(7)Absatz 7Kreditinstitute gemäß Abs. 1, die Tätigkeiten in Österreich über eine Zweigstelle ausüben, haben die §§ 25, 31 bis 41, 66 bis 68, 74, 75, 93 Abs. 7, 94 und 95 Abs. 3 und 4 sowie die auf Grund dieser Bestimmungen erlassenen Verordnungen und Bescheide einzuhalten.Kreditinstitute gemäß Absatz eins,, die Tätigkeiten in Österreich über eine Zweigstelle ausüben, haben die Paragraphen 25,, 31 bis 41, 66 bis 68, 74, 75, 93 Absatz 7,, 94 und 95 Absatz 3 und 4 sowie die auf Grund dieser Bestimmungen erlassenen Verordnungen und Bescheide einzuhalten.