(7)Absatz 7Kreditinstitute gemäß Abs. 1, die Tätigkeiten in Österreich über eine Zweigstelle ausüben, haben die §§ 25, 31 bis 41, 44 Abs. 3 bis 6, 60 bis 63, 66 bis 68, 74, 75, 93 Abs. 8, 94 und 95 Abs. 3 und 4 sowie je nach ihrem Geschäftsgegenstand die übrigen in § 69 genannten Bundesgesetze und die auf Grund der vorgenannten Vorschriften erlassenen Verordnungen und Bescheide einzuhalten.Kreditinstitute gemäß Absatz eins,, die Tätigkeiten in Österreich über eine Zweigstelle ausüben, haben die Paragraphen 25,, 31 bis 41, 44 Absatz 3 bis 6, 60 bis 63, 66 bis 68, 74, 75, 93 Absatz 8,, 94 und 95 Absatz 3 und 4 sowie je nach ihrem Geschäftsgegenstand die übrigen in Paragraph 69, genannten Bundesgesetze und die auf Grund der vorgenannten Vorschriften erlassenen Verordnungen und Bescheide einzuhalten.