Bundesrecht konsolidiert

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Bankwesengesetz § 9

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bankwesengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 532/1993 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2007

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 9

Inkrafttretensdatum

01.11.2007

Außerkrafttretensdatum

31.10.2009

Abkürzung

BWG

Index

37/02 Kreditwesen

Text

römisch III. Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit

Kreditinstitute aus Mitgliedstaaten in Österreich

Paragraph 9,
  1. Absatz einsDie in Anhang römisch eins der Richtlinie 2006/48/EG angeführten Tätigkeiten dürfen nach Maßgabe der Absatz 2 bis 8 von einem in einem Mitgliedstaat zugelassenen Kreditinstitut im Sinne von Artikel 4, Nummer 1 der Richtlinie 2006/48/EG, das seinen Sitz in dem betreffenden Mitgliedstaat hat, in Österreich über eine Zweigstelle oder im Wege des freien Dienstleistungsverkehrs erbracht werden, soweit seine Zulassung es dazu berechtigt. Für E-Geld-Institute im Sinne des Artikel 4, Nummer 1 Litera b, der Richtlinie 2006/48/EG, die gemäß Artikel 8, der Richtlinie 2000/46/EG freigestellt sind, gilt der erste Satz nicht. Für E-Geld-Institute, die keine Kreditinstitute im Sinne von Artikel 4, Nummer 1 Litera a, der Richtlinie 2006/48/EG sind, gilt der erste Satz mit der Maßgabe, dass ein Tätigwerden in Österreich nicht die in Paragraph eins, Absatz 2, E-Geldgesetz beschriebenen Tätigkeiten erfasst.
  2. Absatz 2Die Errichtung einer Zweigstelle in Österreich ist zulässig, wenn die zuständige Behörde des Herkunftmitgliedstaates der FMA alle Angaben über das Kreditinstitut gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2 bis 4 und Absatz 4, übermittelt hat.
  3. Absatz 3Nach Übermittlung der Angaben gemäß Absatz 2, kann die FMA binnen zwei Monaten dem Kreditinstitut gemäß Absatz eins, mitteilen:
    1. Ziffer eins
      Diejenigen Meldungen gemäß Paragraph 74,, die sie auf Grund des Interesses an einem funktionsfähigen Bankwesen in Österreich über die in Österreich getätigten Geschäfte benötigt;
    2. Ziffer 2
      die Vorschriften, die das Kreditinstitut gemäß Absatz 7, einzuhalten hat.
  4. Absatz 4Nach der Mitteilung gemäß Absatz 3,, spätestens aber nach Ablauf einer zweimonatigen Frist, darf das Kreditinstitut gemäß Absatz eins, die Zweigstelle errichten und den Geschäftsbetrieb aufnehmen.
  5. Absatz 5Das Kreditinstitut gemäß Absatz eins, hat der FMA jede Änderung der Angaben nach Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2 bis 4 und Absatz 4, Ziffer 2, mindestens einen Monat vor der Durchführung dieser Änderung schriftlich anzuzeigen. Die FMA kann sich hierzu gemäß Absatz 3, Ziffer eins, oder 2 äußern.
  6. Absatz 6Das erstmalige Tätigwerden in Österreich im Wege des freien Dienstleistungsverkehrs erfordert eine Mitteilung der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaates an die FMA, welche der Tätigkeiten nach Anhang römisch eins der Richtlinie 2006/48/EG ausgeübt werden sollen.
  7. Absatz 7Kreditinstitute gemäß Absatz eins,, die Tätigkeiten in Österreich über eine Zweigstelle ausüben, haben die Paragraphen 25,, 31 bis 41, 44 Absatz 3 bis 6, 60 bis 63, 65 Absatz 3 a,, 66 bis 68, 74, 75, 93 Absatz 8 und 8a, 94 und 95 Absatz 3 und 4 sowie je nach ihrem Geschäftsgegenstand die Paragraphen 36,, 38 bis 59, 61 bis 66 und 69 bis 71 WAG 2007 und die übrigen in Paragraph 69, genannten Bundesgesetze und die auf Grund der vorgenannten Vorschriften erlassenen Verordnungen und Bescheide einzuhalten.
  8. Absatz 8Kreditinstitute gemäß Absatz eins,, die Tätigkeiten in Österreich im Wege des freien Dienstleistungsverkehrs erbringen, haben die Paragraphen 31 bis 41, 66 bis 68, 93 Absatz 8 und 8a, 94 und 95 Absatz 3 und 4 sowie je nach ihrem Geschäftsgegenstand die übrigen in Paragraph 69, genannten Bundesgesetze und die auf Grund der vorgenannten Vorschriften erlassenen Verordnungen und Bescheide einzuhalten.

Anmerkung

1. vgl. § 103;
2. EG: Art. 1, BGBl. I Nr. 141/2006;
Art. 1, BGBl. I Nr. 60/2007.

Schlagworte

Niederlassungsfreiheit

Zuletzt aktualisiert am

03.08.2011

Gesetzesnummer

10004827

Dokumentnummer

NOR40089784

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1993/532/P9/NOR40089784

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