Bundesrecht konsolidiert

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KMU-Förderungsgesetz § 8

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

KMU-Förderungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 432/1996 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/1999

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 8

Inkrafttretensdatum

01.01.1999

Außerkrafttretensdatum

30.09.2002

Index

53 Wirtschaftsförderung

Text

Abgaben- und Gebührenbefreiungen

Paragraph 8, (1) Die gemäß Paragraph 7, Absatz eins, erforderlichen Rechtsgeschäfte sind von den Rechtsgebühren befreit. Die durch dieses Bundesgesetz unmittelbar veranlaßten Eingaben sind von den Stempelgebühren befreit.

  1. Absatz 2,Grundbücherliche Eingaben und grundbücherliche Eintragungen zur pfandrechtlichen Sicherstellung der von der BÜRGES oder ÖHT verbürgten oder garantierten Finanzierungen sind von den Gerichtsgebühren befreit.

Schlagworte

Abgabenbefreiung

Gesetzesnummer

10007820

Dokumentnummer

NOR12091105

Alte Dokumentnummer

N5199912908Y

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1996/432/P8/NOR12091105

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