Einkommensteuergesetz 1988
(Anm.: aus BGBl. Nr. 681/1994, zu den §§ 6, 20 und 94a, BGBl. Nr. 400/1988)Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 681 aus 1994,, zu den Paragraphen 6, 20 und 94 a, Bundesgesetzblatt Nr. 400 aus 1988,)
Das Einkommensteuergesetz 1988, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 680/1994, wird wie folgt geändert:Das Einkommensteuergesetz 1988, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 680 aus 1994,, wird wie folgt geändert:
(Anm.: Z 1 bis Z 3a betreffen die Änderungen des Einkommensteuergesetzes)Anmerkung, Ziffer eins bis Ziffer 3 a, betreffen die Änderungen des Einkommensteuergesetzes)
Es sind anzuwenden
Z 1 auf Erwerbe sowie Anschaffungen und Herstellungen,Ziffer eins, auf Erwerbe sowie Anschaffungen und Herstellungen,
Z 2 auf Ausfuhrumsätze, die nach dem Inkrafttreten des Vertrages über den Beitritt Österreichs zur Europäischen Union 1) vorgenommen bzw. erbracht werden,Ziffer 2, auf Ausfuhrumsätze, die nach dem Inkrafttreten des Vertrages über den Beitritt Österreichs zur Europäischen Union 1) vorgenommen bzw. erbracht werden,
Z 3 auf Ausschüttungen, die nach dem Inkrafttreten des Vertrages über den Beitritt Österreichs zur Europäischen Union zufließen.Ziffer 3, auf Ausschüttungen, die nach dem Inkrafttreten des Vertrages über den Beitritt Österreichs zur Europäischen Union zufließen.
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1) Die Kundmachung des Vertrages und seines Inkrafttretens wird zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen.