Begleitende Dokumente
-
Hauptdokument
Kurztitel
KMU-Förderungsgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 8
Inkrafttretensdatum
13.06.2014
Außerkrafttretensdatum
27.07.2021
Index
53 Wirtschaftsförderung
Text
Abgaben- und Gebührenbefreiungen
§ 8.Paragraph 8,
Die gemäß § 7 Abs. 1 erforderlichen Rechtsgeschäfte der ÖHT sind von den Rechtsgebühren befreit. Die durch dieses Bundesgesetz unmittelbar veranlaßten Eingaben sind von den Stempelgebühren befreit. Die gemäß Paragraph 7, Absatz eins, erforderlichen Rechtsgeschäfte der ÖHT sind von den Rechtsgebühren befreit. Die durch dieses Bundesgesetz unmittelbar veranlaßten Eingaben sind von den Stempelgebühren befreit.
Schlagworte
Abgabenbefreiung
Im RIS seit
13.06.2014
Zuletzt aktualisiert am
28.07.2021
Gesetzesnummer
10007820
Dokumentnummer
NOR40162727