Bundesrecht konsolidiert

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INVEKOS-GIS-V 2011 § 7

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

INVEKOS-GIS-V 2011

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 330/2011 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 100/2015

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 7

Inkrafttretensdatum

28.08.2014

Außerkrafttretensdatum

07.05.2015

Index

55 Wirtschaftslenkung

Beachte

Diese Verordnung bleibt weiterhin auf Sachverhalte, die sich bis einschließlich 31. Dezember 2014 verwirklicht haben und auf Beihilfeanträge, die bis einschließlich Kalenderjahr 2014 gestellt wurden, anwendbar (vgl. § 30 Abs. 2, BGBl. II Nr. 100/2015).

Text

Festlegung der Referenzparzelle und Digitalisierung

Paragraph 7,
  1. Absatz eins,Im Zuge der Digitalisierung sind Lage, Ausmaß und Nutzungsart der Referenzparzelle festzulegen.
  2. Absatz 2,Für die Digitalisierung ist die letztverfügbare Hofkarte heranzuziehen.
  3. Absatz 3,Die Digitalisierung der Almreferenzparzellen und der Landschaftselemente gemäß Anhang hat durch die Agrarmarkt Austria zu erfolgen. Für die Digitalisierung aller weiteren Referenzparzellen können geeignete Rechtsträger herangezogen werden.
  4. Absatz 4,Der Antragsteller ist verpflichtet, erforderliche Aktualisierungen der Referenzparzelle spätestens anlässlich der nächsten Antragstellung bei der gemäß Absatz 3, zuständigen Stelle zu veranlassen.
  5. Absatz 5,Alle Änderungen sind von der gemäß Absatz 3, zuständigen Stelle zu dokumentieren. Jedenfalls sind bessere Erkenntnisse auf Grund der Fortentwicklung der Grundlagen der Digitalisierung als Änderungstatbestand auszuweisen.

Schlagworte

Zusammenlegungsverfahren

Im RIS seit

02.09.2014

Zuletzt aktualisiert am

12.05.2015

Gesetzesnummer

20007488

Dokumentnummer

NOR40164558

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