Bundesrecht konsolidiert

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INVEKOS-CC-V 2010 § 3

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

INVEKOS-CC-V 2010

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 492/2009 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 100/2015

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

01.01.2010

Außerkrafttretensdatum

07.05.2015

Index

55 Wirtschaftslenkung

Beachte

Diese Verordnung bleibt weiterhin auf Sachverhalte, die sich bis einschließlich 31. Dezember 2014 verwirklicht haben und auf Beihilfeanträge, die bis einschließlich Kalenderjahr 2014 gestellt wurden, anwendbar (vgl. § 30 Abs. 2, BGBl. II Nr. 100/2015).

Text

2. Abschnitt
Antrag

Sammelantrag

Paragraph 3,
  1. Absatz eins,Der Sammelantrag (Mehrfachantrag-Flächen) ist von allen Betriebsinhabern, die Direktzahlungen beziehen oder für Maßnahmen gemäß Artikel 85 p, oder 103q der Verordnung (EG) Nr. 1234 aus 2007, über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse, Amtsblatt Nummer L 299 vom 16.11.2007, Seite 1, innerhalb der drei vergangenen Jahre Zahlungen erhalten haben, abzugeben. Der Sammelantrag ist für das jeweilige Kalenderjahr bis 15. Mai unter Verwendung eines von der AMA aufzulegenden Formblattes einzureichen. Gleichzeitig sind vom Antragsteller sämtliche für die Erledigung seines Antrages erforderlichen Nachweise zu erbringen. Entsprechende Unterlagen sind dem jeweiligen Antrag beizulegen. Der Antrag hat zusätzlich zu den Angaben, die in den in Paragraph eins, genannten Rechtsakten gefordert sind, folgende Angaben zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      Name/Firma, Geburtsdatum und Anschrift des Antragstellers,
    2. Ziffer 2
      Betriebsnummer; verfügt der Antragsteller über mehrere Betriebsnummern, so hat er die Hauptbetriebsnummer zu kennzeichnen,
    3. Ziffer 3
      Sozialversicherungsnummer, Firmenbuchnummer oder Vereinsregisterzahl des Antragstellers,
    4. Ziffer 4
      Bankverbindung und Namenskonto bei einem Kreditinstitut,
    5. Ziffer 5
      Angabe der Flächen, getrennt nach ihrer Nutzung als
      1. Litera a
        Ackerflächen mit Ausnahme jener Flächen, für die eine gesonderte Nutzung gemäß Litera c bis i anzugeben ist,
      2. Litera b
        Dauergrünlandflächen,
      3. Litera c
        Faserflachsflächen,
      4. Litera d
        Hanfflächen einschließlich Sortenangabe und Angabe der Saatgutmenge pro ha,
      5. Litera e
        Schalenfrüchteflächen, für die die Flächenzahlung für Schalenfrüchte gemäß Artikel 82, der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, beantragt wird,
      6. Litera f
        Stärkekartoffelflächen, für die die Beihilfe für Stärkekartoffeln gemäß Artikel 77, der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, beantragt wird,
      7. Litera g
        Obst-, Gemüse- und Kartoffelflächen, für die die Beihilfe gemäß Artikel 77, der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, nicht beantragt wird,
      8. Litera h
        Flächen mit Dauerkulturen und schnellwüchsigen Forstgehölzen im Kurzumtrieb im Sinne des Absatz 4,,
      9. Litera i
        Flächen, die zur Erzeugung von zur Trocknung bestimmtem Futter gemäß Artikel 86, der Verordnung (EG) Nr. 1234 aus 2007, dienen,
      10. Litera j
        Weinflächen,
      11. Litera k
        Flächen, auf denen eine vorübergehende Grundinanspruchnahme im öffentlichen Interesse erfolgt,
      12. Litera l
        Flächen, die im Rahmen von mit öffentlichen Mitteln geförderten Maßnahmen stillgelegt sind,
    6. Ziffer 6
      im Falle der Bewässerung von Flächen die Angabe, ob eine Bewilligung der Wasserrechtsbehörde vorhanden ist.
  2. Absatz 2,Die Flächen sind nach Lage und Ausmaß in Hektar mit zwei Dezimalstellen, kaufmännisch gerundet, Katastralgemeinde und Grundstücksnummer anzugeben.
  3. Absatz 3,Die gemäß Ziffer 9, der Anlage zu Paragraph 5, Absatz eins, geschützten Landschaftselemente sind gesondert auszuweisen, soweit sie nicht im geografischen Informationssystem als gesonderte Objekte erfasst sind.
  4. Absatz 4,Schnellwüchsige Forstgehölze im Kurzumtrieb gemäß Artikel 2, Litera n, der Verordnung (EG) Nr. 1120 aus 2009, sind ausschlagfähige Laubbaumarten, die in kurzen Umtriebszeiten bis 20 Jahre bewirtschaftet werden können, insbesondere Sorten von Weiden (Salix sp.), Pappeln (Populus sp.), Robinie (Robinia pseudacacia), Grauerle (Alnus incana), Schwarzerle (Alnus glutinosa), Esche (Fraxinus) und Birken (Betula sp.).
  5. Absatz 5,Im Fall des Anbaus von Hanf sind
    1. Ziffer eins
      die Originaletiketten zum Nachweis der Verwendung von zertifiziertem Saatgut und, falls nicht aus den Etiketten ersichtlich, zusätzlich eine Kopie des Rechnungsbelegs zum Nachweis der verwendeten Saatgutmenge dem Sammelantrag beizulegen oder, sofern die Aussaat nach dem 15. Mai erfolgt, bis spätestens 30. Juni des Antragsjahres vorzulegen und
    2. Ziffer 2
      im Fall des Anbaus verschiedener Hanfsorten auf einem Feldstück Skizzen, aus denen die jeweilige Lage der angebauten Hanfsorten eindeutig hervorgeht, am Betrieb bereit zu halten.
  6. Absatz 6,Im Fall der Haltung von landwirtschaftlichen Nutztieren außer Rindern ist die von der AMA aufzulegende Tierliste beizulegen.
  7. Absatz 7,Die Beilage zur Identifizierung der Zahlungsansprüche gemäß Artikel 12, Absatz eins, Litera c, der Verordnung (EG) Nr. 1122 aus 2009, ist nur dann dem Sammelantrag beizulegen, wenn Zahlungsansprüche in einer bestimmten Reihenfolge zur Beantragung ausgewählt werden (manuelle Beantragung).

Schlagworte

Obstfläche, Gemüsefläche

Im RIS seit

15.02.2010

Zuletzt aktualisiert am

12.05.2015

Gesetzesnummer

20006622

Dokumentnummer

NOR40113583

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