(7)Absatz 7Kreditinstitute gemäß Abs. 1, die Tätigkeiten in Österreich über eine Zweigstelle ausüben, haben die §§ 22b, 31 bis 39a, 39e, 41, 44 Abs. 3 bis 6, 60 bis 63, 65 Abs. 3a, 66 bis 68, 74 bis 75, 93 Abs. 1, 94, 95 Abs. 3 und 4 sowie je nach ihrem Geschäftsgegenstand die §§ 47 bis 67, 69 und 70 WAG 2018, Art. 36 und 44 bis 70 der delegierten Verordnung (EU) 2017/565 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/65/EU in Bezug auf die organisatorischen Anforderungen an Wertpapierfirmen und die Bedingungen für die Ausübung ihrer Tätigkeit sowie in Bezug auf die Definition bestimmter Begriffe für die Zwecke der genannten Richtlinie, ABl. Nr. L 87 S. 1, sowie Art. 14 bis 26 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014, die §§ 5 und 6 sowie das 3. und 4. Hauptstück des ZaDiG 2018 und die übrigen in § 69 genannten Bundesgesetze und EU-Verordnungen und die auf Grund der vorgenannten Vorschriften erlassenen Verordnungen und Bescheide einzuhalten.Kreditinstitute gemäß Absatz eins,, die Tätigkeiten in Österreich über eine Zweigstelle ausüben, haben die Paragraphen 22 b,, 31 bis 39a, 39e, 41, 44 Absatz 3 bis 6, 60 bis 63, 65 Absatz 3 a,, 66 bis 68, 74 bis 75, 93 Absatz eins,, 94, 95 Absatz 3 und 4 sowie je nach ihrem Geschäftsgegenstand die Paragraphen 47 bis 67, 69 und 70 WAG 2018, Artikel 36 und 44 bis 70 der delegierten Verordnung (EU) 2017/565 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/65/EU in Bezug auf die organisatorischen Anforderungen an Wertpapierfirmen und die Bedingungen für die Ausübung ihrer Tätigkeit sowie in Bezug auf die Definition bestimmter Begriffe für die Zwecke der genannten Richtlinie, ABl. Nr. L 87 Sitzung 1, sowie Artikel 14 bis 26 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014, die Paragraphen 5 und 6 sowie das 3. und 4. Hauptstück des ZaDiG 2018 und die übrigen in Paragraph 69, genannten Bundesgesetze und EU-Verordnungen und die auf Grund der vorgenannten Vorschriften erlassenen Verordnungen und Bescheide einzuhalten.