(7)Absatz 7Kreditinstitute gemäß Abs. 1, die Tätigkeiten in Österreich über eine Zweigstelle ausüben, haben die §§ 27a, 31 bis 41, 44 Abs. 3 bis 6, 60 bis 63, 65 Abs. 3a, 66 bis 68, 74 bis 75, 93 Abs. 1, 94, 95 Abs. 3 und 4 sowie je nach ihrem Geschäftsgegenstand die §§ 36, 38 bis 59, 61 bis 66 und 69 bis 71 WAG 2007, die §§ 4 und 26 bis 48 ZaDiG und die übrigen in § 69 genannten Bundesgesetze und EU-Verordnungen und die auf Grund der vorgenannten Vorschriften erlassenen Verordnungen und Bescheide einzuhalten.Kreditinstitute gemäß Absatz eins,, die Tätigkeiten in Österreich über eine Zweigstelle ausüben, haben die Paragraphen 27 a,, 31 bis 41, 44 Absatz 3 bis 6, 60 bis 63, 65 Absatz 3 a,, 66 bis 68, 74 bis 75, 93 Absatz eins,, 94, 95 Absatz 3 und 4 sowie je nach ihrem Geschäftsgegenstand die Paragraphen 36,, 38 bis 59, 61 bis 66 und 69 bis 71 WAG 2007, die Paragraphen 4 und 26 bis 48 ZaDiG und die übrigen in Paragraph 69, genannten Bundesgesetze und EU-Verordnungen und die auf Grund der vorgenannten Vorschriften erlassenen Verordnungen und Bescheide einzuhalten.