Die Z 1 bis 6, 12 und 13 sind anzuwenden, wenn die Einkommensteuer veranlagt wird, erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 1993, wenn die Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch Abzug eingehoben oder durch Jahresausgleich festgesetzt wird, für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 1992 enden. In Z 12 ist der letzte Satz des § 97 Abs. 1 und 2 jeweils nur im Falle von Besicherungen anzuwenden, die nach dem 30. September 1992 erfolgt sind.Die Ziffer eins bis 6, 12 und 13 sind anzuwenden, wenn die Einkommensteuer veranlagt wird, erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 1993, wenn die Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch Abzug eingehoben oder durch Jahresausgleich festgesetzt wird, für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 1992 enden. In Ziffer 12, ist der letzte Satz des Paragraph 97, Absatz eins und 2 jeweils nur im Falle von Besicherungen anzuwenden, die nach dem 30. September 1992 erfolgt sind.