Bundesrecht konsolidiert

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KMU-Förderungsgesetz § 8

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

KMU-Förderungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 432/1996

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 8

Inkrafttretensdatum

21.08.1996

Außerkrafttretensdatum

31.12.1998

Index

53 Wirtschaftsförderung

Text

Abgaben- und Gebührenbefreiungen

Paragraph 8, (1) Die gemäß Paragraph 7, Absatz eins, erforderlichen Rechtsgeschäfte sind von den Rechtsgebühren befreit. Die durch dieses Bundesgesetz unmittelbar veranlaßten Eingaben sind von den Stempelgebühren befreit.

  1. Absatz 2,Grundbücherliche Eingaben und grundbücherliche Eintragungen zur pfandrechtlichen Sicherstellung der von der BÜRGES verbürgten oder garantierten Finanzierungen sind von den Gerichtsgebühren befreit.

Schlagworte

Abgabenbefreiung

Gesetzesnummer

10007820

Dokumentnummer

NOR12087868

Alte Dokumentnummer

N5199657337J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1996/432/P8/NOR12087868

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