Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
KMU-Förderungsgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 8
Inkrafttretensdatum
19.07.2024
Außerkrafttretensdatum
Index
53 Wirtschaftsförderung
Text
Abgaben- und Gebührenbefreiungen
§ 8.Paragraph 8,
Die gemäß § 7 Abs. 1 erforderlichen Rechtsgeschäfte der vom Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft beauftragten Abwicklungsstelle für die gewerbliche Tourismusförderung sind von den Rechtsgebühren befreit. Die durch dieses Bundesgesetz unmittelbar veranlaßten Eingaben sind von den Stempelgebühren befreit. Die gemäß Paragraph 7, Absatz eins, erforderlichen Rechtsgeschäfte der vom Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft beauftragten Abwicklungsstelle für die gewerbliche Tourismusförderung sind von den Rechtsgebühren befreit. Die durch dieses Bundesgesetz unmittelbar veranlaßten Eingaben sind von den Stempelgebühren befreit.
Schlagworte
Abgabenbefreiung
Im RIS seit
18.07.2024
Zuletzt aktualisiert am
18.07.2024
Gesetzesnummer
10007820
Dokumentnummer
NOR40263820