Bundesrecht konsolidiert

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Bankwesengesetz § 9

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bankwesengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 532/1993 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 45/2002

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 9

Inkrafttretensdatum

02.04.2002

Außerkrafttretensdatum

13.06.2003

Abkürzung

BWG

Index

37/02 Kreditwesen

Text

römisch III. Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit

Kreditinstitute aus Mitgliedstaaten in Österreich

Paragraph 9,
  1. Absatz einsDie in Ziffer eins bis 14 des Anhangs römisch eins der Richtlinie 2000/12/EG angeführten Tätigkeiten dürfen nach Maßgabe der Absatz 2 bis 8 von einem in einem Mitgliedstaat zugelassenen Kreditinstitut im Sinne von Artikel eins, Nummer 1 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2000/12/EG, das seinen Sitz in dem betreffenden Mitgliedstaat hat, in Österreich über eine Zweigstelle oder im Wege des freien Dienstleistungsverkehrs erbracht werden, soweit seine Zulassung es dazu berechtigt. Für E-Geld-Institute im Sinne des Artikel eins, Nummer 1 Unterabsatz 1 Litera b, der Richtlinie 2000/12/EG, die gemäß Artikel 8, der Richtlinie 2000/46/EG freigestellt sind, gilt der erste Satz nicht. Für E-Geld-Institute, die keine Kreditinstitute im Sinne von Artikel eins, Nummer 1 Unterabsatz 1 Litera a, der Richtlinie 2000/12/EG sind, gilt der erste Satz mit der Maßgabe, dass ein Tätigwerden in Österreich nicht die in Paragraph eins, Absatz 2, E-Geldgesetz beschriebenen Tätigkeiten erfasst.
  2. Absatz 2Die Errichtung einer Zweigstelle in Österreich ist zulässig, wenn die zuständige Behörde des Herkunftmitgliedstaates der FMA alle Angaben über das Kreditinstitut gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2 bis 4 und Absatz 4, übermittelt hat.
  3. Absatz 3Nach Übermittlung der Angaben gemäß Absatz 2, kann die FMA binnen zwei Monaten dem Kreditinstitut gemäß Absatz eins, mitteilen:
    1. Ziffer eins
      Diejenigen Meldungen gemäß Paragraph 74,, die er auf Grund des Interesses an einem funktionsfähigen Bankwesen in Österreich über die in Österreich getätigten Geschäfte benötigt;
    2. Ziffer 2
      die Vorschriften, die das Kreditinstitut gemäß Absatz 7, einzuhalten hat.
  4. Absatz 4Nach der Mitteilung gemäß Absatz 3,, spätestens aber nach Ablauf einer zweimonatigen Frist, darf das Kreditinstitut gemäß Absatz eins, die Zweigstelle errichten und den Geschäftsbetrieb aufnehmen.
  5. Absatz 5Das Kreditinstitut gemäß Absatz eins, hat der FMA jede Änderung der Angaben nach Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2 bis 4 und Absatz 4, Ziffer 2, mindestens einen Monat vor der Durchführung dieser Änderung schriftlich anzuzeigen. Die FMA kann sich hierzu gemäß Absatz 3, Ziffer eins, oder 2 äußern.
  6. Absatz 6Das erstmalige Tätigwerden in Österreich im Wege des freien Dienstleistungsverkehrs erfordert eine Mitteilung der zuständigen Behörde des Herkunftmitgliedstaates an die FMA, welche der Tätigkeiten nach Ziffer eins bis 14 des Anhangs zur Richtlinie 89/646/EWG ausgeübt werden sollen.
  7. Absatz 7Kreditinstitute gemäß Absatz eins,, die Tätigkeiten in Österreich über eine Zweigstelle ausüben, haben die Paragraphen 25,, 31 bis 41, 44 Absatz 3 bis 6, 60 bis 63, 65 Absatz 3 a,, 66 bis 68, 74, 75, 93 Absatz 8 und 8a, 94 und 95 Absatz 3 und 4 sowie je nach ihrem Geschäftsgegenstand die Paragraphen 10 bis 18 WAG und die übrigen in Paragraph 69, genannten Bundesgesetze und die auf Grund der vorgenannten Vorschriften erlassenen Verordnungen und Bescheide einzuhalten.
  8. Absatz 8Kreditinstitute gemäß Absatz eins,, die Tätigkeiten in Österreich im Wege des freien Dienstleistungsverkehrs erbringen, haben die Paragraphen 31 bis 41, 66 bis 68, 93 Absatz 8 und 8a, 94 und 95 Absatz 3 und 4 sowie je nach ihrem Geschäftsgegenstand die Paragraphen 10 bis 18 WAG und die übrigen in Paragraph 69, genannten Bundesgesetze und die auf Grund der vorgenannten Vorschriften erlassenen Verordnungen und Bescheide einzuhalten.

Anmerkung

vgl. § 103

Schlagworte

Niederlassungsfreiheit

Zuletzt aktualisiert am

03.08.2011

Gesetzesnummer

10004827

Dokumentnummer

NOR40028726

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1993/532/P9/NOR40028726

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