Bundesrecht konsolidiert

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INVEKOS-GIS-V 2011 § 4

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

INVEKOS-GIS-V 2011

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 330/2011

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 4

Inkrafttretensdatum

13.10.2011

Außerkrafttretensdatum

27.08.2014

Index

55 Wirtschaftslenkung

Beachte

Gilt für Beihilfeanträge, die für die Kalenderjahre ab 2012, daher ab Herbstantrag 2011, gestellt werden (vgl. § 10 Abs. 1).

Text

Referenzparzelle

Paragraph 4,
  1. Absatz eins,Referenzparzelle im Sinne des Artikel 6, der Verordnung (EG) Nr. 1122 aus 2009, ist das Feldstückspolygon, das aus Grundstücksanteilen besteht.
  2. Absatz 2,Soweit eine Referenzparzelle bei Almen oder Hutweiden sowohl produktive Flächen als auch unproduktive Flächen aufweist, gilt als Referenzfläche die Summe der zur Beweidung geeigneten Teilflächen mit einheitlichem Bewuchs unter Abzug von Ödland und überschirmten Flächen nach Maßgabe des Ödland- oder Überschirmungsgrades.
  3. Absatz 3,Zur Referenzparzelle zählen auch:

    Litera a Flächen, die zwar aktuell nicht landwirtschaftlich genutzt werden, jedoch spätestens nach drei Jahren und mit geringem Aufwand wieder landwirtschaftlich genutzt werden (sonstige Flächen);

    Litera b Landschaftselemente gemäß Artikel 34, Absatz 3, der Verordnung (EG) Nr. 1122 aus 2009,; davon Landschaftselemente, die in den in Anhang römisch zwei der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, aufgeführten Rechtsakten genannt sind, unter der Voraussetzung, dass der Antragsteller im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht diese Eigenschaft nachweist;

    Litera c Traditionelle Charakteristika gemäß Artikel 34, Absatz 2, der Verordnung (EG) Nr. 1122 aus 2009,, wenn sie eine Breite von zwei Metern nicht überschreiten sowie

    Litera d Landschaftselemente mit einer Größe von weniger als einem Ar, wenn deren Gesamtausmaß 6 % der Referenzfläche nicht überschreitet.

  4. Absatz 4,Nicht zur Referenzparzelle zählen jedenfalls Weg- oder Gebäudeflächen, Schottergruben, Steinbrüche, Golfplätze, Parks, Freizeitflächen, dauerhafte Rangier- und Lagerflächen sowie Hecken, Gehölze, und Mauern, sofern sie nicht unter Absatz 3, fallen.
  5. Absatz 5,Für die Feststellung der Hangneigung der Flächen ist das digitale Geländehöhenmodell einer autorisierten Einrichtung in der interpolierten Rasterweite von höchstens 10 Metern mit Berücksichtigung der Geländestrukturen als Grundlage heranzuziehen.

Schlagworte

Ödlandgrad, Wegfläche, Rangierfläche

Im RIS seit

13.10.2011

Zuletzt aktualisiert am

02.09.2014

Gesetzesnummer

20007488

Dokumentnummer

NOR40132206

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