Bundesrecht konsolidiert

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Einkommensteuergesetz 1988 Art. 1

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Einkommensteuergesetz 1988

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 12/1993

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 1

Inkrafttretensdatum

13.01.1993

Außerkrafttretensdatum

30.06.1993

Abkürzung

EStG 1988

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Übergangsrecht/Verfassungsbestimmung

ÜR

Text

Einkommensteuergesetz 1988

Anmerkung, zu den Paragraphen 33, 35, 41, 57, 67, 69, 73,,

77, 94, 95, 96, 97 und 98, Bundesgesetzblatt Nr. 400 aus 1988,)

Das Einkommensteuergesetz 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 400 aus 1988,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 449 aus 1992,, wird wie folgt geändert:

Anmerkung, Ziffer eins bis Ziffer 15, betreffen die Änderungen des Einkommensteuergesetzes)

  1. Ziffer 16
    1. Litera a
      Die Ziffer eins bis 6, 12 und 13 sind anzuwenden, wenn die Einkommensteuer veranlagt wird, erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 1993, wenn die Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch Abzug eingehoben oder durch Jahresausgleich festgesetzt wird, für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 1992 enden. In Ziffer 12, ist der letzte Satz des Paragraph 97, Absatz eins und 2 jeweils nur im Falle von Besicherungen anzuwenden, die nach dem 30. September 1992 erfolgt sind.
    2. Litera b
      Hinsichtlich von Kapitalerträgen gemäß Paragraph 93, Absatz 2, Ziffer 3 und Absatz 3, gilt Paragraph 123, für Zeiträume bis 31. Dezember 1992. Die Kapitalertragsteuer ist gemäß den Ziffer 7 bis 13 von Kapitalerträgen im Sinne des Paragraph 93, Absatz 2, Ziffer 3, einzubehalten, die auf Zeiträume nach dem 31. Dezember 1992 entfallen. Dies gilt auch für Kapitalerträge im Sinne des Paragraph 93, Absatz 3,, deren Fälligkeit nicht jedes Jahr eintritt.

Abweichend von § 95 beträgt der Steuersatz für Kapitalerträge gemäß

§ 93 Abs. 3, die bis 31. Dezember 1993 fällig werden, bei Fälligkeit

im

1. Kalendervierteljahr 1993 ..................  13%

2. Kalendervierteljahr 1993 ..................  16%

3. Kalendervierteljahr 1993 ..................  19%

4. Kalendervierteljahr 1993 ..................  22%

  1. Ziffer 17
    Für Forderungswertpapiere, die dem Steuerpflichtigen bereits vor dem 30. Juni 1993 zuzurechnen sind, kann ein Auftrag im Sinne der Ziffer 12 bis zum 30. Juni 1993 erteilt werden. Für Anteilscheine an einem Kapitalanlagefonds ist an Stelle des 30. Juni 1993 jeweils der 31. März 1994 maßgeblich.

Gesetzesnummer

10004570

Dokumentnummer

NOR12160670

Alte Dokumentnummer

N3199326688J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1993/12/A1/NOR12160670

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