 65 in der Fassung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 666 aus 2012, der Kommission vom 20. Juli 2012, Amtsblatt L 194 vom 21.7.2012, 3 (im Folgenden: VO (EG) 1122 aus 2009,) lauten auszugsweise:

"Artikel 34

Bestimmung der Flächen

(1) Die Flächen der landwirtschaftlichen Parzellen werden mit Mitteln bestimmt, die nachweislich eine Messgenauigkeit gewährleisten, welche derjenigen, wie sie von der auf Gemeinschaftsebene festgelegten geltenden technischen Norm vorgeschrieben wird, zumindest gleichwertig ist.

Es wird eine Toleranzmarge festgesetzt mit einem auf den Parzellenumfang angewendeten Pufferwert von höchstens 1,5 m. Die Höchsttoleranz für die einzelnen landwirtschaftlichen Parzellen darf jedoch einen Absolutwert von 1,0 ha nicht überschreiten.

(2) Die Gesamtfläche einer landwirtschaftlichen Parzelle kann berücksichtigt werden, sofern sie nach den gebräuchlichen Normen des Mitgliedstaats oder der betreffenden Region ganz genutzt wird. Andernfalls wird die tatsächlich genutzte Fläche berücksichtigt.

Für Regionen, in denen bestimmte Landschaftsmerkmale, insbesondere Hecken, Gräben oder Mauern, traditionell Bestandteil guter landwirtschaftlicher Anbau- oder Nutzungspraktiken sind, können die Mitgliedstaaten festlegen, dass die entsprechende Fläche als Teil der vollständig genutzten Fläche gilt, sofern sie eine von den Mitgliedstaaten zu bestimmende Gesamtbreite nicht übersteigt. Diese Breite muss der in der betreffenden Region traditionell üblichen Breite entsprechen und darf zwei Meter nicht überschreiten.

Haben die Mitgliedstaaten der Kommission jedoch vor Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung eine größere Breite als zwei Meter gemäß Artikel 30 Absatz 2 Unterabsatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 796 aus 2004, mitgeteilt, so darf diese Breite weiterhin gelten.

(3) Alle Landschaftsmerkmale, die in den in Anhang römisch zwei der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, aufgeführten Rechtsakten genannt oder Bestandteil des in Artikel 6 und Anhang römisch drei derselben Verordnung bezeichneten guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustands sein können, sind Teil der Gesamtfläche der landwirtschaftlichen Parzelle.

(4) Unbeschadet der Bestimmungen des Artikels 34 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, gilt eine mit Bäumen bestandene Parzelle als landwirtschaftliche Parzelle im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, sofern die landwirtschaftlichen Tätigkeiten bzw. die beabsichtigten Kulturen unter vergleichbaren Bedingungen wie bei nicht baumbestandenen Parzellen in demselben Gebiet möglich sind.

(5) Werden Flächen gemeinsam genutzt, so teilen die zuständigen Behörden diese fiktiv entsprechend dem Umfang der Nutzung durch die einzelnen Betriebsinhaber oder entsprechend deren Nutzungsrechten auf diese auf.

(6) Die Beihilfefähigkeit der landwirtschaftlichen Parzellen wird mit geeigneten Mitteln überprüft. Hierzu wird erforderlichenfalls die Vorlage entsprechender zusätzlicher Belege verlangt."

"Artikel 57

Berechnungsgrundlage in Bezug auf die angemeldeten Flächen

(1) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen die ermittelte Fläche einer Kulturgruppe über der im Beihilfeantrag angemeldeten Fläche, so wird bei der Berechnung des Beihilfebetrags die angemeldete Fläche berücksichtigt.

(2) Bei einem Beihilfeantrag im Rahmen der Betriebsprämienregelung gilt Folgendes:

  • Strichaufzählung
    ergibt sich eine Abweichung zwischen den angemeldeten Zahlungsansprüchen und der angemeldeten Fläche, so wird für die Berechnung der Zahlung die niedrigere der beiden Größen zugrunde gelegt;

  • Strichaufzählung
    liegt die Anzahl der angemeldeten Zahlungsansprüche über der Anzahl der dem Betriebsinhaber zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche, so werden die angemeldeten Zahlungsansprüche auf die Anzahl der dem Betriebsinhaber zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche gesenkt.

(3) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen die im Sammelantrag angemeldete Fläche über der ermittelten Fläche derselben Kulturgruppe, so wird die Beihilfe, unbeschadet der gemäß den Artikeln 58 und 60 vorzunehmenden Kürzungen und Ausschlüsse, auf der Grundlage der für diese Kulturgruppe ermittelten Fläche berechnet [...].

Artikel 58

Kürzungen und Ausschlüsse in Fällen von zuviel angemeldeten Flächen

Liegt bei einer Kulturgruppe die angemeldete Fläche für die Zwecke der flächenbezogenen Beihilferegelungen über der gemäß Artikel 57 ermittelten Fläche, so wird die Beihilfe auf der Grundlage der ermittelten Fläche, gekürzt um das Doppelte der festgestellten Differenz, berechnet, wenn die Differenz über 3 % oder 2 ha liegt, aber nicht mehr als 20 % der ermittelten Fläche ausmacht.

Liegt die Differenz über 20 % der ermittelten Fläche, so wird für die betreffende Kulturgruppe keine flächenbezogene Beihilfe gewährt.

Beläuft sich die Differenz auf mehr als 50 %, so ist der Betriebsinhaber ein weiteres Mal bis zur Höhe des Betrags, der der Differenz zwischen der angemeldeten Fläche und der gemäß Artikel 57 der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche entspricht, von der Beihilfegewährung auszuschließen [...]."

"Artikel 73

Ausnahmen von der Anwendung der Kürzungen und Ausschlüsse

(1) Die in den Kapiteln römisch eins und römisch zwei vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft."

"Artikel 80

Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge

(1) Bei zu Unrecht gezahlten Beträgen ist der Betriebsinhaber zur Rückzahlung dieser Beträge zuzüglich der gemäß Absatz 2 berechneten Zinsen verpflichtet.

(2) Die Zinsen werden für den Zeitraum zwischen der im Rückforderungsbescheid an den Begünstigten angegebenen Zahlungsfrist, die nicht mehr als 60 Tage betragen sollte, und dem Zeitpunkt der tatsächlichen Rückzahlung bzw. des Abzuges berechnet.

Der anzuwendende Zinssatz wird nach Maßgabe der einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften festgesetzt, darf jedoch nicht niedriger sein als der bei der Rückforderung von Beträgen nach einzelstaatlichen Vorschriften geltende Zinssatz.

(3) Die Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß Absatz 1 gilt nicht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte.

Bezieht sich der Irrtum auf Tatsachen, die für die Berechnung der betreffenden Zahlung relevant sind, so gilt Unterabsatz 1 nur, wenn der Rückforderungsbescheid nicht innerhalb von zwölf Monaten nach der Zahlung übermittelt worden ist."

Paragraph 3, der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem im Bereich der Direktzahlungen, über die Einhaltung der anderweitigen Verpflichtungen (Cross Compliance) und über sonstige horizontale Regeln (INVEKOS-CC-V 2010), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 492 aus 2009,, lautet auszugsweise:

"Sammelantrag

Paragraph 3, (1) Der Sammelantrag (Mehrfachantrag-Flächen) ist von allen Betriebsinhabern, die Direktzahlungen beziehen oder für Maßnahmen gemäß Artikel 85 p, oder 103q der Verordnung (EG) Nr. 1234 aus 2007, über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse, Amtsblatt Nummer L 299 vom 16.11.2007, Seite 1, innerhalb der drei vergangenen Jahre Zahlungen erhalten haben, abzugeben. Der Sammelantrag ist für das jeweilige Kalenderjahr bis 15. Mai unter Verwendung eines von der AMA aufzulegenden Formblattes einzureichen. Gleichzeitig sind vom Antragsteller sämtliche für die Erledigung seines Antrages erforderlichen Nachweise zu erbringen. Entsprechende Unterlagen sind dem jeweiligen Antrag beizulegen. Der Antrag hat zusätzlich zu den Angaben, die in den in Paragraph eins, genannten Rechtsakten gefordert sind, folgende Angaben zu enthalten:

[...]

5. Angabe der Flächen, getrennt nach ihrer Nutzung als

a) Ackerflächen [...],

b) Dauergrünlandflächen

[...]

(2) Die Flächen sind nach Lage und Ausmaß in Hektar mit zwei Dezimalstellen, kaufmännisch gerundet, Katastralgemeinde und Grundstücksnummer anzugeben."

Die Paragraphen 3 bis 5 und 7 bis 9 der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über eine auf ein geographisches Informationssystem gestützte Flächenidentifizierung (INVEKOS-GIS-Verordnung 2011), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 330 aus 2011,, die auf Grundlage des Paragraph 28, Absatz 3, MOG 2007 erlassen wurde, lauten in der zum Antragszeitpunkt geltenden Fassung:

"Begriffsbestimmungen

Paragraph 3, Im Sinne dieser Verordnung bedeuten die Begriffe

1. Feldstück:

eine eindeutig abgrenzbare und in der Natur erkennbare Bewirtschaftungseinheit mit nur einer Nutzungsart gemäß Paragraph 6,, die zur Gänze innerhalb oder außerhalb des benachteiligten Gebietes liegt, und im Geographischen Informationssystem (GIS) als Polygon digitalisiert ist und aus Grundstücksanteilen oder ganzen Grundstücken im Sinne des Bundesgesetzes vom 3. Juli 1968 über die Landesvermessung und den Grenzkataster (Vermessungsgesetz - VermG), Bundesgesetzblatt Nr. 306 aus 1968,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2008,, besteht.

2. Grundstücksanteil am Feldstück:

jener Flächenanteil eines Grundstückes im Sinne des Vermessungsgesetzes, der zu einem bestimmten Feldstück gehört.

3. Schlag:

eine zusammenhängende Fläche auf einem Feldstück, die für eine Vegetationsperiode mit nur einer Kultur bewirtschaftet oder aber lediglich in gutem landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand gemäß Artikel 6, der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, erhalten wird und erforderlichenfalls im Geographischen Informationssystem (GIS) als Polygon digitalisiert ist.

4. Digitales Geländehöhenmodell:

Beschreibung der Erdoberfläche Österreichs in Form eines digitalen regelmäßigen Höhenrasters.

5. Hofkarte:

eine unter Einsatz computergestützter geographischer Informationstechniken erstellte kartographische Unterlage, die ein orthorektifiziertes Luftbild, den graphischen Datenbestand der einzelnen Grundstücke im Sinne des Vermessungsgesetzes (Grenzen, Nummern, Nutzungslinien und Nutzungssymbole) und die Feldstücksgrenzen eines Betriebes umfasst.

Referenzparzelle

Paragraph 4, (1) Referenzparzelle im Sinne des Artikel 6, der Verordnung (EG) Nr. 1122 aus 2009, ist das Feldstückspolygon, das aus Grundstücksanteilen besteht.

(2) Soweit eine Referenzparzelle bei Almen oder Hutweiden sowohl produktive Flächen als auch unproduktive Flächen aufweist, gilt als Referenzfläche die Summe der zur Beweidung geeigneten Teilflächen mit einheitlichem Bewuchs unter Abzug von Ödland und überschirmten Flächen nach Maßgabe des Ödland- oder Überschirmungsgrades.

(3) Zur Referenzparzelle zählen auch:

a) Flächen, die zwar aktuell nicht landwirtschaftlich genutzt werden, jedoch spätestens nach drei Jahren und mit geringem Aufwand wieder landwirtschaftlich genutzt werden (sonstige Flächen);

b) Landschaftselemente gemäß Artikel 34, Absatz 3, der Verordnung (EG) Nr. 1122 aus 2009,; davon Landschaftselemente, die in den in Anhang römisch zwei der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, aufgeführten Rechtsakten genannt sind, unter der Voraussetzung, dass der Antragsteller im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht diese Eigenschaft nachweist;

c) Traditionelle Charakteristika gemäß Artikel 34, Absatz 2, der Verordnung (EG) Nr. 1122 aus 2009,, wenn sie eine Breite von zwei Metern nicht überschreiten sowie

d) Landschaftselemente mit einer Größe von weniger als einem Ar, wenn deren Gesamtausmaß 6 % der Referenzfläche nicht überschreitet.

(4) Nicht zur Referenzparzelle zählen jedenfalls Weg- oder Gebäudeflächen, Schottergruben, Steinbrüche, Golfplätze, Parks, Freizeitflächen, dauerhafte Rangier- und Lagerflächen sowie Hecken, Gehölze, und Mauern, sofern sie nicht unter Absatz 3, fallen.

(5) Für die Feststellung der Hangneigung der Flächen ist das digitale Geländehöhenmodell einer autorisierten Einrichtung in der interpolierten Rasterweite von höchstens 10 Metern mit Berücksichtigung der Geländestrukturen als Grundlage heranzuziehen.

Flächenpolygone und Ausmaß der beihilfefähigen Fläche

Paragraph 5, (1) Flächenangaben zum Feldstück und maßnahmenabhängig erforderlichenfalls zum Schlag erfolgen auf Grund digitaler Polygone. Das Ausmaß der Fläche ist jeweils für die tatsächlich genutzte Fläche zu ermitteln und in Hektar mit zwei Dezimalstellen, kaufmännisch gerundet, anzugeben.

(2) Die nach Maßgabe der jeweiligen Beihilfemaßnahmen beihilfefähige Fläche ist die tatsächlich genutzte Fläche einschließlich der in Paragraph 4, Absatz 3, Litera b bis d genannten Elemente. Die beihilfefähige Fläche kann höchstens das Ausmaß der Referenzparzelle aufweisen."

"Erstellung und Bearbeitung der Referenzparzelle

Paragraph 7, (1) Die Erstellung und Bearbeitung sowie alle Änderungen der Referenzparzelle, insbesondere die Verkleinerung oder Ausweitung von Referenzparzellen, erfolgen durch die Agrarmarkt Austria oder durch andere beauftragte Stellen (autorisierte Stellen). Der Antragsteller ist verpflichtet, erforderliche Aktualisierungen spätestens anlässlich der nächsten Antragstellung bei der zuständigen autorisierten Stelle zu veranlassen.

(2) Bei Erstellung und Bearbeitung der Referenzparzelle ist die letztverfügbare Hofkarte heranzuziehen, deren digitale Daten die Grundlage bei der Ermittlung von Lage, Ausmaß und Nutzungsart der Referenzparzelle bilden. Davon ausgenommen sind Grundstücke, die aufgrund eines Zusammenlegungs- oder Flurbereinigungsverfahren nicht in der digitalen Katastralmappe enthalten sind. In diesem Fall sind der Abfindungsausweis oder geeignete verfügbare graphische Daten der Agrarbehörde heranzuziehen.

(3) Alle Änderungen sind von der autorisierten Stelle zu dokumentieren. Jedenfalls sind bessere Erkenntnisse auf Grund der Fortentwicklung der Grundlagen der Digitalisierung als Änderungstatbestand auszuweisen.

Mitwirkung des Antragstellers

Paragraph 8, (1) Lage, Ausmaß und Nutzungsart der Referenzparzelle sind durch die autorisierten Stellen unter verpflichtender Mitwirkung des Antragstellers festzustellen.

(2) Weicht die Auffassung des Antragstellers über die Referenzfläche von den Feststellungen der autorisierten Stelle ab, ist dies jedenfalls zu dokumentieren. Davon unbeschadet sind die Feststellungen der autorisierten Stelle der Digitalisierung zugrunde zu legen, soweit der Antragsteller nicht schlüssig darlegen kann, dass die Informationen auf der Hofkarte nicht mehr zutreffen. Der Antragsteller kann im Verfahren zur Gewährung oder Rückforderung der jeweiligen Beihilfe seine Einwände gegen die Digitalisierung geltend machen, soweit diese Auswirkungen auf die Beihilfengewährung hat.

(3) Der Antragsteller bestätigt durch seine Unterschrift auf der Dokumentation über die Digitalisierung seine Mitwirkung einschließlich allfälliger Auffassungsunterschiede über die tatsächliche Referenzfläche und die Informationen auf Grund der Hofkarte.

Weitere Verwendung der Hofkarte

Paragraph 9, (1) Die digitalen Daten der Hofkarte sind von der Agrarmarkt Austria als Zahlstelle für die Verwaltungskontrolle und für die Vor-Ort-Kontrolle heranzuziehen.

(2) Stimmt die identifizierte Referenzparzelle nicht mit den Ergebnissen der Flächenermittlung bei der Vor-Ort-Kontrolle überein, kann sich der Antragsteller unter Bezug auf Artikel 73, der Verordnung (EG) Nr. 1122 aus 2009, nicht auf die Verbindlichkeit der Daten der identifizierten Referenzparzelle berufen, es sei denn, er kann belegen, dass ihn an der verfehlten Identifizierung keine Schuld trifft.

(3) Ist für Beihilfemaßnahmen auch die Ermittlung von Lage und Ausmaß eines Schlags erforderlich, bilden die digitalen Daten der Hofkarte die Grundlage dafür.

(4) Der Sammelantrag (Mehrfachantrag-Flächen) und der Herbstantrag basieren auf der Hofkarte und der darauf erfolgten Flächendigitalisierung der Referenzparzelle und erforderlichenfalls des Schlags.

(5) Die Agrarmarkt Austria hat in möglichst regelmäßigen Abständen allen Antragstellern, die zum letzten vor der Erstellung der Hofkarte liegenden Antragstermin einen Sammelantrag (Mehrfachantrag-Flächen) gestellt haben, einen Ausdruck der Hofkarte zu übermitteln. Dabei kann sie sich beauftragter Stellen bedienen. Betriebsinhabern, die zu diesem Zeitpunkt keinen Sammelantrag (Mehrfachantrag-Flächen) gestellt haben, ist erstmals nach der nächsten von ihnen durchgeführten Antragstellung die Hofkarte zu übermitteln.

(6) Die Agrarmarkt Austria hat dem Antragsteller einen elektronischen Zugriff auf die Daten der Hofkarte samt Internetapplikation zu ermöglichen, wobei die Daten der digitalen Katastralmappe und des orthorektifizierten Luftbildes ausschließlich für Zwecke des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems genutzt werden dürfen."

Paragraph 9, Absatz 2, INVEKOS-GIS-Verordnung 2011 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 249 aus 2013, lautet:

"(2) Stimmt die identifizierte Referenzparzelle nicht mit den Ergebnissen der Flächenermittlung bei der Vor-Ort-Kontrolle überein, kann sich der Antragsteller unter Bezug auf Artikel 73, der Verordnung (EG) Nr. 1122 aus 2009, nicht auf die Verbindlichkeit der Daten der identifizierten Referenzparzelle berufen, es sei denn, er kann belegen, dass ihn an der verfehlten Identifizierung keine Schuld trifft. Ein derartiger Beleg kann erbracht werden beispielsweise durch konkrete Darlegung, dass und in welchem Ausmaß bei der Beantragung der Flächen

a) auf das Ergebnis der letzten vorangegangenen Vor-Ort-Kontrolle vertraut werden durfte,

b) die Unrichtigkeit der Digitalisierung nicht erkannt werden konnte,

c) die Abweichungen der Digitalisierung zum Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle, das mit neueren technischen Hilfsmitteln festgestellt wurde, nicht erkennbar waren oder

d) die Digitalisierung mit den EU-rechtlichen Vorgaben zur beihilfefähigen Fläche sowie bei Almen oder Hutweiden den Vorgaben gemäß Paragraph 4, Absatz 2, in Einklang steht."

Paragraph 8 i, Absatz eins, MOG 2007 lautet:

"Regelung für Auftreiber auf gemeinschaftlich genutzte Futterflächen

Paragraph 8 i, (1) Betriebsinhabern, die auf gemeinschaftlich genutzte Almen und Weiden Tiere auftreiben, wird die beihilfefähige Fläche entsprechend dem Anteil der von ihnen jeweils aufgetriebenen Tiere zugerechnet. Gemäß Artikel 73, Absatz eins, der Verordnung (EG) Nr. 1122 aus 2009, mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234 aus 2007, hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor, Amtsblatt Nummer L 316 vom 30.11.2009 Seite 1, finden Kürzungen und Ausschlüsse keine Anwendung, wenn für den auftreibenden Betriebsinhaber keine Umstände erkennbar waren, die ihn an der Zuverlässigkeit des Antragstellers der Alm- oder Weidefutterflächen zweifeln lassen hätten können."

b) Rechtliche Würdigung:

Im vorliegenden Fall wurden im Hinblick auf das Antragsjahr 2012 Abweichungen der beantragten von der ermittelten Fläche der Alm, BNr. römisch 40 , im Ausmaß von mehr als 3 % festgestellt. Aus diesem Grund wäre der Auszahlungsbetrag seitens der AMA gemäß Artikel 58, VO (EG) 1122 aus 2009, um das Doppelte der festgestellten Differenz zu kürzen gewesen.

Im vorliegenden Fall stellt wurde jedoch auf Basis des Artikel 73, VO (EG) 1122 aus 2009, von der Verhängung einer Sanktion Abstand genommen und aufgrund der vorgelegten Erklärung der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 8 i, MOG 2007 bereits im angefochtenen Bescheid eine Richtigstellung der Flächen ohne Sanktion vorgenommen.

Vorbringen, die einer Rückzahlung der zu Unrecht bezogenen Beiträge entgegenstehen, wurden nicht vorgebracht und können der Beschwerde auch nicht entnommen werden.

Soweit der Beschwerdeführer beantragt, den bei der Antragstellung "offensichtlichen Irrtum" anzuerkennen vorgelegen, ist festzuhalten, dass im hier zu beurteilenden Beschwerdefall, bei dem ein größeres Futterflächenausmaß beantragt wurde als die beantragte Alm tatsächlich umfasst, von einer "Übererklärung" im Sinne des Artikel 51, der VO (EG) 796 aus 2004, auszugehen ist. Diese "Übererklärung" war aber auch nicht ohne weiteres erkennbar, enthielt doch der der Behörde erster Instanz vorliegende Beihilfeantrag keinerlei Anhaltspunkte für eine Erkennbarkeit einer irrtümlichen Angabe. Grundsätzliche Voraussetzung für die Anerkennung eines offensichtlichen Irrtums ist aber die Widersprüchlichkeit des Antrages in sich, die einem sorgfältigen Betrachter ins Auge springen muss, wie etwa Ziffernstürze. Da auch sonst keine Umstände zu Tage getreten sind, die der Behörde zur Zeit der Erledigung des Antrages bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, aus denen ein Irrtum bei der Antragstellung ersichtlich gewesen wäre, hat die belangte Behörde zutreffend angenommen, dass Artikel 68, Absatz eins, VO (EG) 796 aus 2004, nicht greift vergleiche VwGH 9.9.2013, 2011/17/0216).

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte trotz Antrags abgesehen werden, da das Verfahren ausschließlich rechtliche Fragen betrifft und die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten waren. Das Gericht konnte so aufgrund des schriftlichen Vorbringens entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Artikel 6, Absatz eins, MRK oder Artikel 47, GRC bedeutet hätte (VwGH 20.3.2014, 2013/07/0146). Auch der EuGH setzt offensichtlich voraus, dass die Flächenermittlung im Rahmen des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems (INVEKOS) primär auf Basis der vorliegenden Orthofotos zu erfolgen hat vergleiche EuGH Urteil vom 27. Juni 2013, C-93/12 Agrokonsulting).

Da in der Sache selbst entscheiden wurde, war über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht mehr abzusprechen.

Zu B)

Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zu Rückforderungen im Rahmen des INVEKOS liegen mittlerweile zahlreiche Entscheidungen des VwGH vor.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

beihilfefähige Fläche, Beihilfefähigkeit, Bescheidabänderung,
Beschwerdevorentscheidung, Direktzahlung, einheitliche
Betriebsprämie, Flächenabweichung, INVEKOS, Irrtum, Kontrolle,
Mehrfachantrag-Flächen, Prämienfähigkeit, Prämiengewährung,
Rückforderung, Vorlageantrag, Zahlungsansprüche

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2016:W156.2115527.1.00

Zuletzt aktualisiert am

11.02.2016

Dokumentnummer

BVWGT_20160126_W156_2115527_1_00

Navigation im Suchergebnis