Kurztitel

ÖIAG-Gesetz 2000

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2000, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 136 aus 2008,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

27.10.2008

Außerkrafttretensdatum

31.12.2014

Text

Artikel römisch eins
Organisation/Satzung/Aufgaben der ÖIAG

Firma, Gegenstand, Grundkapital

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Die Österreichische Industrieholding Aktiengesellschaft (ÖIAG) hat ihren Sitz in Wien.
  2. Absatz 2,Wesentliche Aufgaben der Gesellschaft sind
    1. Litera a
      die Abgabe von Anteilen (Privatisierungsmanagement),
    2. Litera b
      das Halten, die Verwaltung und die Ausübung von Anteilsrechten (Beteiligungsmanagement) an Unternehmen, an denen die ÖIAG beteiligt ist oder die ihr künftig durch Bundesgesetz oder Rechtsgeschäft übertragen werden (Beteiligungsgesellschaften), sowie
    3. Litera c
      der Erwerb von Anteilsrechten gemäß Paragraph 9, Absatz 3 und 4,
    4. Litera d
      die Abwicklung von Maßnahmen nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 und 6 Finanzmarktstabilitätsgesetz (FinStaG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 136 aus 2008,, als Bevollmächtigte des Bundes;
    5. Litera e
      der Erwerb von Beteiligungen an Rechtsträgern gemäß Paragraph eins, FinStaG nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4 und 5 FinStaG.
    Die genannten Aufgaben sind jedenfalls in die Satzung der Gesellschaft aufzunehmen.
  3. Absatz 2 a,Die Aufgaben nach Absatz eins, Litera d und e sind auf die nach Paragraph 3, Absatz 5, FinStaG zu gründende Tochtergesellschaft zu übertragen.
  4. Absatz 3,Das Grundkapital beträgt 363 365 000 Euro und ist geteilt in 5 000 Stück Stückaktien.