Kurztitel

KMU-Förderungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 432 aus 1996, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 1999,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

01.01.1999

Außerkrafttretensdatum

30.09.2002

Text

Abgaben- und Gebührenbefreiungen

Paragraph 8, (1) Die gemäß Paragraph 7, Absatz eins, erforderlichen Rechtsgeschäfte sind von den Rechtsgebühren befreit. Die durch dieses Bundesgesetz unmittelbar veranlaßten Eingaben sind von den Stempelgebühren befreit.

  1. Absatz 2,Grundbücherliche Eingaben und grundbücherliche Eintragungen zur pfandrechtlichen Sicherstellung der von der BÜRGES oder ÖHT verbürgten oder garantierten Finanzierungen sind von den Gerichtsgebühren befreit.