Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
INVEKOS-GIS-V 2011
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 7
Inkrafttretensdatum
13.10.2011
Außerkrafttretensdatum
27.08.2014
Index
55 Wirtschaftslenkung
Beachte
Gilt für Beihilfeanträge, die für die Kalenderjahre ab 2012, daher ab Herbstantrag 2011, gestellt werden (vgl. § 10 Abs. 1).
Text
Erstellung und Bearbeitung der Referenzparzelle
§ 7.Paragraph 7,
(1)Absatz eins,Die Erstellung und Bearbeitung sowie alle Änderungen der Referenzparzelle, insbesondere die Verkleinerung oder Ausweitung von Referenzparzellen, erfolgen durch die Agrarmarkt Austria oder durch andere beauftragte Stellen (autorisierte Stellen). Der Antragsteller ist verpflichtet, erforderliche Aktualisierungen spätestens anlässlich der nächsten Antragstellung bei der zuständigen autorisierten Stelle zu veranlassen.
(2)Absatz 2,Bei Erstellung und Bearbeitung der Referenzparzelle ist die letztverfügbare Hofkarte heranzuziehen, deren digitale Daten die Grundlage bei der Ermittlung von Lage, Ausmaß und Nutzungsart der Referenzparzelle bilden. Davon ausgenommen sind Grundstücke, die aufgrund eines Zusammenlegungs- oder Flurbereinigungsverfahren nicht in der digitalen Katastralmappe enthalten sind. In diesem Fall sind der Abfindungsausweis oder geeignete verfügbare graphische Daten der Agrarbehörde heranzuziehen.
(3)Absatz 3,Alle Änderungen sind von der autorisierten Stelle zu dokumentieren. Jedenfalls sind bessere Erkenntnisse auf Grund der Fortentwicklung der Grundlagen der Digitalisierung als Änderungstatbestand auszuweisen.
Schlagworte
Zusammenlegungsverfahren
Im RIS seit
13.10.2011
Zuletzt aktualisiert am
02.09.2014
Gesetzesnummer
20007488
Dokumentnummer
NOR40132209