KMU-Förderungsgesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 432 aus 1996, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2024,
BG
Paragraph 8
19.07.2024
53 Wirtschaftsförderung
Die gemäß Paragraph 7, Absatz eins, erforderlichen Rechtsgeschäfte der vom Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft beauftragten Abwicklungsstelle für die gewerbliche Tourismusförderung sind von den Rechtsgebühren befreit. Die durch dieses Bundesgesetz unmittelbar veranlaßten Eingaben sind von den Stempelgebühren befreit.
Abgabenbefreiung
18.07.2024
10007820
NOR40263820