Bundesrecht konsolidiert

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INVEKOS-GIS-V 2011 § 3

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

INVEKOS-GIS-V 2011

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 330/2011 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 100/2015

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

28.08.2014

Außerkrafttretensdatum

07.05.2015

Index

55 Wirtschaftslenkung

Beachte

Diese Verordnung bleibt weiterhin auf Sachverhalte, die sich bis einschließlich 31. Dezember 2014 verwirklicht haben und auf Beihilfeanträge, die bis einschließlich Kalenderjahr 2014 gestellt wurden, anwendbar (vgl. § 30 Abs. 2, BGBl. II Nr. 100/2015).

Text

2. Abschnitt
Besondere Bestimmungen

Begriffsbestimmungen

Paragraph 3,

Im Sinne dieser Verordnung bedeuten die Begriffe

  1. Ziffer eins
    Feldstück:
    eine eindeutig abgrenzbare und in der Natur erkennbare Bewirtschaftungseinheit mit nur einer Nutzungsart gemäß Paragraph 6,, die zur Gänze innerhalb oder außerhalb des benachteiligten Gebietes liegt, und im Geographischen Informationssystem (GIS) als Polygon digitalisiert ist und aus Grundstücksanteilen oder ganzen Grundstücken im Sinne des Bundesgesetzes vom 3. Juli 1968 über die Landesvermessung und den Grenzkataster (Vermessungsgesetz – VermG), Bundesgesetzblatt Nr. 306 aus 1968,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2008,, besteht.
  2. Ziffer 2
    Grundstücksanteil am Feldstück:
    jener Flächenanteil eines Grundstückes im Sinne des Vermessungsgesetzes, der zu einem bestimmten Feldstück gehört.
  3. Ziffer 3
    Schlag:
    eine zusammenhängende Fläche auf einem Feldstück, die für eine Vegetationsperiode mit nur einer Kultur bewirtschaftet oder aber lediglich in gutem landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand gemäß Artikel 6, der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, erhalten wird und erforderlichenfalls im Geographischen Informationssystem (GIS) als Polygon digitalisiert ist.
  4. Ziffer 4
    Digitales Geländehöhenmodell:
    Beschreibung der Erdoberfläche Österreichs in Form eines digitalen regelmäßigen Höhenrasters.
  5. Ziffer 5
    Hofkarte: eine unter Einsatz computergestützter geographischer Informationstechniken erstellte kartographische Unterlage, die jedenfalls ein orthorektifiziertes Luftbild, den graphischen Datenbestand der einzelnen Grundstücke im Sinne des Vermessungsgesetzes (Grenzen, Nummern, Nutzungslinien und Nutzungssymbole) und die Feldstücksgrenzen eines Betriebes umfasst.
  6. Ziffer 6
    Landschaftselementelayer: im Invekos-GIS als Punkt oder Polygon gemäß den Definitionen laut Anhang digitalisierte Landschaftselemente, die sich auf Referenzparzellen – ausgenommen solche mit den Nutzungsarten gemäß Paragraph 6, Ziffer 6, 7, 8, 9 und 10 und Hutweiden – befinden oder an eine solche angrenzen.

Im RIS seit

02.09.2014

Zuletzt aktualisiert am

12.05.2015

Gesetzesnummer

20007488

Dokumentnummer

NOR40164556

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