Artikel IArtikel römisch eins
Einkommensteuergesetz 1988
(Anm.: aus BGBl. Nr. 21/1995, zu den §§ 6 und 20, BGBl. Nr. 400/1988)Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 21 aus 1995,, zu den Paragraphen 6 und 20, Bundesgesetzblatt Nr. 400 aus 1988,)
Das Einkommensteuergesetz 1988, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 681/1994, wird wie folgt geändert:Das Einkommensteuergesetz 1988, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 681 aus 1994,, wird wie folgt geändert:
1.-Ziffer eins, Strichaufzählung
2a. (Anm.: betreffen die Änderungen des Einkommensteuergesetzes 1988)2a. Anmerkung, betreffen die Änderungen des Einkommensteuergesetzes 1988)
Es sind anzuwenden
Z 1 auf Erwerbe,Ziffer eins, auf Erwerbe,
Z 2 auf Ausfuhrumsätze,Ziffer 2, auf Ausfuhrumsätze,
die nach dem Inkrafttreten des Vertrages über den Beitritt Österreichs zur Europäischen Union 1) vorgenommen bzw. erbracht werden.
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1) Die Kundmachung des Vertrages und seines Inkrafttretens wird zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen.