Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
INVEKOS-GIS-V 2011
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 8
Inkrafttretensdatum
13.10.2011
Außerkrafttretensdatum
27.08.2014
Index
55 Wirtschaftslenkung
Beachte
Gilt für Beihilfeanträge, die für die Kalenderjahre ab 2012, daher ab Herbstantrag 2011, gestellt werden (vgl. § 10 Abs. 1).
Text
Mitwirkung des Antragstellers
§ 8.Paragraph 8,
(1)Absatz eins,Lage, Ausmaß und Nutzungsart der Referenzparzelle sind durch die autorisierten Stellen unter verpflichtender Mitwirkung des Antragstellers festzustellen.
(2)Absatz 2,Weicht die Auffassung des Antragstellers über die Referenzfläche von den Feststellungen der autorisierten Stelle ab, ist dies jedenfalls zu dokumentieren. Davon unbeschadet sind die Feststellungen der autorisierten Stelle der Digitalisierung zugrunde zu legen, soweit der Antragsteller nicht schlüssig darlegen kann, dass die Informationen auf der Hofkarte nicht mehr zutreffen. Der Antragsteller kann im Verfahren zur Gewährung oder Rückforderung der jeweiligen Beihilfe seine Einwände gegen die Digitalisierung geltend machen, soweit diese Auswirkungen auf die Beihilfengewährung hat.
(3)Absatz 3,Der Antragsteller bestätigt durch seine Unterschrift auf der Dokumentation über die Digitalisierung seine Mitwirkung einschließlich allfälliger Auffassungsunterschiede über die tatsächliche Referenzfläche und die Informationen auf Grund der Hofkarte.
Im RIS seit
13.10.2011
Zuletzt aktualisiert am
02.09.2014
Gesetzesnummer
20007488
Dokumentnummer
NOR40132210