Absatz eins,Die Österreichische Industrieholding Aktiengesellschaft (ÖIAG) wird gemäß Paragraphen 239, ff Aktiengesetz in eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung umgewandelt, die ihren Sitz in Wien hat. Die Umwandlung ist in einer nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes abzuhaltenden Hauptversammlung zu beschließen. Im Beschluss sind die Firma in Österreichische Bundes- und Industriebeteiligungen GmbH (ÖBIB) zu ändern, die erforderlichen Satzungsänderungen festzusetzen, das Nominierungskomitee gemäß Paragraph 4, einzurichten und der interimistische Geschäftsführer nach Paragraph 6, Absatz 5, zu bestellen. Der Umwandlung ist die Bilanz der ÖIAG zum 31. Dezember 2014 zugrunde zu legen. Paragraph 243, Aktiengesetz ist auf die Umwandlung nicht anwendbar.