Einkommensteuergesetz 1988
Das Einkommensteuergesetz 1988, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 680/1994, wird wie folgt geändert:
(Anm.: Z 1 bis Z 3a betreffen die Änderungen des Einkommensteuergesetzes)
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4. | Es sind anzuwenden |
a) | Z 1 auf Erwerbe sowie Anschaffungen und Herstellungen, |
b) | Z 2 auf Ausfuhrumsätze, die nach dem Inkrafttreten des Vertrages über den Beitritt Österreichs zur Europäischen Union 1) vorgenommen bzw. erbracht werden, |
c) | Z 3 auf Ausschüttungen, die nach dem Inkrafttreten des Vertrages über den Beitritt Österreichs zur Europäischen Union zufließen. |
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1) Die Kundmachung des Vertrages und seines Inkrafttretens wird zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen.