Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
INVEKOS-GIS-V 2011
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 7
Inkrafttretensdatum
28.08.2014
Außerkrafttretensdatum
07.05.2015
Index
55 Wirtschaftslenkung
Beachte
Diese Verordnung bleibt weiterhin auf Sachverhalte, die sich bis einschließlich 31. Dezember 2014 verwirklicht haben und auf Beihilfeanträge, die bis einschließlich Kalenderjahr 2014 gestellt wurden, anwendbar (vgl. § 30 Abs. 2,
BGBl. II Nr. 100/2015).
Text
Festlegung der Referenzparzelle und Digitalisierung
§ 7.Paragraph 7,
(1)Absatz eins,Im Zuge der Digitalisierung sind Lage, Ausmaß und Nutzungsart der Referenzparzelle festzulegen.
(2)Absatz 2,Für die Digitalisierung ist die letztverfügbare Hofkarte heranzuziehen.
(3)Absatz 3,Die Digitalisierung der Almreferenzparzellen und der Landschaftselemente gemäß Anhang hat durch die Agrarmarkt Austria zu erfolgen. Für die Digitalisierung aller weiteren Referenzparzellen können geeignete Rechtsträger herangezogen werden.
(4)Absatz 4,Der Antragsteller ist verpflichtet, erforderliche Aktualisierungen der Referenzparzelle spätestens anlässlich der nächsten Antragstellung bei der gemäß Abs. 3 zuständigen Stelle zu veranlassen.Der Antragsteller ist verpflichtet, erforderliche Aktualisierungen der Referenzparzelle spätestens anlässlich der nächsten Antragstellung bei der gemäß Absatz 3, zuständigen Stelle zu veranlassen.
(5)Absatz 5,Alle Änderungen sind von der gemäß Abs. 3 zuständigen Stelle zu dokumentieren. Jedenfalls sind bessere Erkenntnisse auf Grund der Fortentwicklung der Grundlagen der Digitalisierung als Änderungstatbestand auszuweisen.Alle Änderungen sind von der gemäß Absatz 3, zuständigen Stelle zu dokumentieren. Jedenfalls sind bessere Erkenntnisse auf Grund der Fortentwicklung der Grundlagen der Digitalisierung als Änderungstatbestand auszuweisen.
Schlagworte
Zusammenlegungsverfahren
Im RIS seit
02.09.2014
Zuletzt aktualisiert am
12.05.2015
Gesetzesnummer
20007488
Dokumentnummer
NOR40164558