Einkommensteuergesetz 1988
(Anm.: zu den §§ 33, 35, 41, 57, 67, 69, 73,Anmerkung, zu den Paragraphen 33, 35, 41, 57, 67, 69, 73,,
77, 94, 95, 96, 97 und 98, BGBl. Nr. 400/1988)77, 94, 95, 96, 97 und 98, Bundesgesetzblatt Nr. 400 aus 1988,)
Das Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 449/1992, wird wie folgt geändert: Das Einkommensteuergesetz 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 400 aus 1988,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 449 aus 1992,, wird wie folgt geändert:
(Anm.: Z 1 bis Z 15 betreffen die Änderungen des Einkommensteuergesetzes)Anmerkung, Ziffer eins bis Ziffer 15, betreffen die Änderungen des Einkommensteuergesetzes)
Die Z 1 bis 6, 12 und 13 sind anzuwenden, wenn die Einkommensteuer veranlagt wird, erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 1993, wenn die Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch Abzug eingehoben oder durch Jahresausgleich festgesetzt wird, für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 1992 enden. In Z 12 ist der letzte Satz des § 97 Abs. 1 und 2 jeweils nur im Falle von Besicherungen anzuwenden, die nach dem 30. September 1992 erfolgt sind.Die Ziffer eins bis 6, 12 und 13 sind anzuwenden, wenn die Einkommensteuer veranlagt wird, erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 1993, wenn die Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch Abzug eingehoben oder durch Jahresausgleich festgesetzt wird, für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 1992 enden. In Ziffer 12, ist der letzte Satz des Paragraph 97, Absatz eins und 2 jeweils nur im Falle von Besicherungen anzuwenden, die nach dem 30. September 1992 erfolgt sind.
Hinsichtlich von Kapitalerträgen gemäß § 93 Abs. 2 Z 3 und Abs. 3 gilt § 123 für Zeiträume bis 31. Dezember 1992. Die Kapitalertragsteuer ist gemäß den Z 7 bis 13 von Kapitalerträgen im Sinne des § 93 Abs. 2 Z 3 einzubehalten, die auf Zeiträume nach dem 31. Dezember 1992 entfallen. Dies gilt auch für Kapitalerträge im Sinne des § 93 Abs. 3, deren Fälligkeit nicht jedes Jahr eintritt.Hinsichtlich von Kapitalerträgen gemäß Paragraph 93, Absatz 2, Ziffer 3 und Absatz 3, gilt Paragraph 123, für Zeiträume bis 31. Dezember 1992. Die Kapitalertragsteuer ist gemäß den Ziffer 7 bis 13 von Kapitalerträgen im Sinne des Paragraph 93, Absatz 2, Ziffer 3, einzubehalten, die auf Zeiträume nach dem 31. Dezember 1992 entfallen. Dies gilt auch für Kapitalerträge im Sinne des Paragraph 93, Absatz 3,, deren Fälligkeit nicht jedes Jahr eintritt.
Abweichend von § 95 beträgt der Steuersatz für Kapitalerträge gemäß
§ 93 Abs. 3, die bis 31. Dezember 1993 fällig werden, bei Fälligkeit
im
1. Kalendervierteljahr 1993 .................. 13%
2. Kalendervierteljahr 1993 .................. 16%
3. Kalendervierteljahr 1993 .................. 19%
4. Kalendervierteljahr 1993 .................. 22%
Für Forderungswertpapiere, die dem Steuerpflichtigen bereits vor dem 30. Juni 1993 zuzurechnen sind, kann ein Auftrag im Sinne der Z 12 bis zum 30. Juni 1993 erteilt werden. Für Anteilscheine an einem Kapitalanlagefonds ist an Stelle des 30. Juni 1993 jeweils der 31. März 1994 maßgeblich.Für Forderungswertpapiere, die dem Steuerpflichtigen bereits vor dem 30. Juni 1993 zuzurechnen sind, kann ein Auftrag im Sinne der Ziffer 12 bis zum 30. Juni 1993 erteilt werden. Für Anteilscheine an einem Kapitalanlagefonds ist an Stelle des 30. Juni 1993 jeweils der 31. März 1994 maßgeblich.