Bundesrecht konsolidiert

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Bankwesengesetz § 9

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bankwesengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 532/1993

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 9

Inkrafttretensdatum

01.01.1994

Außerkrafttretensdatum

22.08.1996

Abkürzung

BWG

Index

37/02 Kreditwesen

Beachte


Tritt gleichzeitig mit dem EWR-Abkommen in Kraft, jedoch frühestens
mit dem 1. Jänner 1994.

Text

römisch III. Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit

Kreditinstitute aus Mitgliedstaaten in Österreich

Paragraph 9,
  1. Absatz einsDie in Ziffer eins bis 14 des Anhangs zur Richtlinie 89/646/EWG angeführten Tätigkeiten dürfen nach Maßgabe der Absatz 2 bis 8 von einem in einem Mitgliedstaat zugelassenen Kreditinstitut im Sinne von Artikel eins, erster Gedankenstrich der Richtlinie 77/780/EWG, das seinen Sitz in dem betreffenden Mitgliedstaat hat, in Österreich über eine Zweigstelle oder im Wege des freien Dienstleistungsverkehrs erbracht werden, soweit seine Zulassung es dazu berechtigt.
  2. Absatz 2Die Errichtung einer Zweigstelle in Österreich ist zulässig, wenn die zuständige Behörde des Herkunftmitgliedstaates dem Bundesminister für Finanzen alle Angaben über das Kreditinstitut gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2 bis 4 und Absatz 4, übermittelt hat.
  3. Absatz 3Nach Übermittlung der Angaben gemäß Absatz 2, kann der Bundesminister für Finanzen binnen zwei Monaten dem Kreditinstitut gemäß Absatz eins, mitteilen:
    1. Ziffer eins
      Diejenigen Meldungen gemäß Paragraph 74,, die er auf Grund des Interesses an einem funktionsfähigen Bankwesen in Österreich über die in Österreich getätigten Geschäfte benötigt;
    2. Ziffer 2
      die Bedingungen des Bankwesengesetzes, die das Kreditinstitut gemäß Absatz 7, einzuhalten hat.
  4. Absatz 4Nach der Mitteilung gemäß Absatz 3,, spätestens aber nach Ablauf einer zweimonatigen Frist, darf das Kreditinstitut gemäß Absatz eins, die Zweigstelle errichten und den Geschäftsbetrieb aufnehmen.
  5. Absatz 5Das Kreditinstitut gemäß Absatz eins, hat dem Bundesminister für Finanzen jede Änderung der Angaben nach Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2 bis 4 und Absatz 4, Ziffer 2, mindestens einen Monat vor der Durchführung dieser Änderung schriftlich anzuzeigen. Der Bundesminister für Finanzen kann sich hierzu gemäß Absatz 3, Ziffer eins, oder 2 äußern.
  6. Absatz 6Das erstmalige Tätigwerden in Österreich im Wege des freien Dienstleistungsverkehrs erfordert eine Mitteilung der zuständigen Behörde des Herkunftmitgliedstaates an den Bundesminister für Finanzen, welche der Tätigkeiten nach Ziffer eins bis 14 des Anhangs zur Richtlinie 89/646/EWG ausgeübt werden sollen.
  7. Absatz 7Kreditinstitute gemäß Absatz eins,, die Tätigkeiten in Österreich über eine Zweigstelle ausüben, haben die Paragraphen 25,, 31 bis 41, 66 bis 68, 74, 75, 93 Absatz 7,, 94 und 95 Absatz 3 und 4 sowie die auf Grund dieser Bestimmungen erlassenen Verordnungen und Bescheide einzuhalten.
  8. Absatz 8Kreditinstitute gemäß Absatz eins,, die Tätigkeiten in Österreich im Wege des freien Dienstleistungsverkehrs erbringen, haben die Paragraphen 31 bis 41, 66 bis 68, 75, 93 Absatz 7,, 94 und 95 Absatz 3 und 4 sowie die auf Grund dieser Bestimmungen erlassenen Verordnungen und Bescheide einzuhalten.

Anmerkung

vgl. § 103

Schlagworte

Niederlassungsfreiheit

Zuletzt aktualisiert am

03.08.2011

Gesetzesnummer

10004827

Dokumentnummer

NOR12052374

Alte Dokumentnummer

N3199329619J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1993/532/P9/NOR12052374

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