Absatz einsDie in Anhang römisch eins der Richtlinie 2006/48/EG angeführten Tätigkeiten dürfen nach Maßgabe der Absatz 2 bis 8 von einem in einem Mitgliedstaat zugelassenen Kreditinstitut im Sinne von Artikel 4, Nummer 1 der Richtlinie 2006/48/EG, das seinen Sitz in dem betreffenden Mitgliedstaat hat, in Österreich über eine Zweigstelle oder im Wege des freien Dienstleistungsverkehrs erbracht werden, soweit seine Zulassung es dazu berechtigt. Für E-Geld-Institute im Sinne des Artikel 4, Nummer 1 Litera b, der Richtlinie 2006/48/EG, die gemäß Artikel 8, der Richtlinie 2000/46/EG freigestellt sind, gilt der erste Satz nicht. Für E-Geld-Institute, die keine Kreditinstitute im Sinne von Artikel 4, Nummer 1 Litera a, der Richtlinie 2006/48/EG sind, gilt der erste Satz mit der Maßgabe, dass ein Tätigwerden in Österreich nicht die in Paragraph eins, Absatz 2, E-Geldgesetz beschriebenen Tätigkeiten erfasst.