Bundesrecht konsolidiert

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ÖIAG-Gesetz 2000 Art. 1 § 1

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

ÖIAG-Gesetz 2000

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 24/2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 46/2014

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 1 § 1

Inkrafttretensdatum

01.01.2015

Außerkrafttretensdatum

19.03.2015

Index

56/01 Verstaatlichung

Text

Artikel römisch eins
Organisation/Satzung/Aufgaben der ÖIAG

Firma, Gegenstand, Grundkapital

Paragraph eins,
  1. Absatz eins,Die Österreichische Industrieholding Aktiengesellschaft (ÖIAG) hat ihren Sitz in Wien.
  2. Absatz 2,Wesentliche Aufgaben der Gesellschaft sind
    1. Litera a
      die Abgabe von Anteilen (Privatisierungsmanagement),
    2. Litera b
      das Halten, die Verwaltung und die Ausübung von Anteilsrechten (Beteiligungsmanagement) an Unternehmen, an denen die ÖIAG beteiligt ist oder die ihr künftig durch Bundesgesetz oder Rechtsgeschäft übertragen werden (Beteiligungsgesellschaften), sowie
    3. Litera c
      der Erwerb von Anteilsrechten gemäß Paragraph 9, Absatz 3 und 4,
    4. Litera d
      die Abwicklung von Maßnahmen nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 und 6 Finanzmarktstabilitätsgesetz (FinStaG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 136 aus 2008,, als Bevollmächtigte des Bundes;
    5. Litera e
      der Erwerb von Beteiligungen an Rechtsträgern gemäß Paragraph eins, FinStaG nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4 und 5 FinStaG.
    Die genannten Aufgaben sind jedenfalls in die Satzung der Gesellschaft aufzunehmen.
  3. Absatz 2 a,Die Aufgaben nach Absatz eins, Litera d und e sind auf die nach Paragraph 3, Absatz 5, FinStaG zu gründende Tochtergesellschaft zu übertragen.
  4. Absatz 3,Das Grundkapital beträgt 363 365 000 Euro und ist geteilt in 5 000 Stück Stückaktien.
  5. Absatz 4,Von Ruhe- und Versorgungsgenüssen aus direkten Leistungszusagen der Gesellschaft, soweit diese die Höhe der jeweils geltenden monatlichen Höchstbeitragsgrundlage (Paragraph 45, ASVG) überschreiten, ist von der Gesellschaft, für jene Anteile, welchen den aus dem ASVG stammenden Teil übersteigen, ein Pensionssicherungsbeitrag nach Maßgabe folgender Bestimmungen einzubehalten:
    1. Ziffer eins
      5% für jenen Teil des Ruhe- und Versorgungsgenusses, der über 100% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage liegt, aber nicht mehr als 150% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage beträgt,
    2. Ziffer 2
      10% für jenen Teil des Ruhe- und Versorgungsgenusses, der über 150% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage liegt, aber nicht mehr als 200% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage beträgt,
    3. Ziffer 3
      20% für jenen Teil des Ruhe- und Versorgungsgenusses, der über 200% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage liegt, aber nicht mehr als 300% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage beträgt und
    4. Ziffer 4
      25% für jenen Teil des Ruhe- und Versorgungsgenusses, der über 300% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage liegt.
    Dies gilt auch für Sonderzahlungen.
  6. Absatz 5,Bezugsberechtigte von Ruhe- und Versorgungsgenüssen aus direkten Leistungszusagen von Tochtergesellschaften der Gesellschaft, die der Kontrolle des Rechnungshofs unterliegen, haben, soweit ihre Ruhe- und Versorgungsgenüsse die Höhe der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage (Paragraph 45, ASVG) überschreiten, für jene Anteile, welchen den aus dem ASVG stammenden Teil übersteigen, einen Pensionssicherungsbeitrag an jene Tochtergesellschaft zu leisten, von der sie diese Bezüge beziehen. Dieser Pensionssicherungsbeitrag ist von der auszahlenden Tochtergesellschaft einzubehalten, seine Höhe bestimmt sich nach Absatz 4,

Schlagworte

Ruhegenuss

Im RIS seit

10.07.2014

Zuletzt aktualisiert am

19.03.2015

Gesetzesnummer

20000660

Dokumentnummer

NOR40163087

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