Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
ÖIAG-Gesetz 2000
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
Art. 1 § 1
Inkrafttretensdatum
27.10.2008
Außerkrafttretensdatum
31.12.2014
Index
56/01 Verstaatlichung
Text
Artikel IArtikel römisch eins
Organisation/Satzung/Aufgaben der ÖIAG
Firma, Gegenstand, Grundkapital
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Die Österreichische Industrieholding Aktiengesellschaft (ÖIAG) hat ihren Sitz in Wien.
(2)Absatz 2,Wesentliche Aufgaben der Gesellschaft sind
die Abgabe von Anteilen (Privatisierungsmanagement),
das Halten, die Verwaltung und die Ausübung von Anteilsrechten (Beteiligungsmanagement) an Unternehmen, an denen die ÖIAG beteiligt ist oder die ihr künftig durch Bundesgesetz oder Rechtsgeschäft übertragen werden (Beteiligungsgesellschaften), sowie
der Erwerb von Anteilsrechten gemäß § 9 Abs. 3 und 4.der Erwerb von Anteilsrechten gemäß Paragraph 9, Absatz 3 und 4,
die Abwicklung von Maßnahmen nach § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 und 6 Finanzmarktstabilitätsgesetz (FinStaG), BGBl. I Nr. 136/2008, als Bevollmächtigte des Bundes;die Abwicklung von Maßnahmen nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 und 6 Finanzmarktstabilitätsgesetz (FinStaG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 136 aus 2008,, als Bevollmächtigte des Bundes; der Erwerb von Beteiligungen an Rechtsträgern gemäß § 1 FinStaG nach § 2 Abs. 1 Z 4 und 5 FinStaG.der Erwerb von Beteiligungen an Rechtsträgern gemäß Paragraph eins, FinStaG nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4 und 5 FinStaG.
Die genannten Aufgaben sind jedenfalls in die Satzung der Gesellschaft aufzunehmen.
(2a)Absatz 2 a,Die Aufgaben nach Abs. 1 lit. d und e sind auf die nach § 3 Abs. 5 FinStaG zu gründende Tochtergesellschaft zu übertragen.Die Aufgaben nach Absatz eins, Litera d und e sind auf die nach Paragraph 3, Absatz 5, FinStaG zu gründende Tochtergesellschaft zu übertragen.
(3)Absatz 3,Das Grundkapital beträgt 363 365 000 Euro und ist geteilt in 5 000 Stück Stückaktien.
Zuletzt aktualisiert am
10.07.2014
Gesetzesnummer
20000660
Dokumentnummer
NOR40102183