Bundesrecht konsolidiert

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INVEKOS-GIS-V 2011 § 4

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

INVEKOS-GIS-V 2011

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 330/2011 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 100/2015

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 4

Inkrafttretensdatum

28.08.2014

Außerkrafttretensdatum

07.05.2015

Index

55 Wirtschaftslenkung

Beachte

Diese Verordnung bleibt weiterhin auf Sachverhalte, die sich bis einschließlich 31. Dezember 2014 verwirklicht haben und auf Beihilfeanträge, die bis einschließlich Kalenderjahr 2014 gestellt wurden, anwendbar (vgl. § 30 Abs. 2, BGBl. II Nr. 100/2015).

Text

Referenzparzelle

Paragraph 4,
  1. Absatz eins,Referenzparzelle im Sinne des Artikel 6, der Verordnung (EG) Nr. 1122 aus 2009, ist das Feldstückspolygon, das aus Grundstücksanteilen besteht.
  2. Absatz 2,Soweit eine Referenzparzelle bei Almen oder Hutweiden sowohl produktive Flächen als auch unproduktive Flächen aufweist, gilt als Referenzfläche die Summe der zur Beweidung geeigneten Teilflächen mit einheitlichem Bewuchs unter Abzug von Ödland und überschirmten Flächen nach Maßgabe des Ödland- oder Überschirmungsgrades.
  3. Absatz 3,Zur Referenzparzelle zählen auch:

    Litera a Flächen, die zwar aktuell nicht landwirtschaftlich genutzt werden, jedoch spätestens nach drei Jahren und mit geringem Aufwand wieder landwirtschaftlich genutzt werden (sonstige Flächen);

    Litera b Landschaftselemente gemäß Artikel 34, Absatz 3, der Verordnung (EG) Nr. 1122 aus 2009,; davon Landschaftselemente, die in den in Anhang römisch zwei der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, aufgeführten Rechtsakten genannt sind, unter der Voraussetzung, dass der Antragsteller im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht diese Eigenschaft nachweist;

    Litera c Traditionelle Charakteristika gemäß Artikel 34, Absatz 2, der Verordnung (EG) Nr. 1122 aus 2009,, wenn sie eine Breite von zwei Metern nicht überschreiten sowie

    Litera d Landschaftselemente und sonstige natürliche Merkmale mit einer Größe von weniger als einem Ar, wenn deren Gesamtausmaß 6 % der Referenzfläche nicht überschreitet; bei Almen und Hutweiden gilt dies nur für Teilflächen, bei denen kein Abzug von Ödland und überschirmten Flächen zu erfolgen hat.

Lit. b bis d gelten ungeachtet einer digitalen Erfassung der Landschaftselemente im Landschaftselementelayer.

  1. Absatz 4,Nicht zur Referenzparzelle zählen jedenfalls Weg- oder Gebäudeflächen, Schottergruben, Steinbrüche, Golfplätze, Parks, Freizeitflächen, dauerhafte Rangier- und Lagerflächen sowie Hecken, Gehölze, und Mauern, sofern sie nicht unter Absatz 3, fallen.
  2. Absatz 5,Für die Feststellung der Hangneigung der Flächen ist das digitale Geländehöhenmodell einer autorisierten Einrichtung in der interpolierten Rasterweite von höchstens 10 Metern mit Berücksichtigung der Geländestrukturen als Grundlage heranzuziehen.

Schlagworte

Ödlandgrad, Wegfläche, Rangierfläche

Im RIS seit

02.09.2014

Zuletzt aktualisiert am

12.05.2015

Gesetzesnummer

20007488

Dokumentnummer

NOR40164557

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