Bundesrecht konsolidiert

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ÖIAG-Gesetz 2000 Art. 1 § 1

Kurztitel

ÖIAG-Gesetz 2000

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 24/2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2018

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 1 § 1

Inkrafttretensdatum

01.01.2019

Außerkrafttretensdatum

Index

56/01 Verstaatlichung

Text

Artikel römisch eins
Organisation/Satzung/Aufgaben der ÖBAG

Umwandlung, Firma, Gegenstand, Grundkapital

Paragraph eins,
  1. Absatz eins,Die Österreichische Bundes- und Industriebeteiligungen GmbH (ÖBIB) wird gemäß Paragraphen 245, ff des Aktiengesetzes (AktG), Bundesgesetzblatt Nr. 98 aus 1965,, in eine Aktiengesellschaft mit Sitz in Wien umgewandelt. Die Umwandlung ist in einer nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes abzuhaltenden Generalversammlung zu beschließen. Im Beschluss sind die Firma in Österreichische Beteiligungs AG (ÖBAG) zu ändern, die erforderlichen Gesellschaftsvertragsänderungen festzusetzen und der erste Aufsichtsrat nach Paragraph 4, Absatz eins und Absatz 3, zu wählen. Der Umwandlung ist eine Zwischenbilanz der ÖBIB zum 30. Juni 2018 zugrunde zu legen. Paragraph 247, AktG und Paragraph 248, Absatz eins, letzter Satz AktG sind auf die Umwandlung nicht anwendbar.
  2. Absatz 2,Wesentliche Aufgaben der Gesellschaft sind
    1. Litera a
      das Halten, die Verwaltung und die Ausübung von Anteilsrechten (Beteiligungsmanagement) an Unternehmen, an denen die ÖBAG beteiligt ist oder die ihr künftig durch Bundesgesetz oder Rechtsgeschäft übertragen werden (Beteiligungsgesellschaften),
    2. Litera b
      der Erwerb von Anteilsrechten gemäß Paragraph 7, Absatz 3, 4 und 5,
    3. Litera c
      Maßnahmen zur Förderung der Entwicklung des Wirtschaftsstandortes Österreich gemäß Paragraph 7, Absatz 5,,
    4. Litera d
      das Beteiligungsmanagement von nicht im Eigentum der ÖBAG stehenden Unternehmen gemäß Paragraph 7 a, (externes Beteiligungsmanagement),
    5. Litera e
      die Abgabe von Anteilen (Privatisierungsmanagement) nach Maßgabe eines Auftrags der Bundesregierung gemäß Paragraph 8, Absatz eins,
    Die genannten Aufgaben sind jedenfalls in die Satzung der Gesellschaft aufzunehmen.

    Anmerkung, Absatz 2 a, aufgehoben durch Artikel eins, Ziffer 6,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2018,)

  3. Absatz 3,Das Grundkapital beträgt 363 365 000 Euro und ist in 5 000 Stückaktien geteilt. Sämtliche Anteile stehen im Eigentum des Bundes.

    Anmerkung, Absatz 4 und 5 aufgehoben durch Artikel eins, Ziffer 9,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2018,)

Schlagworte

Ruhegenuss, Bundesbeteiligung

Im RIS seit

03.01.2019

Zuletzt aktualisiert am

03.01.2019

Gesetzesnummer

20000660

Dokumentnummer

NOR40210464

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