Bundesrecht konsolidiert

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ÖIAG-Gesetz 2000 Art. 1 § 1

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

ÖIAG-Gesetz 2000

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 24/2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 1 § 1

Inkrafttretensdatum

21.08.2003

Außerkrafttretensdatum

26.10.2008

Index

56/01 Verstaatlichung

Text

Artikel römisch eins

Organisation/Satzung/Aufgaben der ÖIAG

Firma, Gegenstand, Grundkapital

Paragraph eins, (1) Die Österreichische Industrieholding Aktiengesellschaft (ÖIAG) hat ihren Sitz in Wien.

  1. Absatz 2,Wesentliche Aufgaben der Gesellschaft sind
    1. Litera a
      die Abgabe von Anteilen (Privatisierungsmanagement),
    2. Litera b
      das Halten, die Verwaltung und die Ausübung von Anteilsrechten (Beteiligungsmanagement) an Unternehmen, an denen die ÖIAG beteiligt ist oder die ihr künftig durch Bundesgesetz oder Rechtsgeschäft übertragen werden (Beteiligungsgesellschaften), sowie
    3. Litera c
      der Erwerb von Anteilsrechten gemäß Paragraph 9, Absatz 3 und 4,
    Die genannten Aufgaben sind jedenfalls in die Satzung der Gesellschaft aufzunehmen.
  2. Absatz 3,Das Grundkapital beträgt 363 365 000 Euro und ist geteilt in 5 000 Stück Stückaktien.

Zuletzt aktualisiert am

30.10.2008

Gesetzesnummer

20000660

Dokumentnummer

NOR40043754

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