Bundesrecht konsolidiert

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INVEKOS-GIS-V 2011 § 7

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

INVEKOS-GIS-V 2011

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 330/2011

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 7

Inkrafttretensdatum

13.10.2011

Außerkrafttretensdatum

27.08.2014

Index

55 Wirtschaftslenkung

Beachte

Gilt für Beihilfeanträge, die für die Kalenderjahre ab 2012, daher ab Herbstantrag 2011, gestellt werden (vgl. § 10 Abs. 1).

Text

Erstellung und Bearbeitung der Referenzparzelle

Paragraph 7,
  1. Absatz eins,Die Erstellung und Bearbeitung sowie alle Änderungen der Referenzparzelle, insbesondere die Verkleinerung oder Ausweitung von Referenzparzellen, erfolgen durch die Agrarmarkt Austria oder durch andere beauftragte Stellen (autorisierte Stellen). Der Antragsteller ist verpflichtet, erforderliche Aktualisierungen spätestens anlässlich der nächsten Antragstellung bei der zuständigen autorisierten Stelle zu veranlassen.
  2. Absatz 2,Bei Erstellung und Bearbeitung der Referenzparzelle ist die letztverfügbare Hofkarte heranzuziehen, deren digitale Daten die Grundlage bei der Ermittlung von Lage, Ausmaß und Nutzungsart der Referenzparzelle bilden. Davon ausgenommen sind Grundstücke, die aufgrund eines Zusammenlegungs- oder Flurbereinigungsverfahren nicht in der digitalen Katastralmappe enthalten sind. In diesem Fall sind der Abfindungsausweis oder geeignete verfügbare graphische Daten der Agrarbehörde heranzuziehen.
  3. Absatz 3,Alle Änderungen sind von der autorisierten Stelle zu dokumentieren. Jedenfalls sind bessere Erkenntnisse auf Grund der Fortentwicklung der Grundlagen der Digitalisierung als Änderungstatbestand auszuweisen.

Schlagworte

Zusammenlegungsverfahren

Im RIS seit

13.10.2011

Zuletzt aktualisiert am

02.09.2014

Gesetzesnummer

20007488

Dokumentnummer

NOR40132209

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