Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
KMU-Förderungsgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 8
Inkrafttretensdatum
28.07.2021
Außerkrafttretensdatum
13.12.2021
Index
53 Wirtschaftsförderung
Text
Abgaben- und Gebührenbefreiungen
§ 8.Paragraph 8,
Die gemäß § 7 Abs. 1 erforderlichen Rechtsgeschäfte der von der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus beauftragten Abwicklungsstelle sind von den Rechtsgebühren befreit. Die durch dieses Bundesgesetz unmittelbar veranlaßten Eingaben sind von den Stempelgebühren befreit. Die gemäß Paragraph 7, Absatz eins, erforderlichen Rechtsgeschäfte der von der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus beauftragten Abwicklungsstelle sind von den Rechtsgebühren befreit. Die durch dieses Bundesgesetz unmittelbar veranlaßten Eingaben sind von den Stempelgebühren befreit.
Schlagworte
Abgabenbefreiung
Im RIS seit
28.07.2021
Zuletzt aktualisiert am
15.12.2021
Gesetzesnummer
10007820
Dokumentnummer
NOR40235914