Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
KMU-Förderungsgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 8
Inkrafttretensdatum
07.12.2022
Außerkrafttretensdatum
18.07.2024
Index
53 Wirtschaftsförderung
Text
Abgaben- und Gebührenbefreiungen
§ 8.Paragraph 8,
(1)Absatz eins,Die gemäß § 7 Abs. 1 erforderlichen Rechtsgeschäfte der vom Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft beauftragten Abwicklungsstelle für die gewerbliche Tourismusförderung sind von den Rechtsgebühren befreit. Die durch dieses Bundesgesetz unmittelbar veranlaßten Eingaben sind von den Stempelgebühren befreit.Die gemäß Paragraph 7, Absatz eins, erforderlichen Rechtsgeschäfte der vom Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft beauftragten Abwicklungsstelle für die gewerbliche Tourismusförderung sind von den Rechtsgebühren befreit. Die durch dieses Bundesgesetz unmittelbar veranlaßten Eingaben sind von den Stempelgebühren befreit.
(2)Absatz 2,Die Übertragung von Forderungen gemäß § 7 Abs. 2d ist von den Gebühren nach § 33 TP 21 des Gebührengesetzes 1957, BGBl. Nr. 267/1957, befreit.Die Übertragung von Forderungen gemäß Paragraph 7, Absatz 2 d, ist von den Gebühren nach Paragraph 33, TP 21 des Gebührengesetzes 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 267 aus 1957,, befreit.
Schlagworte
Abgabenbefreiung
Im RIS seit
06.12.2022
Zuletzt aktualisiert am
18.07.2024
Gesetzesnummer
10007820
Dokumentnummer
NOR40248401