Bundesrecht konsolidiert

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Einkommensteuergesetz 1988 Art. 1

Kurztitel

Einkommensteuergesetz 1988

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 312/1992

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 1

Inkrafttretensdatum

27.06.1992

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

EStG 1988

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Übergangsrecht/Verfassungsbestimmung

ÜR

Text

Einkommensteuergesetz 1988

Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 312 aus 1992,, zu den Paragraphen 18, 26, 33, 34, 35, 40, 49, 50, 53, 57, 58, 59, 66, 67, 70, 72, 73, 76, 106, 108, 109 und 122, Bundesgesetzblatt Nr. 400 aus 1988,)

Das Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400, zuletzt geändert mit Bundesgesetzblatt Nr. 699 aus 1991,, wird wie folgt geändert:

Anmerkung, Ziffer eins bis 26 betreffen die Änderungen des Einkommensteuergesetz)

  1. Ziffer 27
    Dieses Bundesgesetz ist anzuwenden,
    1. Ziffer eins
      wenn die Einkommensteuer veranlagt wird, erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 1993,
    2. Ziffer 2
      wenn die Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch Abzug eingehoben oder durch Jahresausgleich festgesetzt wird, für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 1992 enden
    3. Ziffer 3
      wenn Anspruch auf Kinderabsetzbeträge im Wege der gemeinsamen Auszahlung mit der Familienbeihilfe besteht, für Zeiträume nach dem 31. Dezember 1992.
  2. Ziffer 28
    Abweichend von Paragraph 67, Absatz eins, in der Fassung dieses Bundesgesetzes beträgt der Steuersatz bei Steuerpflichtigen mit mindestens einem Kind im Sinne des Paragraph 106, in der Fassung dieses Bundesgesetzes für sonstige Bezüge im Sinne des Paragraph 67, Absatz 3 und 4 für das Kalenderjahr 1993 einheitlich 3% und für das Kalenderjahr 1994 einheitlich 5%.
  3. Ziffer 29
    Für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 30. Juni 1992 beginnen und vor dem 1. Jänner 1993 enden, sowie für die Veranlagung und den Jahresausgleich für das Kalenderjahr 1992 gilt folgendes:
    Paragraph 106, erhält in einem Absatz eins, den Wortlaut der bis zum 30. Juni 1992 geltenden Fassung. Als Absatz 2, wird angefügt:
Anmerkung, es folgt der Text des Paragraph 106, Absatz 2,)
  1. Ziffer 30
    Auf der Lohnsteuerkarte angebrachte Kindervermerke sowie Bescheinigungen über Kinder verlieren mit 1. Jänner 1993 ihre Wirkung. Vermerke über den Alleinverdienerabsetzbetrag oder den Alleinerhalterabsetzbetrag gelten als Vermerke über den Alleinverdienerabsetzbetrag oder den Alleinerzieherabsetzbetrag weiter.

Zuletzt aktualisiert am

11.03.2015

Gesetzesnummer

10004570

Dokumentnummer

NOR12160654

Alte Dokumentnummer

N3199212513A

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1992/312/A1/NOR12160654

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