Bundesrecht konsolidiert

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ÖIAG-Gesetz 2000 Art. 1 § 1

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

ÖIAG-Gesetz 2000

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 24/2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2008

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 1 § 1

Inkrafttretensdatum

27.10.2008

Außerkrafttretensdatum

31.12.2014

Index

56/01 Verstaatlichung

Text

Artikel römisch eins
Organisation/Satzung/Aufgaben der ÖIAG

Firma, Gegenstand, Grundkapital

Paragraph eins,
  1. Absatz eins,Die Österreichische Industrieholding Aktiengesellschaft (ÖIAG) hat ihren Sitz in Wien.
  2. Absatz 2,Wesentliche Aufgaben der Gesellschaft sind
    1. Litera a
      die Abgabe von Anteilen (Privatisierungsmanagement),
    2. Litera b
      das Halten, die Verwaltung und die Ausübung von Anteilsrechten (Beteiligungsmanagement) an Unternehmen, an denen die ÖIAG beteiligt ist oder die ihr künftig durch Bundesgesetz oder Rechtsgeschäft übertragen werden (Beteiligungsgesellschaften), sowie
    3. Litera c
      der Erwerb von Anteilsrechten gemäß Paragraph 9, Absatz 3 und 4,
    4. Litera d
      die Abwicklung von Maßnahmen nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 und 6 Finanzmarktstabilitätsgesetz (FinStaG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 136 aus 2008,, als Bevollmächtigte des Bundes;
    5. Litera e
      der Erwerb von Beteiligungen an Rechtsträgern gemäß Paragraph eins, FinStaG nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4 und 5 FinStaG.
    Die genannten Aufgaben sind jedenfalls in die Satzung der Gesellschaft aufzunehmen.
  3. Absatz 2 a,Die Aufgaben nach Absatz eins, Litera d und e sind auf die nach Paragraph 3, Absatz 5, FinStaG zu gründende Tochtergesellschaft zu übertragen.
  4. Absatz 3,Das Grundkapital beträgt 363 365 000 Euro und ist geteilt in 5 000 Stück Stückaktien.

Zuletzt aktualisiert am

10.07.2014

Gesetzesnummer

20000660

Dokumentnummer

NOR40102183

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