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Einkommensteuergesetz 1988
(Anm.: aus BGBl. Nr. 253/1993, zu den §§ 10, 18 und 45, BGBl. Nr. 400/1988)Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 253 aus 1993,, zu den Paragraphen 10, 18 und 45, Bundesgesetzblatt Nr. 400 aus 1988,)
Das Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 12/1993, wird wie folgt geändert:Das Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 12 aus 1993,, wird wie folgt geändert:
(Anm.: Z 1 bis 9 betreffen die Änderungen des Einkommensteuergesetzes)Anmerkung, Ziffer eins bis 9 betreffen die Änderungen des Einkommensteuergesetzes)
Z 1 bis 3 sind erstmals bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 1993 anzuwenden.Ziffer eins bis 3 sind erstmals bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 1993 anzuwenden.
Z 5 ist anzuwenden,Ziffer 5, ist anzuwenden,
wenn die Einkommensteuer veranlagt wird, erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 1993,
wenn die Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch Abzug eingehoben oder durch Jahresausgleich festgesetzt wird, für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 1992 enden.
Z 6 und 7 sind erstmals bei der Festsetzung von Vorauszahlungen für das Kalenderjahr 1993 anzuwenden.Ziffer 6 und 7 sind erstmals bei der Festsetzung von Vorauszahlungen für das Kalenderjahr 1993 anzuwenden.