Bundesrecht konsolidiert

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ÖIAG-Gesetz 2000 Art. 1 § 1

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

ÖIAG-Gesetz 2000

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 24/2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2015

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 1 § 1

Inkrafttretensdatum

20.03.2015

Außerkrafttretensdatum

31.12.2018

Index

56/01 Verstaatlichung

Text

Artikel römisch eins
Organisation/Satzung/Aufgaben der ÖBIB

Umwandlung, Firma, Gegenstand, Stammkapital

Paragraph eins,
  1. Absatz eins,Die Österreichische Industrieholding Aktiengesellschaft (ÖIAG) wird gemäß Paragraphen 239, ff Aktiengesetz in eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung umgewandelt, die ihren Sitz in Wien hat. Die Umwandlung ist in einer nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes abzuhaltenden Hauptversammlung zu beschließen. Im Beschluss sind die Firma in Österreichische Bundes- und Industriebeteiligungen GmbH (ÖBIB) zu ändern, die erforderlichen Satzungsänderungen festzusetzen, das Nominierungskomitee gemäß Paragraph 4, einzurichten und der interimistische Geschäftsführer nach Paragraph 6, Absatz 5, zu bestellen. Der Umwandlung ist die Bilanz der ÖIAG zum 31. Dezember 2014 zugrunde zu legen. Paragraph 243, Aktiengesetz ist auf die Umwandlung nicht anwendbar.
  2. Absatz 2,Wesentliche Aufgaben der Gesellschaft sind
    1. Litera a
      das Halten, die Verwaltung und die Ausübung von Anteilsrechten (Beteiligungsmanagement) sowie die Vorbereitung von Organbeschlüssen der Unternehmen, an denen die ÖBIB beteiligt ist oder die ihr künftig durch Bundesgesetz oder Rechtsgeschäft übertragen werden (Beteiligungsgesellschaften),
    2. Litera b
      der Erwerb von Anteilsrechten nach Maßgabe eines Auftrags der Bundesregierung gemäß Paragraph 7, Absatz 3 und 4,
    3. Litera c
      die Abgabe von Anteilen (Privatisierungsmanagement) nach Maßgabe eines Auftrags der Bundesregierung gemäß Paragraph 8, Absatz eins,,
    4. Litera d
      die Abwicklung von Maßnahmen nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 und 6 Finanzmarktstabilitätsgesetz (FinStaG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 136 aus 2008,, als Bevollmächtigte des Bundes;
    5. Litera e
      der Erwerb von Beteiligungen an Rechtsträgern gemäß Paragraph eins, FinStaG nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4 und 5 FinStaG.
    Die genannten Aufgaben sind jedenfalls in den Gesellschaftsvertrag der Gesellschaft aufzunehmen.
  3. Absatz 2 a,Die Aufgaben nach Absatz 2, Litera d und e sind auf die nach Paragraph 3, Absatz 5, FinStaG zu gründende Tochtergesellschaft zu übertragen.
  4. Absatz 3,Das Stammkapital beträgt 363 365 000 Euro. Sämtliche Geschäftsanteile stehen im Eigentum des Bundes.
  5. Absatz 4,Von Ruhe- und Versorgungsgenüssen aus direkten Leistungszusagen der Gesellschaft, soweit diese die Höhe der jeweils geltenden monatlichen Höchstbeitragsgrundlage (Paragraph 45, ASVG) überschreiten, ist von der Gesellschaft, für jene Anteile, welchen den aus dem ASVG stammenden Teil übersteigen, ein Pensionssicherungsbeitrag nach Maßgabe folgender Bestimmungen einzubehalten:
    1. Ziffer eins
      5% für jenen Teil des Ruhe- und Versorgungsgenusses, der über 100% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage liegt, aber nicht mehr als 150% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage beträgt,
    2. Ziffer 2
      10% für jenen Teil des Ruhe- und Versorgungsgenusses, der über 150% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage liegt, aber nicht mehr als 200% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage beträgt,
    3. Ziffer 3
      20% für jenen Teil des Ruhe- und Versorgungsgenusses, der über 200% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage liegt, aber nicht mehr als 300% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage beträgt und
    4. Ziffer 4
      25% für jenen Teil des Ruhe- und Versorgungsgenusses, der über 300% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage liegt.
    Dies gilt auch für Sonderzahlungen.
  6. Absatz 5,Bezugsberechtigte von Ruhe- und Versorgungsgenüssen aus direkten Leistungszusagen von Tochtergesellschaften der Gesellschaft, die der Kontrolle des Rechnungshofs unterliegen, haben, soweit ihre Ruhe- und Versorgungsgenüsse die Höhe der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage (Paragraph 45, ASVG) überschreiten, für jene Anteile, welchen den aus dem ASVG stammenden Teil übersteigen, einen Pensionssicherungsbeitrag an jene Tochtergesellschaft zu leisten, von der sie diese Bezüge beziehen. Dieser Pensionssicherungsbeitrag ist von der auszahlenden Tochtergesellschaft einzubehalten, seine Höhe bestimmt sich nach Absatz 4,

Schlagworte

Ruhegenuss

Im RIS seit

19.03.2015

Zuletzt aktualisiert am

03.01.2019

Gesetzesnummer

20000660

Dokumentnummer

NOR40169451

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