Abgaben- und Gebührenbefreiungen
§ 8. (1) Die gemäß § 7 Abs. 1 erforderlichen Rechtsgeschäfte sind von den Rechtsgebühren befreit. Die durch dieses Bundesgesetz unmittelbar veranlaßten Eingaben sind von den Stempelgebühren befreit.Paragraph 8, (1) Die gemäß Paragraph 7, Absatz eins, erforderlichen Rechtsgeschäfte sind von den Rechtsgebühren befreit. Die durch dieses Bundesgesetz unmittelbar veranlaßten Eingaben sind von den Stempelgebühren befreit.
(2)Absatz 2,Grundbücherliche Eingaben und grundbücherliche Eintragungen zur pfandrechtlichen Sicherstellung der von der BÜRGES verbürgten oder garantierten Finanzierungen sind von den Gerichtsgebühren befreit.