Bundesrecht konsolidiert

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INVEKOS-GIS-V 2011 § 8

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

INVEKOS-GIS-V 2011

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 330/2011

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 8

Inkrafttretensdatum

13.10.2011

Außerkrafttretensdatum

27.08.2014

Index

55 Wirtschaftslenkung

Beachte

Gilt für Beihilfeanträge, die für die Kalenderjahre ab 2012, daher ab Herbstantrag 2011, gestellt werden (vgl. § 10 Abs. 1).

Text

Mitwirkung des Antragstellers

Paragraph 8,
  1. Absatz eins,Lage, Ausmaß und Nutzungsart der Referenzparzelle sind durch die autorisierten Stellen unter verpflichtender Mitwirkung des Antragstellers festzustellen.
  2. Absatz 2,Weicht die Auffassung des Antragstellers über die Referenzfläche von den Feststellungen der autorisierten Stelle ab, ist dies jedenfalls zu dokumentieren. Davon unbeschadet sind die Feststellungen der autorisierten Stelle der Digitalisierung zugrunde zu legen, soweit der Antragsteller nicht schlüssig darlegen kann, dass die Informationen auf der Hofkarte nicht mehr zutreffen. Der Antragsteller kann im Verfahren zur Gewährung oder Rückforderung der jeweiligen Beihilfe seine Einwände gegen die Digitalisierung geltend machen, soweit diese Auswirkungen auf die Beihilfengewährung hat.
  3. Absatz 3,Der Antragsteller bestätigt durch seine Unterschrift auf der Dokumentation über die Digitalisierung seine Mitwirkung einschließlich allfälliger Auffassungsunterschiede über die tatsächliche Referenzfläche und die Informationen auf Grund der Hofkarte.

Im RIS seit

13.10.2011

Zuletzt aktualisiert am

02.09.2014

Gesetzesnummer

20007488

Dokumentnummer

NOR40132210

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